PresseKat - Nachrechnen kann sich lohnen – Zuzahlungen 2016 prüfen

Nachrechnen kann sich lohnen – Zuzahlungen 2016 prüfen

ID: 1453160

Bochum: Gesetzlich Krankenversicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen in der Regel Zuzahlungen leisten, zum Beispiel zu Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln. Eine Befreiung von Zuzahlungen ist möglich, wenn die individuelle Belastungsgrenze überschritten wird. Nachrechnen lohnt sich auch für die Vergangenheit, denn zu viel gezahlte Zuzahlungen werden erstattet.

(firmenpresse) - Die Höhe der Zuzahlungen hat der Gesetzgeber auf 10 Prozent des Abgabepreises festgesetzt. Mindestens werden jedoch 5 Euro, höchstens 10 Euro als Zuzahlungen fällig. Allerdings dürfen Zuzahlungen nicht höher sein als die tatsächlichen Kosten der Leistung. Zuzahlungen fallen an für Arznei- und Verbandmittel, Heilmittel (z. B. Krankengymnastik), Hilfsmittel (z. B. Windeln bei Inkontinenz oder Rollatoren), Haushaltshilfe oder Fahrkosten, wenn die Krankenkasse die Fahrten vorab genehmigt hat. Bei Leistungen der häuslichen Krankenpflege werden ebenfalls Zuzahlungen fällig – allerdings begrenzt auf 28 Kalendertage je Kalenderjahr. Bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege fallen zusätzlich 10 Euro je Verordnung an.

Auch für stationäre Krankenhausbehandlung sowie sich unmittelbar daran anschließende stationäre Reha-Maßnahmen werden pro Kalendertag 10 Euro fällig – bis zu einer Dauer von insgesamt 28 Tagen im Kalenderjahr. Ebenfalls 10 Euro Zuzahlung pro Kalendertag fallen an für stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation – auch für so genannte Mutter-Kind-Maßnahmen bzw. Vater-Kind-Maßnahmen – sowie stationäre Vorsorgemaßnahmen.

So können schnell beträchtliche Kosten entstehen. Damit niemand finanziell überfordert wird, ist die Summe der zu leistenden Zuzahlungen auf zwei Prozent - bei chronisch kranken Versicherten auf ein Prozent - der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt begrenzt. Dabei werden bei Ehegatten und Lebenspartnern sowohl bei den Zuzahlungen als auch bei den Einnahmen die Beträge zusammengerechnet.

Haben Versicherte im vergangenen Jahr insgesamt Zuzahlungen geleistet, die über ihrer Belastungsgrenze liegen, haben sie einen Anspruch auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages. Die VIACTIV Krankenkasse empfiehlt daher Versicherten, jetzt anhand von Quittungen und Zahlungsbelegen aus 2016 zu prüfen, ob sie möglicherweise einen Anspruch auf Rückzahlung haben.




Nicht zu den Zuzahlungen gehören unter anderem Eigenanteile im Zusammenhang mit Zahnersatz, Mehrkosten für selbst beschaffte Arzneimittel und private Zusatzkosten etwa für individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL).

Versicherte, die bereits schon jetzt wissen, dass sie ihre Belastungsgrenze bei den Zuzahlungen 2017 überschreiten werden, können den Betrag vorab zahlen und sich befreien lassen. Das erspart das lästige Sammeln der Belege.

Infos und Beratung gibt es in allen VIACTIV Service-Centern oder kostenlos telefonisch unter 0800 222 12 11.

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Datum: 07.02.2017 - 10:56 Uhr
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