PresseKat - Enterbung und Anspruch auf den Pflichtteil

Enterbung und Anspruch auf den Pflichtteil

ID: 1463162

(ots) - Streit kommt in den besten Familien vor. Das kann
dazu führen, dass ein Erblasser seine nahen Angehörigen am liebsten
enterben würde. Allerdings müssen Pflichtteilsansprüche beachtet
werden.

Manche Familien sind so zerrüttet, dass sich die Risse nicht mehr
kitten lassen. Das Zerwürfnis kann so stark sein, dass ein Erblasser
seine Familienangehörigen enterben möchte. Die vollständige Enterbung
ist aber nur in einem sehr begrenzten Rahmen möglich. Denn das
Erbrecht schützt die Pflichtteilsberechtigten.

GRP Rainer Rechtsanwälte erklären: Ohne ein Testament oder einen
Erbvertrag gilt grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge. In diese
Erbfolge kann der Erblasser eingreifen, indem er ein Testament oder
Erbvertrag verfasst. Dabei steht es ihm grundsätzlich frei, wen er zu
seinen Erben einsetzt. Auch nahe Angehörige können vom Erbe
testamentarisch ausgeschlossen werden. Dieser Freiheit hat der
Gesetzgeber allerdings Grenzen gesetzt. Denn nahe Familienangehörige
haben in der Regel einen Anspruch auf ihren Pflichtteil.

Zu den Pflichtteilsberechtigten zählen die Kinder des Erblassers,
der Ehepartner oder Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft
und ggf. auch die Eltern des Erblassers, wenn dieser keine Kinder
hatte. Unter Umständen können auch noch Enkel oder Urenkel einen
Anspruch auf den Pflichtteil haben. Allerdings fällt den Berechtigten
ihr Pflichtteil nicht einfach in den Schoß. Vielmehr müssen sie ihn
aktiv gegen die testamentarischen Erben geltend machen.

Obwohl die Höhe des Pflichtteils im Grunde genommen genau
definiert ist, nämlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, kommt es
in der Praxis häufig zu Streitigkeiten über die Höhe des Anspruchs.
Der Wert des Nachlasses muss exakt festgestellt werden. Auch hier
haben die Pflichtteilsberechtigten einen Auskunftsanspruch gegenüber




den Erben.

Möchte der Erblasser, dass seinen nahen Angehörigen auch der
Pflichtteil entzogen wird, ist dies nur unter engen Voraussetzungen
möglich. Denn dann müsste sich der Pflichtteilsberechtigte als
erbunwürdig erweisen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn er dem
Erblasser oder ihm nahestehenden Personen nach den Leben getrachtet
oder ihnen ansonsten Gewalt angetan bzw. angedroht hat. Selbst dann
muss der Erblasser im Testament genau darlegen, warum auch der
Pflichtteil entzogen werden soll.

Bei Fragen rund um Pflichtteil, Testament und Erbvertrag können im
Erbrecht kompetente Rechtsanwälte beraten.

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Datum: 03.03.2017 - 12:29 Uhr
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