(ots) - Ein epochaler Wandel: Das Bundesverwaltungsgericht
hat die Abgabe von tödlichem Gift an eine schwer kranke Frau erlaubt.
Auch wenn das Urteil faktisch folgenlos bleibt - die Patientin lebt
nicht mehr -, geraten Grundfesten der medizinischen Ethik ins Wanken:
Ärzte dürfen nach bisherigem Verständnis niemals töten, Medikamente
sind ausschließlich zum Heilen und Lindern da. Lebensverkürzung mag
eine Nebenwirkung sein, niemals aber handlungsleitendes Ziel. So war
es bisher, nun soll es anders sein, und einer Behörde soll die Last
obliegen, im Einzelfall darüber zu entscheiden.
Das Urteil geht davon aus, dass der Staat nicht berechtigt ist,
Menschen in ihrem höchstpersönlichen Lebensbereich auf Prinzipien
festzulegen, die große Teile der Gesellschaft nicht mehr teilen. In
diesem Fall geht es übrigens nicht um originär christliche Werte,
sondern um den Eid des Hippokrates. Wo Einzelne in großer Not dieser
Ethik nicht folgen, hat der Staat sich zurückzuziehen.
Das mag man akzeptieren, denn durch den Freitod wäre kein
Unbeteiligter zu Schaden gekommen. Ein in seinen Ausmaßen noch nicht
absehbares Problem entsteht aber dadurch, dass die Patientin ja
Helfer gebraucht hätte: Mitarbeiter eines Amtes, den Gifthersteller,
den Arzt, alle Glieder der Lieferkette. Was ist mit ihrem Gewissen?
Beim nur begrenzt vergleichbaren Beispiel Abtreibung erleben wir,
unter welchen Druck Ärzte geraten, die sich aus Gewissensgründen
verweigern. Droht das auch bei der Lieferung von
Natrium-Pentorbarbital? Der Gesetzgeber muss alle Angehörigen der
Gesundheitsberufe davor schützen.
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