Aktuelles Gerichtsurteil stärkt Position des Geschäftsführers in der Insolvenz
Rechtsanwaltskanzlei KLS kann im Berufungsverfahren persönliche Haftung einschränken
(firmenpresse) - Köln, 18.12.2009. Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg zeigt, dass Insolvenzverwalter nicht auf Kosten von Geschäftsführern handeln können. Ein aktuelles Thema, denn auch in diesem Jahr nehmen die Unternehmensinsolvenzen zu. Das Statistische Bundesamt meldete für August 2009 ein Plus von 12,3% zum Vorjahresmonat. Für betroffene Geschäftsführer bedeutet Insolvenz den Verlust des Unternehmens. Dieser ersten Krise folgt noch eine Zweite: Durch nachfolgende Forderungen, z.B. vom Finanzamt und den Sozialkassen werden sie in die persönliche Haftung genommen. Nicht selten führen solche Ansprüche zur privaten Insolvenz.
„Viele Geschäftsführer wissen nicht was im Insolvenzfall auf sie zu kommen kann, die Unsicherheit über finanzielle Folgen ist groß. Es ist wichtig, sich rechtzeitig über seine Rechte und Pflichten beraten zu lassen“, erläutert Dr. Andreas Schubert, Partner KLS Rechtsanwälte, Köln. In dem vorliegenden Urteil (9 U 74/09 OLG Naumburg) geht es um die Verpflichtung des Geschäftsführers, den Arbeitnehmeranteil der Sozialbeiträge zu leisten. Eine Krankenkasse aus Magdeburg hatte die Mitarbeiterbeiträge ordnungsgemäß vom Firmenkonto abgebucht. Der vom Amtsgericht eingesetzte Insolvenzverwalter buchte diese zurück. Daraufhin verklagte die Krankenkasse den Geschäftsführer persönlich auf Schadensersatz wegen Vorenthaltung von Sozialbeiträgen. Die auf Unternehmensfragen spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei KLS konnte erfolgreich die Position des Beklagten vertreten. Das OLG Naumburg entschied, dass der Geschäftsführer in diesem Fall persönlich haftet, wenn er selbst die Rückbuchung der Lastschrift veranlasst. Ein Insolvenzverwalter kann die geleisteten Zahlungen bis zur rechtlichen Beendigung der Arbeitsverhältnisse nicht zu Lasten des Geschäftsführers zurückholen. “Deshalb empfehlen wir, die Sozialbeiträge abbuchen zu lassen und auf dem Firmenkonto für ausreichend Deckung zu sorgen. Ansonsten haftet der Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen“, betont Dr. Andreas Schubert.
Mit dem vorliegenden Urteil konnte KLS in der Berufung einen wichtigen Erfolg für die Rechte von Geschäftsführern im Insolvenzfall erreichen und dem Beklagten sehr viel Geld sparen.
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