(PresseBox) - Wir tun es alle (ja, auch ich) jeden Tag mehrfach und viele von uns ohne nachzudenken. Die Rede ist vom Teilen von Inhalten anderer in den so genannten sozialen Netzwerken, wie Facebook, Twitter (Retweet), Xing usw.
Doch rechtlich betrachtet birgt dieses Verhalten ein nicht unerhebliches Haftungsrisiko: Denn wer Inhalte Dritter teilt, der macht sich unter Umständen diese Inhalte ?zu Eigen? und haftet dann nach den von den Gerichten entwickelten Grundsätzen für diese Teilen als Täter, also so, wie wenn man den Inhalt selbst erstellt hätte.
Doch ist ein Teilen gleich ein zu Eigen machen in diesem Sinne? Das ist zurzeit alles andere als geklärt und so befinden wir uns alle ? leider ? in einer nicht zu unterschätzenden Rechtsunsicherheit.
Hilfreich ist dabei ein Urteil des Oberlandesgerichts in Dresden. Denn das hat jetzt entschieden, dass sich ein Nutzer allein durch das Teilen eines Beitrags bei Facebook oder in anderen sozialen Netzwerken die geteilten Inhalte nicht zu Eigen macht und so auch nicht für diese haftet. Dies ändere sich aber beispielsweise dann, wenn der Nutzer die Weiterverbreitung mit einer positiven Bewertung verbindet.
Ein solches ?Zu-Eigen-Machen? sei in dem konkret zu entscheidenden Fall nicht daraus abzuleiten, dass der Kläger den Beitrag eines Schriftstellers bei einem sozialen Netzwerk geteilt hatte. Bei der Funktion ?Teilen" handele es sich um eine auf der Plattform bestehende Möglichkeit, auf private Inhalte anderer Nutzer hinzuweisen, ohne dass hiermit zugleich eine Bewertung verbunden wird, so die Auffassung des Gerichts. Anders als bei der Funktion ?gefällt mir" sei dem Teilen für sich genommen keine über die Verbreitung des Postings hinausgehende Bedeutung beizumessen. Etwas anderes gelte aber dann, wenn zugleich eine dringliche Leseempfehlung ausgesprochen würde.
(OLG Dresden, Urteil vom 07.02.2017, Aktenzeichen 4 U 1419/16)
Fazit
Das Urteil darf nicht als Freibrief missverstanden werden. Denn auch nach Auffassung des Gerichts liegt ein zu Eigen machen und damit eine eigene Haftung des Teilenden dann vor, wenn dieser einen Beitrag nicht nur teilt, sondern auch ein ?gefällt mir? hinterlässt oder aber, wenn der Beitrag positiv kommentiert bzw. im Rahmen des Teilens als zustimmungswürdig bezeichnet wird.
Das Teilen ist also, so wie auch das ?gefällt mir?, noch weit davon entfernt, rechtlich unerheblich zu sein. Achten Sie also darauf, was Sie teilen und wie Sie das geteilte kommentieren und bewerten, denn schneller als geglaubt haftet man selbst als Täter für solche Inhalte.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Schutt, Waetke Rechtsanwälte & Fachanwälte - IT-Recht, Veranstaltungsrecht, Urheberrecht
Wir sind hoch spezialisiert auf die Bereiche Veranstaltung & Event, IT & Internet und Urheber & Medien.
Wir vertreten bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der Event-, IT- und Medienbranche.
Timo Schutt - Fachanwalt für IT-Recht, Dozent
Thomas Waetke - Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, Dozent & Buchautor
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