Münster / Bielefeld, 31.03.2017: Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz wurde die Pflege in der BRD zum Jahreswechsel umgekrempelt: Pflegegrad statt Pflegestufe, neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff, neues Begutachtungssystem. Bernhard Fuhr, Versicherungsexperte von der PSD Bank Westfalen-Lippe eG, erklärt was jetzt anders ist.
(firmenpresse) - Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) hat die Bundesregierung die Pflege in Deutschland auf ein völlig neues Fundament gestellt. Neben Verbesserungen für Pflegebedürftige und Pflegekräfte hat der Gesetzgeber insbesondere die Unterstützung für Angehörige weiter ausgebaut. Das Gesetz bringt neben deutlichen Leistungsausweitungen und einem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff auch ein grundlegend verändertes Begutachtungssystem. Ziel ist es unter anderem, an Demenz erkrankten Menschen einen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung zu bieten.
Pflegegrade statt Pflegestufen
Das PSG II gilt bereits seit dem 1. Januar 2016, die wichtigste Veränderung wurde jedoch auf Anfang 2017 terminiert: Fünf Pflegegrade lösen die bisherigen drei Pflegestufen ab. Mit ihnen werden fortan Art und Umfang der Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung exakter auf den Bedarf abgestimmt. Die Zahl der Menschen, die Anspruch auf Leistungen haben, wird sich mit den Pflegegraden voraussichtlich erhöhen. Vollkommen neu ist die unterste Stufe, der Pflegegrad 1: Darin werden überwiegend Menschen eingestuft, deren Beeinträchtigungen meist nur gering sind und im körperlichen Bereich liegen. Ziel ist, ihnen den Verbleib in der häuslichen Umgebung zu ermöglichen. Die Bundesregierung geht davon aus, dass mit dem neuen Pflegegrad 1 mittelfristig etwa eine halbe Million Menschen erstmals überhaupt Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen können.
Pflegebedürftigkeit neu definiert
Mit den neuen Pflegegraden kam zudem ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff. Bisher war der Zeitaufwand für die Hilfe bei definierten Verrichtungen des täglichen Lebens maßgebend. Jetzt wird die Pflegebedürftigkeit nach dem Grad der Beeinträchtigung von Selbstständigkeit und Fähigkeiten bemessen. Bisher hatten sich die Leistungen der Pflegeversicherung fast ausschließlich nach körperlichen Gebrechen gerichtet: Kann der Betroffene sich noch die Zähne putzen, sich waschen und noch einkaufen gehen? Zukünftig werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen erfasst und in die Bewertung einbezogen. Denn demenzkranke Menschen sind häufig körperlich kaum eingeschränkt und können dennoch ihren Alltag nicht selbstständig meistern.
Begutachtung ändert sich
Mit der neuen Definition von Pflegebedürftigkeit ändert sich auch die zur Einstufung erforderliche Begutachtung. Welchen Grad von Pflegebedürftigkeit ein Betroffener hat, entscheidet bei gesetzlich Versicherten wie bisher der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) und bei Privatversicherten MEDICPROOF, der medizinische Dienst der privaten Krankenversicherer. Mit insgesamt 64 Fein-Kriterien in sechs Kategorien ist der Prüfungskatalog umfangreicher als bisher. Nachdem der Prüfer alle Beeinträchtigungen der Fähigkeiten und der Selbstständigkeit bewertet hat, erfolgt eine gewichtete Auswertung, aus der sich dann die Zuordnung zu einem der fünf Pflegegrade ergibt. Nach dieser Einstufung bemisst sich die Höhe der Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Tipp: Private Pflege-Vorsorge
Auch mit den neuen fünf Pflegegraden bleibt eine private Pflege-Vorsorge unverzichtbar. Denn trotz aller Verbesserungen deckt die gesetzliche Pflegeversicherung nicht alle Kosten, es bestehen also weiterhin deutliche Versorgungslücken. Diese müssen nach wie vor aus der eigenen Tasche geschlossen werden. Das geht bei längerer Pflegedauer kräftig ins Geld. Versicherer bieten daher private Pflege-Zusatzversicherungen an, deren Leistungen sich nach dem festgestellten Pflegegrad richten und mit denen die Versorgungslücken – je nach abgesichertem Tagessatz – reduziert oder geschlossen werden können. Empfehlenswert sind insbesondere Pflegetagegeld-Tarife, die im Pflegefall Monat für Monat eine vereinbarte Summe zahlen – unabhängig davon, wo und von wem gepflegt wird.
Die PSD Bank Westfalen-Lippe eG gehört zur ältesten Direktbankengruppe Deutschlands. Ihr Ursprung liegt im ehemaligen Post-Spar- und Darlehnsverein, der 1872 für die Mitarbeiter der alten Postunternehmen gegründet wurde. Seit 1999 ist die Bank eine Genossenschaft. Heute betreut sie 62.000 Privatkunden in Westfalen-Lippe und erreicht eine Bilanzsumme von rund 1 Mrd. Euro. Als „beratende Direktbank“ kombiniert die PSD Bank schlanke Strukturen mit einer persönlichen Beratung. Seit 2011 hält die PSD-Bankengruppe den Titel „Beliebteste Regionalbank“, der jährlich bei Deutschlands größtem Bankentest verliehen wird.
PSD Bank Westfalen-Lippe eG
Bastian Strotmann
Hafenplatz 2, 48155 Münster
Telefon: 0251 1351-1613
E-Mail: bastian.strotmann(at)psd-wl.de
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