PresseKat - Portalbetreiber: Fremde Inhalte nicht korrigieren

Portalbetreiber: Fremde Inhalte nicht korrigieren

ID: 1479106

(PresseBox) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Entscheidung gefĂ€llt, die die Haftung von Portalbetreibern im Internet verschĂ€rft. Denn Ă€ndert der Betreiber eigenstĂ€ndig fremde Inhalte, dann ĂŒbernimmt er damit auch die rechtliche Verantwortung fĂŒr diese Inhalte.
Konkret ging es um ein Bewertungsportal. Wenn dieses, so der BGH, eine Bewertung nach Hinweis auf eine Rechtsverletzung nur inhaltlich ?korrigiert? und ansonsten online belĂ€sst, haftet es fĂŒr den Inhalt der Bewertung selbst als "Störer"/Content Provider.
Um was ging es?
Die KlĂ€gerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung von Äußerungen in einem Bewertungsportal in Anspruch. Der Beklagte betreibt im Internet ein Portal, in das Patienten ihre Bewertung von Kliniken einstellen können. Die KlĂ€gerin betreibt eine Klinik fĂŒr HNO- und Laser-Chirurgie. Ein am Rechtsstreit nicht beteiligter Patient, der in der Klinik der KlĂ€gerin an der Nasenscheidewand operiert worden war und bei dem 36 Stunden nach der Operation und nach Verlegung in ein anderes Krankenhaus eine Sepsis aufgetreten war, stellte auf dem Portal des Beklagten einen Erfahrungsbericht ĂŒber die Klinik der KlĂ€gerin ein. Darin behauptete er, es sei "bei" einem Standardeingriff zu einer septischen Komplikation gekommen. Das Klinikpersonal sei mit der lebensbedrohlichen Notfallsituation ĂŒberfordert gewesen, was beinahe zu seinem Tod gefĂŒhrt habe. Nachdem die KlĂ€gerin den Beklagten zur Entfernung des Beitrags aus dem Portal aufgefordert hatte, nahm der Beklagte ohne RĂŒcksprache mit dem Patienten Änderungen an dem Text durch die EinfĂŒgung eines Zusatzes und die Streichung eines Satzteils vor. Er teilte der KlĂ€gerin diese "Eingriffe" sowie seine Auffassung mit, dass "weitere Eingriffe" nicht angezeigt erschienen.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der BGH hat den Beklagten, also den Portalbetreiber verurteilt. Der Beklagte hat sich die angegriffenen Äußerungen zu Eigen gemacht, sodass er als unmittelbarer Störer haftet. Er hat die Äußerungen des Patienten auf die RĂŒge der KlĂ€gerin inhaltlich ĂŒberprĂŒft und auf sie Einfluss genommen, indem er selbstĂ€ndig ? insbesondere ohne RĂŒcksprache mit dem Patienten ? entschieden hat, welche Äußerungen er abĂ€ndert oder entfernt und welche er beibehĂ€lt. Diesen Umgang mit der Bewertung hat er der KlĂ€gerin als der von der Kritik Betroffenen kundgetan. Bei der gebotenen objektiven Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller UmstĂ€nde hat der Beklagte somit die inhaltliche Verantwortung fĂŒr die angegriffenen Äußerungen ĂŒbernommen. Da es sich bei den Äußerungen um unwahre Tatsachenbehauptungen und um MeinungsĂ€ußerungen auf unwahrer Tatsachengrundlage und mit unwahrem Tatsachenkern handelt, hat das Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit hinter dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der KlĂ€gerin zurĂŒckzutreten.




(BGH, Urteil vom 4. April 2017 - VI ZR 123/16)
Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/...
Timo Schutt
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Datum: 11.04.2017 - 12:35 Uhr
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