PresseKat - Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteile in Kürze - Zivilrecht

Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteile in Kürze - Zivilrecht

ID: 1492191

Pay-by-Call: Eltern haften nicht für ihre Kinder

(firmenpresse) - Bestellen Kinder über eine 0900er-Rufnummer im Rahmen des "Pay-by-Call"-Verfahrens ohne Erlaubnis der Eltern kostenpflichtige Leistungen wie etwa "Credits" für ein Computerspiel, haften die Eltern nicht dafür. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) der Bundesgerichtshof.

BGH, Az. III ZR 368/16



Hintergrundinformation:

Nach einer Vorschrift aus dem Telekommunikationsgesetz haftet der Inhaber eines Telefonanschlusses für die Kosten der darüber getätigten Anrufe - außer er kann nachweisen, dass er für diese nicht verantwortlich ist. Problematisch wird dies bei sogenannten Mehrwertdienste-Telefonnummern, bei denen der Kunde - zusätzlich zur Telefongebühr - auch noch die Kosten anderer Dienstleistungen über die Telefonrechnung bezahlt. Der Fall: Der 13-jährige Sohn der späteren Klägerin hatte an einem zunächst kostenlosen Computerspiel teilgenommen. Nach einiger Zeit konnte er das Spiel aber nur fortsetzen, wenn er mithilfe sogenannter Credits weitere Funktionen dazukaufte. Für die Credits wiederum musste er bezahlen. Das war mit dem Pay-by-Call-Verfahren möglich, bei dem der Anrufer eine 0900er-Nummer wählt. Alleine für den Anruf berechnete ihm das Spieleunternehmen über den Telefonanbieter eine feste Gebühr. Bei diesem Verfahren bekommen Anrufer durch eine Telefonansage einen Code, der die erworbenen Leistungen freischaltet. Der 13-Jährige hatte über den Festnetzanschluss seiner Mutter 21-mal angerufen. Dabei war eine Rechnung von rund 1.250 Euro zustande gekommen. Die Mutter weigerte sich zu zahlen. Das Unternehmen verklagte sie. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab. Nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice sah das Gericht die oben erwähnte Vorschrift aus dem Telekommunikationsgesetz, auf die sich das Unternehmen berief, nicht als einschlägig an. Denn hier ginge es nicht um eine Telefongebühr, sondern um eine Zahlungsdienstleistung. Dass der Anrufer diese über eine Premiumdienstnummer veranlasse und die Abrechnung über die Telefonrechnung stattfinde, ändere daran nichts. Die spezielleren Regelungen über Zahlungsdienste gingen dem Telekommunikationsgesetz vor. Hier handle es sich obendrein um einen nicht autorisierten Zahlungsdienst. Denn die Mutter habe von den Anrufen des Kindes nichts gewusst und ihm diese schon gar nicht erlaubt. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gelte in einem solchen Fall, dass der Zahlungsdienstleister keinen Anspruch auf die Zahlung habe. Sei diese bereits erfolgt, habe der Kunde sogar Anspruch auf Rückzahlung.





Bundesgerichtshof, Urteil vom 6. April 2017, Az. III ZR 368/16







Diese und weitere Verbraucherthemen finden Sie unter www.ergo.com/verbraucher Weitere Informationen zur Rechtsschutzversicherung finden Sie unter www.das.de/rechtsportal Sie finden dort täglich aktuelle Rechtsinfos zur freien Nutzung.



Folgen Sie der D.A.S. auf Facebook und YouTube.



Bitte geben Sie bei Verwendung des bereitgestellten Textmaterials die D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH als Quelle an.



Bei Veröffentlichung freuen wir uns über Ihr kurzes Signal oder einen Beleg - vielen Dank!

Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Ãœber den D.A.S. Rechtsschutz
Seit 1928 steht die Marke D.A.S. für Kompetenz und Leistungsstärke im Rechtsschutz. Mit dem D.A.S. Rechtsschutz bieten wir mit vielfältigen Produktvarianten und Dienstleistungen weit mehr als nur Kostenerstattung. Er ist ein Angebot der ERGO Versicherung AG, die mit Beitragseinnahmen von 3,3 Mrd. Euro im Jahr 2015 zu den führenden Schaden-/Unfallversicherern am deutschen Markt zählt. Die Gesellschaft bietet ein umfangreiches Portfolio für den privaten, gewerblichen und industriellen Bedarf an und verfügt über mehr als 160 Jahre Erfahrung. Sie gehört zu ERGO und damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de



PresseKontakt / Agentur:

HARTZKOM
Julia Bergmann
Hansastraße 17
80686 München
das(at)hartzkom.de
089 99846116
http://www.hartzkom.de



drucken  als PDF  an Freund senden  The Best Fairytales for the Kids JoJos feiern 30-jähriges Bühnenjubiläum
Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 23.05.2017 - 11:25 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1492191
Anzahl Zeichen: 3479

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Dr. Claudia Wagner
Stadt:

Düsseldorf


Telefon: 0211 477-2980

Kategorie:

Familie & Kinder



Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Der D.A.S. Leistungsservice informiert: Urteile in Kürze - Zivilrecht"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).


Alle Meldungen von D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH