PresseKat - Grillen auf dem Balkon erlaubt?

Grillen auf dem Balkon erlaubt?

ID: 1497976

Ob und wo das Grillen erlaubt ist, führt alle Jahre wieder zu Streit. Dies kann Mieter und Vermieter, aber auch Nachbarn betreffen.

(firmenpresse) - Die enttäuschende Antwort von uns Juristen lautet wie so oft: es kommt darauf an.

Grillen als Mietmangel

Generell kann Rauch von einem Holzkohlefeuer einen Mangel der angemieteten Wohnung bzw. des angemieteten Hauses darstellen. Der Vermieter ist verpflichtet, die Wohnung von unangenehmen Gerüchen frei zu halten. Dies gilt für Grillgeruch ebenso wie für andere Gerüche, etwa von der Fritteuse eines Imbißes oder für Fakälgeruch aus einer defekten Toilette. Der Mieter kann den Vermieter auf Beseitigung der Gerüche in Anspruch nehmen und die Miete mindern. Der Vermieter muss dann im Fall des Grillens auf die Nachbarn einwirken. Wenn diese ebenso seine Mieter sind, könnte er sie abmahnen und im schlimmsten Fall auch bei Wiederholung kündigen.

Nach Ansicht des LG Essen ist es zulässig, dass Vermieter das Grillen auf dem Balkon generell verbieten oder auf die Benutzung eines Elektrogrills beschränken (so im Urteil vom 07.02.2002, 10 S 438/01). Bei einer solchen Bewertung stellt jedes Grillen einen Mangel der Wohnung der übrigen Mieter dar. Im Wiederholungsfall berechtigt es den Vermieter zur Kündigung. Zweifel an der Wirksamkeit einer solchen Regelung äußerte das Landgericht Wuppertal, 9 S 212/11, so dass ich die Grillfreunde in diesem Gerichtsbezirk beruhigen kann. Ein generelles Grillverbot dürfte die dortige Berufungskammer nicht mittragen. Letztlich kam es hierauf aber auch nicht an, da die betreffenden Mieter nur vier Mal in zwei Sommern gegrillt hatten.

Anhaltspunkt kann also eine Regelung im Mietvertrag sein. Gibt es eine solche nicht, tendieren die Gerichte dazu, das Grillen nicht generell zu verbieten, sondern auf die Häufigkeit der Belästigung und deren Umfang abzustellen. Das Grillen ist in Deutschland verbreitet. Auch Vegetarier müssen damit leben, wenn der Geruch von gegrilltem Fleisch in ihre Wohnung zieht. Wenn aber tägliches Grillen dazu führt, dass die Nachbarn ihre Fenster bei gutem Wetter stets geschlossen halten müssen, liegt ein Mietmangel vor. Ausschlaggebend ist auch noch die Intensität der Geruchsbelästigung. Wird ein Elektrogrill benutzt oder das Fleisch durch Aluminiumfolien vor dem Feuer abgeschirmt, kann die Qualmentwicklung minimiert werden. Eine allgemeingültige Regel, wie oft gegrillt werden darf, kann nicht aufgestellt werden. Es geht stets um den jeweiligen Einzelfall.




Grillen in der WEG

Auch Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft haben sich schon wegen eines Barbecues vor Gericht gesehen. Grundsätzlich können sie sich gegenseitig auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist weiter, dass der Rauch und Geruch einen Nachteil darstellen, der über das Maß hinausgeht, der für das geordnete Zusammenleben der Mitglieder einer WEG unvermeidlich ist, § 14 Nr. 1 WEG. Einen solchen konnte das Landgericht Stuttgart in seinem Beschluss vom 14.08.1996, 10 T 359/96, nicht feststellen bei dreimaligen Grillen pro Jahr, soweit keine außergewöhnlich starke Rauchentwicklung oder ein beißender Geruch auftritt.

Ebenso unzulässig dürfte ein Beschluss ener Eigentümergemeinschaft sein, der das Grillen auf dem Balkon ohne Einschränkung gestattet. Eine entsprechende Anfechtungsklage hatte vor dem Landgericht Düsseldorf am 09.11.1990, 25 T 435/90, Erfolg. Es hätte dort seitens der Eigentümer eine Einschränkung im Hinblick auf die Verwendung von Holzkohle, inbesondere wegen der Brandgefahr, oder aber bezüglich der Häufigkeit vorgenommen werden müssen. Das OLG Zweibrücken akzeptierte sogar am 06.04.1993, 3 W 50/93, einen Mehrheitsbeschluss, in dem das Grillen auch auf den Terrassen und den Rasenflächen einer WEG vollständig verboten wurde.
Grillen auf dem eigenen Grundstück

Aber auch Eigentümer von auf verschiedenen Grundstücken befindlichen Häusern können sich gegenseitig auf Unterlassen des Grillens in Anspruch nehmen. Anspruchsgrundlage ist hier §§ 1004, 906 BGB. Danach hat der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von Rauch nicht hinzunehmen, wenn die Einwirkung die Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt. Ergänzend zu beachten ist noch das Emmissionsschutzrecht. Das Landgericht München I hat in seinem Urteil vom 12.01.2004, 15 S 22735/03, zum Beispiel gebilligt, dass ein Nachbar in einem Sommer 16 Mal gegrillt hatte. Dies aber dann wohl auch, weil im folgenden Sommer vor dem Hintergrund des Rechtsstreits nur noch vier Mal ein Barbecue veranstaltet wurde. Ähnlich hat das AG Schöneberg am 02.10.2007, 3 Ca 14/07, ein "gelegentliches Grillen" 20 bis 25 Mal jährlich akzeptiert.

Haben Sie Fragen zum Thema Grillen? Vereinbaren Sie einen Termin in meinen Büro.

Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Ich bin Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht und seit 2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Nachdem ich einige Jahre als angestellte Anwältin gearbeitet habe, gründete ich 2009 meine eigene Kanzlei. Ich befasse mich mit dem Zivil- und Wirtschaftsrecht insbesondere dem Arbeits-, Miet- und Insolvenzrecht und vertrete hierbei sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen.
Sie können diese Pressemitteilung - auch in geänderter oder gekürzter Form - mit Quelllink auf unsere Homepage auf Ihrer Webseite kostenlos verwenden.



Leseranfragen:

Heinz-Fangman-Str. 2, 42287 Wuppertal



PresseKontakt / Agentur:




drucken  als PDF  an Freund senden  Zahlungsunfähigkeit Elementarschadenversicherung alleine reicht nicht - Versicherte müssen ihre Pflichten beachten
Bereitgestellt von Benutzer: Connektar
Datum: 08.06.2017 - 15:40 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1497976
Anzahl Zeichen: 4871

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Elke Scheibeler
Stadt:

Wuppertal


Telefon: 0202 76988091

Kategorie:

Recht und Verbraucher


Meldungsart:
Anmerkungen:


Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Grillen auf dem Balkon erlaubt?"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Kanzlei Scheibeler (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).

Zum Rauchen am Arbeitsplatz ...

In den letzten Jahrzehnten hat sich im Zuge des Gesundheitschutzes einiges getan. In § 5 der Arbeitsstättenverordnung ist festgelegt, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen treffen muss, um die nicht rauchenden Beschäftigten wirksam z ...

Arbeitszeitaufstockung und Befristung ...

Der Arbeitgeber gleicht so z.B. einen vorübergehende Arbeitsspitze oder auch den krankheitsbedingten Ausfall eines anderen Mitarbeiters aus. Hierbei muss er aber bestimmte Regeln beachten. Anderenfalls kann es sein, dass der Arbeitnehmer verlangen k ...

Urlaubsverlangen erforderlich? ...

Dies vor Allem in Fällen, in denen der Urlaub ausgezahlt werden soll. Während das LAG Berlin-Brandenburg 2014 einen Urlaubsantrag nicht mehr für erforderlich hielt (hierüber hatte ich bereits berichtet, siehe http://kanzlei-scheibeler.de/urlaubsa ...

Alle Meldungen von Kanzlei Scheibeler