Wanderte der LIBOR oder EURIBOR ins Minus, so hatten Kreditnehmer bislang das Nachsehen, denn österreichische Banken setzten den Zinssatz dennoch bei Null an. Ein aktuelles österreichisches OGH-Urteil erklärt diese Vorgehensweise nun für unzulässig. Kreditnehmer sollten sich nun entweder die Zeit, oder die Beratung nehmen, ihre bestehenden Verträge prüfen und sich ggf. diese Kosten refundieren zu lassen.
(firmenpresse) - Wanderte der LIBOR oder EURIBOR ins Minus, so hatten Kreditnehmer bislang das Nachsehen, denn österreichische Banken setzten den Zinssatz dennoch bei Null an. Ein aktuelles österreichisches OGH-Urteil erklärt diese Vorgehensweise nun für unzulässig. Kreditnehmer sollten sich nun entweder die Zeit, oder die Beratung nehmen, ihre bestehenden Verträge prüfen und sich ggf. diese Kosten refundieren zu lassen.
Die europäischen Banken haben es zur Zeit alles andere als leicht. Im April gab es nun die nächste Hiobsbotschaft für die Branche, denn der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) entschied sich gegen jene Kreditinstitute, die einen negativen LIBOR- oder EURIBOR-Indikator ignorierten und den Zinssatz einfach bei Null ansetzten. Damit ist es nun vorbei und jetzt sollten laufende Kreditverträge besonders genau unter die Lupe genommen werden, denn Kreditnehmer haben Anspruch auf eine Korrektur.
Die Vorgeschichte
2005 klagte ein Kreditnehmer der einen CH-Fremdwährungskredit mit variablem Zinssatz abgeschlossen hatte, das entsprechende Kreditinstitut. Bei Vertragsabschluss wurde als Zinsanpassungsklausel der 3-Monats-LIBOR plus Fixaufschlag von 1,250 Prozent vereinbart. Der Kläger nahm einen zweiten Kredit mit ebenso variablem Zinssatz und ebenso mit 3-Monats-LIBOR auf, beginnend mit vier Prozent Ausgangszinssatz. Was beim Abschluss beider Verträge nicht bedacht wurde: Die Referenzzinssätze LIBOR als auch EURIBOR könnten jemals einen negativen Wert haben.
Im Dezember 2014 war es aber dann so weit und der LIBOR wurde erstmals durch ein Minus gekennzeichnet. Im Mai 2015 folgte dann der EURIBOR mit einem Negativwert von -0,007 Prozent.
Null ist nicht gleich Minus
Diese Entwicklung führte dazu, dass die Bank des Kreditnehmers verlautbarte, den Referenzwert bei Null anzusetzen, selbst, wenn der Indikator negativ sei. Kurz: Dem Kreditnehmer wurde der gesamte Zinsaufschlag verrechnet. In den Genuss des Negativzinssatzes kam er durch seine variable Verzinsung somit nicht. Es kam zur Klage.
Und das mit Erfolg: Der OGH sprach sich nun für den Kläger (Kreditnehmer) aus und erklärte, dass ein solches Verfahren seitens des Kreditinstitutes unzulässig sei.
Jetzt, hier und heute
Was glauben Sie, wieviele Kreditnehmer wissen über dieses Urteil Bescheid? – Aus Erfahrung können wir Ihnen sagen: Kaum einer. Für Kreditnehmer ist es also absolut unerlässlich, sich ständig über die Entwicklungen am Bankensektor zu informieren, um nicht in eine „Falle“ wie diese zu tappen. Doch das Wissen alleine sorgt noch lange nicht für eine zeitgemäße Anpassung des Kredites. Auch das Handeln und Ausverhandeln ist gefragt. – In Summe: Jede Menge Zeit und Arbeit.
Gerne nehmen wir uns diesem Thema für Sie an. Ganz egal, mit wem, wann oder wo Sie Ihren Kredit abgeschlossen haben: Unser Beruf ist es, Kreditverträge auf Herz und Nieren zu prüfen. Wir berücksichtigen dabei nicht nur Zinssätze, Sonderklauseln und Tilgungsfristen, sondern auch gerichtliche Urteile wie dieses. Je eher Sie Ihren Kreditvertrag also von uns überprüfen lassen, umso mehr Geld können Sie sparen.
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