PresseKat - Unangemessene Versetzung: Wann riskiert man die Kündigung?

Unangemessene Versetzung: Wann riskiert man die Kündigung?

ID: 1501197

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

(firmenpresse) - Darf sich ein Arbeitnehmer weigern, wenn man ihn aus Schikane versetzt in eine andere Stadt? Muss er zuerst vor dem Arbeitsgericht klagen und feststellen lassen, dass die Versetzung unangemessen ist? Diese Fragen beschäftigen zurzeit das Bundesarbeitsgericht. (Pressemitteilung des Gerichts vom 14.06.2017).



Eigentlich ist die Sache einfach: Ein Chef verletzt Arbeitsgesetze, wenn er einen Mitarbeiter aus der Firma drängen will und ihn deshalb in eine andere Stadt versetzt. Wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise eine Kündigungsschutzklage gewonnen hat und sich zurückgeklagt hat auf seinen Arbeitsplatz, dann ist die darauffolgende Versetzung ans andere Ende Deutschlands erkennbar Schikane: Der Arbeitgeber darf das nicht tun!



Doch wie geht der Arbeitnehmer damit um? Bislang meinte das Bundesarbeitsgericht: Erst muss er gegen seine Versetzung klagen, und zwar "auf Feststellung", dass die Arbeitsanweisung gegen "billiges Ermessen" verstößt. Man riskierte arbeitsrechtliche Konsequenzen, wenn man sich weigerte, ohne eine solche gerichtliche Feststellung am neuen Arbeitsort zu arbeiten.



Ein Senat des Bundesarbeitsgerichts will das jetzt anders handhaben: Ein Arbeitnehmer soll eine solche Anweisung auch dann ignorieren dürfen, wenn keine dementsprechende rechtskräftige Entscheidung eines Arbeitsgerichts vorliegt.



Fachanwalts-Tipp für Arbeitnehmer: Wer sichergehen will, sollte auch in Zukunft erst einmal gerichtlich feststellen lassen, ob die Versetzung rechtmäßig ist oder nicht. Wer das Risiko eingehen will und daraufsetzt, dass die Versetzung unangemessen ist, wer sich also weigert, umzuziehen und die Kündigung dafür riskiert, der hat in Zukunft bei einer Kündigungsschutzklage unter Umständen bessere Karten, wenn das Bundesarbeitsgericht seine Auffassung ändert. In jedem Fall sollte man sich anwaltlichen Rat einholen, um einschätzen zu können, ob die Versetzung rechtens ist oder nicht. Und man sollte die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts abwarten, bevor man sich einer Anweisung des Arbeitgebers zum Arbeitsort widersetzt.







Wollen Sie sich gegen eine unrechtmäßige Kündigung wehren? Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an: In einer kostenlosen telefonischen Ersteinschätzung gibt er Ihnen Auskunft über die Chancen einer Kündigungsschutzklage und über die Höhe der Abfindung, die in Ihrem Fall realistisch ist.



Erfahrung im Kündigungsschutz, Vertretung bundesweit:

Rechtsanwalt Alexander Bredereck

Fachanwalt für Arbeitsrecht



Prenzlauer Allee 189

10405 Berlin

Tel: 030.4000 4999

Fax: 030.4000 4998

Kündigungshotline: 0176.21133283



Fachanwalt Bredereck im Web:



http://kuendigungen-anwalt.de: Website für Kündigung und Abfindung



www.fernsehanwalt.com: Videos zu Kündigung, Abfindung und Arbeitsrecht



www.arbeitsrechtler-in.de: Alles zum Arbeitsrecht

Weitere Infos zu dieser Pressemeldung:

Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:

Rechtsanwaltskanzlei
Bredereck & Willkomm
Rechtsanwälte in Berlin und Potsdam



PresseKontakt / Agentur:

Bredereck & Willkomm
Alexander Bredereck
Prenzlauer Allee 189
10405 Berlin
berlin(at)recht-bw.de
030 4000 4999
http://www.recht-bw.de



drucken  als PDF  an Freund senden  Umfassende telefonische Erreichbarkeit bei Kinderrechteforum dank Cloudsecretary Straubinger Tagblatt: Anschlag in London: Schock in einem gebeutelten Land
Bereitgestellt von Benutzer: Adenion
Datum: 19.06.2017 - 16:55 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 1501197
Anzahl Zeichen: 3458

Kontakt-Informationen:
Ansprechpartner: Alexander Bredereck
Stadt:

Berlin


Telefon: 030 4000 4999

Kategorie:

Politik & Gesellschaft



Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Unangemessene Versetzung: Wann riskiert man die Kündigung?"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Bredereck& Willkomm (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).


Alle Meldungen von Bredereck& Willkomm