Kaum eine Entscheidung dürfte rechtlich so bedeutungsvoll sein wie die Eheschließung. Daher bestimmt das Familienrecht , dass eine Ehe nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden soll.
(firmenpresse) - Abweichend von diesem Grundsatz kann jedoch das Familiengericht auf Antrag die ihr mit einem mindestens 16 Jahre alten Kind legalisieren..
Diese Ausnahme soll nun abgeschafft werden. Die Bundesregierung teilte am 2. Juni 2017 mit, der Bundestag habe ein Gesetz beschlossen, welches die Volljährigkeit für beide Heiratswillige zwingend vorsieht.
Ehen mit Minderjährigen können aufgehoben werden
Die Eheschließung mit einem oder einer Minderjährigen kann künftig durch eine Gerichtsentscheidung aufgehoben werden. In besonderen Härtefällen könne jedoch von einer solchen Eheaufhebung abgesehen werden. Das Gesetz sieht vor dass diese Grundsätze auch für nach ausländischen Recht wirksam geschlossene Kinderehen gelten.
Es wird damit also keine automatische Nichtigkeit von Kinderehen geben. Eine solche Nichtigkeit wurde im Vorfeld heftig diskutiert. Verschiedene Menschen-und Kinderrechtsorganisationen hatten sich - obwohl sie Kinderehen grundsätzlich ablehnen - gegen eine automatische Unwirksamkeit ausgesprochen.
Automatische Nichtigkeit entspricht häufig nicht dem Kindeswohl
Diese entspräche in vielen Fällen nicht dem Interesse der betroffenen Minderjährigen. Der Ausschuss Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins hatte im Februar 2017 eine Stellungnahme zur Diskussion über die Einführung der Nichtigkeit von Kinderehen veröffentlicht. Der Schutz von Minderjährigen, die als solche im Ausland geheiratet hätten bevor sie in Deutschland lebten, sei durch familienrechtliche, strafrechtliche und kollisionsrechtliche Normen sichergestellt.
Die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Familienrecht hoben in ihrer Stellungnahme hervor, dass im Ausland geschlossene Kinderehen bereits nach jetzigem Recht dem sogenannten "ordre public" widersprechen können, so das schon heute eine Eheaufhebung durch das Familiengericht in Einzelfällen möglich sei.
Inobhutnahme durch das Jugendamt
Das neue Gesetz sieht weiter vor, dass die Jugendämter Minderjährige unbegleitete Flüchtlinge auch dann in Obhut nehmen, wenn diese verheiratet sind. Dies entspricht der bereits jetzt verbreiteten Praxis der Behörden. Auf den Asyl- oder Ausländerstatus der Betroffenen soll sich eine etwaige Aufhebung der Ehe nicht auswirken.
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