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Ein Anwalt umsonst!

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Darf anwaltliche Erstberatung kostenlos sein?

(firmenpresse) - Immer diese Anwaltskosten! Viele scheuen den Schritt zur anwaltlichen Beratung, wo er nicht absolut notwendig ist. Nur wenn es gar nicht anders geht, schauen sie widerwillig nach einer geeigneten Telefonnummer. Schon seit längerem werben einige Anwälte daher mit "kostenloser Rechtsberatung", um potentiellen Mandanten die Berührungsängste zu nehmen. So auch ein gewiefter Kollege, der jüngst in einer Lokalzeitung mit kostenloser Erstberatung nach einem Verkehrsunfall warb.

Die Anwaltskammer widerspricht!
Natürlich war die Rechtsanwaltskammer Berlin Brandenburg gleich auf den Bäumen. Kostenlose Rechtsberatung! Alarmstufe rot! Sie klagte vor dem Bundesgerichtshof (BGH) und beschuldigte den Anwalt, verbotene Werbung gemacht zu haben. Denn, wenn Erstberatung nicht kostenlos sein darf, dann verstoße die Annonce doch gegen geltendes Werberecht.

Ans Begründung führt die Kammer den § 4 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) an. Darin steht, dass eine Vergütung niedriger als die gesetzlich festgeschriebene Vergütung sein kann. Daraus folge doch aber, dass kostenlose Beratung nicht möglich sei. Vielmehr müsse im Einzelfall im Rahmen einer Äquivalenzkontrolle ein angemessenes Verhältnis zwischen Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts und den damit einhergehenden Kosten hergestellt werden.

Beratung oder Vertretung
Der BGH entschied aber anders und bestätigte damit die wohl herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur. Zur Begründung führte er an, dass § 4 RVG allein für die "Vertretung" eines Mandanten gelte, also vor Gericht oder außergerichtlich gegenüber Vertragspartnern und Behörden. Sinn der Vorschrift sei, dem Mandanten von vornherein einen Überblick zu verschaffen, welche Kosten im Rahmen einer Vertretung im Streitfall auf ihn zukommen.

Für die "Beratung" eines Mandanten aber sei § 34 RVG einschlägig. Dort sei eine gesetzliche Vergütung schon nicht vorgeschrieben. Eine Anwendung des § 4 RVG auf den Fall der Beratung sei daher schon wiedersprüchlich. Vielmehr gebe es für die Beratung verbindliche Höchstgebühren -- dies schon macht eine Äquivalenzkontrolle im Einzelfall schwierig.





Verbotene Werbung?
Eine Erstberatung, die nicht auf den konkreten Einzelfall Bezug nimmt, sondern ganz generell über die Rechte des Mandanten in einem abstrakten Fall aufklärt, kann daher auch kostenlos sein. So lag es hier: Der infrage stehende Anwalt inserierte mit einer kostenlosen Erstberatung nach dem Verkehrsunfall und schrieb: "Kennen Sie Ihre Rechte nach einem Verkehrsunfall? Unsere Kanzlei bietet Ihnen ab sofort nach einem Verkehrsunfall eine kostenlose Erstberatung an.".

Dies sei zulässig, so der BGH, und dürfe daher auch so inseriert sein. Irreführende Vorstellungen würden dadurch bei den Lesern nicht hervorgerufen. Denn der Verfasser verspreche keine kostenlose Vertretung oder konkrete Beratung, sondern eine abstrakte Erstberatung. Verbotene Werbung sei nicht gegeben.

Die Rechtsprechung des BGH bestätigt damit eine längst gängige Praxis vor allem bei jenen, die nicht als Anwälte, sondern als nichtanwaltliche Berater auftreten. Beispielsweise soziale Organisationen, die Bedürftigen helfen, beraten häufig umsonst auch in juristischen Angelegenheiten. Lediglich gegenüber Behörden und anderen müssen die Betroffenen dann selbst aktiv werden.

Weitere Informationen zu irreführender und verbotener Werbung finden Sie hier: https://www.rosepartner.de/irrefuehrende-werbung-abmahnung.html

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Datum: 24.09.2017 - 21:00 Uhr
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