(ots) - Zum 1. Juli gibt es in der gesetzlichen
Rentenversicherung die folgenden Rechtsänderungen.
Rentenanpassung sorgt für kräftiges Plus
Mehr im Portemonnaie für die über 20 Millionen Rentner in
Deutschland: Zum 1. Juli steigen die Renten infolge der jährlichen
Rentenanpassung im Westen um 1,9 Prozent und im Osten um 3,59
Prozent. Damit erhöht sich der aktuelle Rentenwert - also der Wert
eines Entgeltpunktes in Euro - in den alten Bundesländern von 30,45
Euro auf 31,03 Euro. In den neuen Bundesländern steigt der Rentenwert
(Ost) von 28,66 Euro auf 29,69 Euro und erreicht damit 95,7 Prozent
des Westwerts. Die für die aktuelle Rentenanpassung relevante
Lohnsteigerung beträgt 2,06 Prozent in den alten Bundesländern und
3,74 Prozent in den neuen Bundesländern. Damit sind die Renten seit
2012 im Westen um 10,5 Prozent und im Osten um 19,1 Prozent
gestiegen.
Flexirentengesetz bringt weitere Neuerungen
Durch das Flexirentengesetz soll der Ãœbergang vom Berufsleben in
die Rente flexibler gestaltet werden. Einige Rechtsänderungen sind
bereits zum 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Zum 1. Juli werden nun
die letzten beiden rentenrechtlichen Änderungen wirksam, von denen
besonders Versicherte profitieren, die vorzeitig in Altersrente
gehen.
Hinzuverdienstgrenze angehoben
Wer vor Erreichen der Altersgrenze in Rente geht, darf ab dem 1.
Juli bis zu 6.300 Euro jährlich anrechnungsfrei hinzuverdienen. Die
Hinzuverdienstgrenze lag bisher bei 450 Euro monatlich. Ein
Verdienst, der über 6.300 Euro hinausgeht, wird zu 40 Prozent auf die
Rente angerechnet. Ist die Summe aus der gekürzten Rente und dem
Hinzuverdienst höher als das bisherige Arbeitseinkommen, wird der
darüber liegende Hinzuverdienst zu 100 Prozent auf die verbliebene
Rente angerechnet. Als Berechnungsgrundlage dient das höchste
Einkommen der letzten 15 Kalenderjahre.
Sonderzahlungen schon ab 50
Sonderzahlungen zum Ausgleich von Abschlägen, die bei vorzeitigem
Ruhestand die Altersrente mindern, sind ab dem 1. Juli bereits mit 50
Jahren möglich, zuvor mussten die Versicherten 55 Jahre alt sein. Die
Höhe des Ausgleichsbetrags ergibt sich aus der "Rentenauskunft über
die voraussichtliche Minderung der Altersrente". Sie wird auf Antrag
vom Rentenversicherungsträger erstellt. Im Internet unter
www.deutsche-rentenversicherung.de stehen Fragen-Antworten-Kataloge
zur Rentenanpassung und zum Flexirentengesetz zur Verfügung.
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