PresseKat - Darf man während der Krankheit in den Urlaub?

Darf man während der Krankheit in den Urlaub?

ID: 1505636

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, und Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter.

(firmenpresse) - Urlaubssaison rückt näher



Die Urlaubssaison rückt langsam näher und damit verbunden auch einige arbeitsrechtliche Fragestellungen. Eine der häufigsten Fragen von Arbeitnehmer betrifft die Krankheit während des Urlaubs. Darf man auch dann, wenn man krankgeschrieben ist, seinen Urlaub antreten?



Keine Beeinträchtigung der Genesung



Das lässt sich zunächst nicht pauschal sagen, sondern es kommt, wie so oft bei Juristen, darauf an. Grundsätzlich gilt: der Arbeitnehmer hat während einer Krankheit alles zu unterlassen, was den Genesungsprozess in irgendeiner Weise verzögert. Daraus lässt sich entnehmen, dass die Art der Erkrankung und des geplanten Urlaubs letztlich eine entscheidende Rolle spielen. Wer also wegen eines Knochenbruchs arbeitsunfähig geschrieben ist, darf sicher keinen Skiurlaub antreten oder Bergsteigen gehen.



Arbeitsunfähigkeit schließt Urlaubsantritt nicht aus



Umgekehrt bedeutet aber Arbeitsunfähigkeit nicht zwangsläufig, dass der Arbeitnehmer nicht seinen Urlaub antreten dürfte oder vielleicht sogar sollte. Es kann z. B. auch Fälle geben, in denen der Arzt gerade aufgrund der Erkrankung des Arbeitnehmers dazu rät, dass dieser Urlaub nehmen sollte. Das kann etwa bei psychischen Erkrankungen eine Rolle spielen. Wenn sich der Arbeitnehmer im kalten Winter in einer Depression befindet, rät der Arzt ihm möglicherweise dazu, Urlaub in der Sonne zu machen. In diesen Fällen kann dann kein Verstoß gegen den Arbeitsvertrag vorliegen.



Mit Arbeitgeber absprechen



Dennoch will die Entscheidung, trotz Krankheit den Urlaub anzutreten, gut überlegt sein. Wenn nämlich der Arbeitnehmer einfach in den Urlaub fährt und der Arbeitgeber das mitbekommt - in Zeiten sozialer Medien, in denen fleißig Urlaubsbilder gepostet werden, keine Rarität - könnte er sich veranlasst sehen, deshalb eine fristlose Kündigung auszusprechen. Die lässt sich dann zwar im Wege der Kündigungsschutzklage angreifen. In diesem Rahmen kann dann auch festgestellt werden, dass der Urlaub den Heilungsprozess des Arbeitnehmers nicht beeinträchtigt hat etc. Trotzdem schafft man sich damit zunächst erhebliche Probleme. Unter Umständen erstattet der Arbeitgeber sogar noch Strafanzeige wegen Betrugs. Deshalb besser im Vorfeld mit dem Arbeitgeber absprechen und dessen Zustimmung einholen. Jedenfalls sollte man sichergehen, dass man von der ärztlichen Seite her entsprechend abgesichert ist und nachweisen kann, dass der Arzt den Urlaub tatsächlich als heilungsfördernd angesehen hat.







Verhältnis zu Kollegen berücksichtigen



Neben dieser rechtlichen Komponente sollten Arbeitnehmer aber auch die soziale Komponente in diesem Zusammenhang nicht vergessen. So mancher Kollege wird nicht begeistert sein, wenn er für den Zeitraum der Krankschreibung die Arbeit eines anderen miterledigen muss und dann dessen Urlaubsfotos im Internet zu sehen kriegt oder sich begeisterte Urlaubsgeschichten nach der Rückkehr anhören darf. Auch hier gilt es also, jeweils im Einzelfall das richtige Maß zu finden. Auch wenn man ggf. rechtlich abgesichert ist, möchte man es sich doch in der Regel lieber nicht mit seinen Arbeitskollegen verscherzen.



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29.6.2017



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Datum: 29.06.2017 - 15:30 Uhr
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