PresseKat - Aufhebungsvertrag geschlossen: alles zu spät für Arbeitnehmer?

Aufhebungsvertrag geschlossen: alles zu spät für Arbeitnehmer?

ID: 1510744

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.

(firmenpresse) - Aufhebungsvertrag in der Regel nachteilig für Arbeitnehmer: Arbeitnehmer haben in aller Regel mehr Nachteile als Vorteile von einem Aufhebungsvertrag. Selbst wenn der Arbeitgeber einen noch so sehr drängt und vielleicht auch eine vermeintlich hohe Abfindungssumme bietet, sollten Arbeitnehmer unbedingt rechtlichen Rat einholen, bevor sie einen Aufhebungsvertrag unterschreiben. Von der Abfindung bleibt nämlich z. B. nur ein Teil übrig, wenn im Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld verhängt. Die Gefahr besteht bei einer Beendigung im Wege eines Aufhebungsvertrages immer.



Seriöse Angebote des Arbeitgebers mit Bedenkzeit verbunden: Wenn der Arbeitgeber wirklich ein seriöses, gut gemeintes Angebot unterbreitet, wird er dem Arbeitnehmer auch die erforderliche Bedenkzeit gewähren, damit dieser sich zuvor beraten lassen kann. Übt der Arbeitgeber dagegen massiv Druck aus und will den Arbeitnehmer zur Unterschrift drängen, ist das meist schon ein Indiz dafür, dass das Angebot nicht wirklich vorteilhaft für den Arbeitnehmer ist.



Kein Widerruf oder Rücktritt: Die Beratung vor Abschluss des Aufhebungsvertrages ist deshalb so wichtig, weil es sehr schwer ist, sich vom Vertrag wieder zu lösen, wenn man einmal unterschrieben hat. Ein gesetzliches Rücktritts- oder Widerrufsrecht gibt es nicht.



Anfechtung des Aufhebungsvertrages: Grundsätzlich kann die Möglichkeit zur Anfechtung des Aufhebungsvertrages bestehen, allerdings nur sofern auch ein entsprechender Anfechtungsgrund greift.



Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung: In Betracht kommt eine Anfechtung im Zusammenhang mit dem Aufhebungsvertrag für Arbeitnehmer eigentlich nur wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung des Arbeitgebers. Wenn also Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vorsätzlich falsche Tatsachen vorgespiegelt hat oder diesem mit einem empfindlichen Übel gedroht hat, um ihn damit zum Abschluss des Vertrages zu bewegen, lohnt es sich, die Möglichkeit der Anfechtung überprüfen zu lassen.







Ansonsten meist schlechte Karten für Arbeitnehmer: Abgesehen von diesen Ausnahmefällen, kommen Arbeitnehmer aber in aller Regel nicht mehr von einem Aufhebungsvertrag los. Deshalb bleibt der Rat, sich unbedingt vor dem Abschluss von einem spezialisierten Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen.



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Was wir für Sie tun können. Wir vertreten Arbeitnehmer und Arbeitgeber deutschlandweit im Zusammenhang mit dem Abschluss von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen, Abwicklungsverträgen und dem Ausspruch von Kündigungen.



Besprechen Sie Ihren Fall zunächst mit dem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Rufen Sie Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck unter 030/40004999 oder unserer Hotline 0176/21133283 an und besprechen Sie zunächst telefonisch, kostenlos und unverbindlich die Erfolgsaussichten eines Vorgehens im Zusammenhang mit der Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Wie hoch sind Ihre Chancen? Wie hoch sind Ihre Risiken? Und welche Fristen gibt es zu beachten?



10.7.2017



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Datum: 13.07.2017 - 16:20 Uhr
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