Banken droht Ansturm von Unternehmern, die die zu unrecht gezahlten Bearbeitungsgebühren in Kreditverträgen zurückfordern.
(firmenpresse) - Mit den Urteilen vom 04.07.2017, Az. XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16 hat der Bundesgerichtshof nun auch zu Gunsten von Geschäftskunden, Unternehmern, Gewerbetreibenden und Selbständigen, entschieden, dass ein von der Bank vorformuliertes laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen unwirksam ist. Darlehensnehmer haben damit generell Anspruch auf Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren.
Der BGH knüpft mit seinen beiden aktuellen Entscheidungen an seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2014 an. Die damalige Entscheidung betraf die Unzulässigkeit von laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelten für Verbraucher, – in Folge konnten Verbraucher/Privatpersonen das von ihnen bei Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages geleistete Bearbeitungsentgelt vom Kreditinstitut zurückfordern.
Unsicherheit bestand nach dem verbraucherschützenden Urteil darüber, ob dieses auch auf Geschäftskunden anzuwenden sei. Gerichte urteilten hierzu unterschiedlich. Nunmehr hat der Bundesgerichtshof mit den Entscheidungen Klarheit geschaffen.
Wer als Unternehmer oder Selbständiger ein Darlehen für nicht private Zwecke aufgenommen hat, kann gegenüber dem Darlehensgeber die Rückforderung von Bearbeitungsgebühren samt Verzinsung verlangen.
Dies gilt allerdings nur für Bearbeitungsgebühren, die ab dem Jahr 2014 gezahlt wurden. Die im Jahr 2014 (01.01.bis 31.12.2014) gezahlten Gebühren können aufgrund der dreijährigen Verjährungsfrist nur noch bis zum 31.12.2017 geltend gemacht werden, danach tritt die Verjährung ein.
„Es gibt allerdings keine automatische Erstattung“, sagt Rechtsanwältin Sarah Mahler, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei WinterWotsch in München. Wichtig ist daher, dass Kreditnehmer ihrer Bank oder Sparkasse mit ihren Forderungen eine Frist setzten. „Der Großteil der Banken wird wohl nicht freiwillig zahlen“, befürchtet Rechtsanwältin Mahler. „Es muss dann ein Rechtsstreit geführt werden, was – trotz guter Erfolgsaussichten - gleichwohl viele scheuen dürften. Genau darauf setzen jedoch viele Banken.“
Dabei ist es so, dass die Bank im Einzelfall den Beweis erbringen muss, dass es sich um eine individuelle Gebühr handelt, die kein Bestandteil der allgemeinen Geschäftsbedingungen ist, und nicht der Kunde. Folgende Gebühren sind als „verschleierte Bearbeitungsgebühren“ unzulässig: Kreditgebühren, einmalige Servicegebühr, Vertragsprüfungsgebühr, Individualbeitrag, Auszahlungsabschläge, Wertermittlungskosten, Schätzkosten, Verwaltungsgebühr, Kreditkosten, Gebühr für Geschäftsbesorgungsvertrag, Kontoführungsgebühren, Kontoauszugsgebühren.
WinterWotsch Rechtsanwälte ist mit erfahrenen Fachanwälten im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrechts tätig. Wir analysieren Finanzprodukte und vertreten überwiegend Unternehmen und Privatpersonen bei Falschberatung durch Banken, Finanzdienstleister und Vermögensverwalter.
Neben der Schadensregulierung fordern WinterWotsch Rechtsanwälte Transparenz auf dem Finanzmarkt. Wir setzen uns damit aktiv für den Schutz von Kundenvermögen ein. Die Fokussierung auf die Vertretung Geschädigter schließt Interessenkollisionen aus.
WinterWotsch Rechtsanwälte PartmbB
Sarah Mahler
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Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
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