PresseKat - Bearbeitungsentgelt bei Unternehmerdarlehen unzulässig – Steinbock & Partner berät zur Rück

Bearbeitungsentgelt bei Unternehmerdarlehen unzulässig – Steinbock & Partner berät zur Rückforderung

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Bereits seit 2013 mehren sich Gerichtsbeschlüsse, in denen Kreditbearbeitungsgebühren für Privatpersonen als unzulässig erklärt werden. Zwei aktuelle Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) geben nun auch Unternehmen die Möglichkeit, eine Rückzahlung zu erwirken.

(firmenpresse) - Für viele Kreditinstitute waren Bearbeitungsgebühren bis vor einigen Jahren fester Bestandteil eines Darlehensvertrags. Meist im Kleingedruckten erwähnt, beinhalteten sie Gebühren von 1 bis 3,5 Prozent der Darlehenssumme, die der Kreditnehmer zusätzlich zur festen Zinszahlung an die Bank zu entrichten hatte. Diese Situation änderte sich bereits ab dem Jahr 2013 für Verbraucher und nun, 2017, auch für Unternehmer.

In zwei Verfahren entschied der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, dass ein durch das Kreditinstitut vertraglich festgelegtes, laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt für Unternehmerdarlehen unwirksam sei. Unternehmer seien nicht weniger schutzwürdig als Verbraucher, urteilte der BGH (XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16). Das bedeutet: Unternehmer können diese Bearbeitungsgebühren zurückfordern. Dabei gilt eine dreijährige Verjährungsfrist. Wer zwischen 2014 und 2017 Kreditbearbeitungsgebühren gezahlt hat, kann demnach eine Rückzahlung beantragen.

In beiden beispielgebenden Verfahren klagten Unternehmer im Sinne des § 14 BGB auf Rückzahlung, weil die im Vertrag enthaltenen Klauseln, die ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt an die Bank beinhalteten, ihrer Meinung nach, nicht zulässig seien. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs stufte die Klauseln als Preisnebenabreden ein, welche eine unangemessene Benachteiligung des kreditnehmenden Vertragspartners darstellt. Unternehmer, die kürzlich einen Darlehensvertrag abgeschlossen haben und diese Gebühren zu zahlen hatten, sollten sich also nun um eine Rückerstattung kümmern.

Bereits nach dem Urteil für Verbraucher zeigten sich einige Kreditinstitute nicht bereit, den Rückforderungen der Bearbeitungsentgelte nachzugeben, woraufhin die Kanzlei Steinbock & Partner mit Sitz in Würzburg für viele Mandanten aktiv wurde. Mit dem Beschluss für Unternehmerdarlehen ist eine ähnliche Entwicklung zu erwarten – schließlich sind hier die Kreditsummen in der Regel höher, als bei Verbrauchern und eine Gebühr von 3,5 Prozent der Summe nicht unerheblich.





Für Betroffene, die ihre entrichtete Bearbeitungsgebühr zurückfordern möchten, bietet Steinbock & Partner eine unverbindliche Prüfung der Vertragsunterlagen an und wird auf Wunsch tätig, um weitere Schritte einzuleiten. Mehr Informationen zum Thema unter
http://www.steinbock-partner.de/news/recht/kreditbearbeitungsgebuehren-rueckzahlung.html

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Ãœber die Kanzlei Steinbock & Partner

Mit 6 Rechtsanwälten und Steuerberatern zählt Steinbock & Partner zu den großen Kanzleien im Raum Unterfranken. Die Anwälte von Steinbock & Partner vertreten ihre Mandanten in Fragen des Kredit-, Versicherungs- und Verkehrsrechts, aber auch in den Bereichen Schmerzensgeld (nach einem Verkehrsunfall etc.), ärztliche Kunstfehler (Arzthaftung), Unfallversicherung oder Berufsunfähigkeitsversicherung.

Sitz der Anwaltskanzlei Steinbock & Partner ist Würzburg. Die Kanzlei vertritt ihre Mandanten deutschlandweit.



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97070 Würzburg

Telefon: 0931-22222
Fax: 0931-99128-22

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Datum: 03.08.2017 - 11:20 Uhr
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