OLG Koblenz bestätigt Verurteilung einer Sparkasse zur Erstattung von Vorfälligkeitsentschädigungen
(firmenpresse) - Das Oberlandesgericht Koblenz als Berufungsgericht in zweiter Instanz verurteilte eine Bank wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung u.a. zur Erstattung von Vorfälligkeitsentschädigungen. Der Entscheidung lag zugrunde, dass die Kläger ursprünglich im Zuge eines Immobilienverkaufs mehrere Darlehensverträge ablösten. Die Bank berechnete wegen der vorzeitigen Beendigung der Darlehensverträge den Klägern sehr hohe Vorfälligkeitsentschädigungen. Im Laufe des Verfahrens wurde der Bank vorgehalten, dass die Darlehensverträge wirksam widerrufen wurden. Der Hintergrund dafür war, dass die Bank Widerrufsbelehrungen verwendete, die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprachen. Es gelang der Bank auch nicht, dass Gericht davon zu überzeugen, dass die im Zuge der Darlehensablösungen zwischen der Bank und ihren Kunden geschlossenen Darlehensaufhebungsvereinbarungen die Widerrufsrechte entfallen liessen. Im Ergebnis folgte das Oberlandesgericht Koblenz der Argumentation des erstinstanzlichen Gerichts und bestätigte die Verurteilung der Bank zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigungen und zur Zahlung von Nutzungsersatz in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz. Rechtsanwalt Renner äußerte dazu: „In vielen Fällen steht nach vielen Jahren Darlehensnehmer stehen ein Widerrufsrecht zu. Entscheidend ist dafür, ob in dem jeweiligen Darlehensvertrag über das Widerrufsrecht in der gesetzlich geforderten Art und Weise informiert wurde. Dabei kommt es nicht nur darauf an, ob der Darlehensvertrag überhaupt eine Widerrufsbelehrung enthält, sondern ob diese in der gesetzlich geforderten Wortwahl vorliegt.“
Vgl. Sie auch:
http://www.kanzlei-renner.de/Urteile1.htm
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