Rechtsanwalt Ralf Renner informiert
(firmenpresse) - Der zweite Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in einer Angelegenheit eines Anlegers zu entscheiden, welcher sich gegen die Rückforderung von gewinnunabhängigen Ausschüttungen einer Schiffsfondsgesellschaft wehrte. Die Ausgangssituation war, dass eine Schiffsfondsgesellschaft die Rückzahlung von Ausschüttungen von dem Anleger verlangte. Der zweite Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschied, dass nur dann gewinnunabhängige Ausschüttungen von einem Anleger als Kommanditisten zurückgefordert werden können, wenn ein derartiger Anspruch sich unmittelbar aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt. In dem zugrunde liegenden Gesellschaftsvertrag fand sich zunächst eine Regelung, wonach die Schiffsfondsgesellschaft unabhängig ausgewiesener Gewinne oder Verluste an die Anleger ausschütten kann, insofern es die Liquidität zulässt. Weitere Regelungen betrafen in erster Linie die Voraussetzungen für gewinnunabhängige Entnahmen. Nachdem für die Schiffsfondsgesellschaft wirtschaftliche Probleme eintraten, beschloss die Gesellschafterversammlung die Rückforderung der an die Anleger als Kommanditisten bezahlten gewinnunabhängigen Ausschüttungen. Doch der Bundesgerichtshof erachtete die Rückforderung als unberechtigt, weil der Gesellschaftsvertrag einen Rückzahlungsanspruch nicht hinreichend regelte. Insbesondere war nach Ansicht der Richter jenen vorliegenden Regelungen des Gesellschaftsvertrages nicht zu entnehmen, dass ein Anspruch auf die Rückforderung der Ausschüttungen besteht.
Daraus ergibt sich für Anleger, die Rückforderungen der Ausschüttungen ausgesetzt sind, die Notwendigkeit, die Vertragsgrundlage, auf welche sich die Fondsgesellschaft beruft, genau zu prüfen.
Vgl. Sie auch:
http://www.kanzlei-renner.de/Schiffsfonds_main.html#Schiffsfonds1
Autor und Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Ralf Renner
- Rechtsanwalt und gelernter Bankkaufmann -
Tel.: 030 / 810 030 – 22
E-Mail: info(at)kanzlei-renner.de
Rechtsanwalt Renner vertritt zahlreiche geschädigte Fondsanleger gegen Banken.
Das Spezialgebiet von Rechtsanwalt Ralf Renner sind geschlossener Fonds, in dem er über umfassende jahrelange Erfahrungen verfügt. In diesen Zusammenhängen treten Anleger an einen Rechtsanwalt heran, wenn sie bei der Fondszeichnung nicht zutreffend informiert und nicht richtig beraten fühlen. Denn ein Anlageberater hat über alle Umstände, die für Anlageentscheidung des Kunden wesentlich sind, zutreffend, verständlich und vollständig zu informieren. Schadensersatzansprüche sollten geprüft werden, wenn auf die Anlagerisiken nicht genügend hingewiesen wurde oder nicht offensichtliche Innenprovisionen (sogenannte kick-back-Zahlungen) verschwiegen wurden.
In jedem Fall ist eine Einzelfallprüfung geboten. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann feststellen, ob Schadensersatzansprüche bestehen und wie hoch die Chancen für eine erfolgreiche Durchsetzung sind.
Kanzlei Renner
Wir sind eine auf die Materien des Kapitalanlagerechts spezialisierte Anwaltskanzlei. Nach unserem Selbstverständnis ist anwaltliche Arbeit eine juristische Dienstleistung, die sich an den Bedürfnissen des Mandanten zu orientieren hat. Wir möchten Sie frühzeitig rechtlich beraten, um Rechtsstreitigkeiten vermeiden zu helfen. Denn im Alltag besteht ein Ungleichgewicht zugunsten des besser Informierten und Beratenen. Wir wollen erreichen, dass sich von vornherein dieses Ungleichgewicht nicht zu Ihren Lasten auswirkt. Insofern eine gerichtliche Auseinandersetzung unausweichlich wird, vertreten wir selbstverständlich deutschlandweit vor Gericht.
Kanzlei Renner
Claudiusstr. 11
10557 Berlin
- nahe dem Schloss Bellevue -
Tel. 030 / 810 030 22
http://www.kanzlei-renner.de
E-Mail: info(at)kanzlei-renner.de
Rechtsanwalt Ralf Renner
Tel. 030 / 810 030 22
E-Mail: info(at)kanzlei-renner.de
Kanzlei Renner
Claudiusstr. 11
10557 Berlin
- nahe dem Schloss Bellevue -
Tel. 030 / 810 030 22
http://www.kanzlei-renner.de
E-Mail: info(at)kanzlei-renner.de
Rechtsanwalt Ralf Renner
Tel. 030 / 810 030 22
E-Mail: info(at)kanzlei-renner.de