Für viele Unternehmen stellt sich die Frage, ob das Initial Coin Offering (ICO) eine Alternative zum traditionellen Börsengang darstellt
(firmenpresse) - Berlin, 02. Oktober 2017 – Ein Unternehmen, welches einen traditionellen Börsengang mit Aktien oder Unternehmensanleihen durchführen will, muss viele regulatorische Hürden überwinden, die einen Börsengang teuer werden lassen. Deshalb werden immer wieder Alternativen gesucht, die wirtschaftlich günstiger und weniger reguliert sind.
In jüngster Zeit erfreuen sich Initial Coin Offerings, sogenannte ICOs einer immer größeren Beliebtheit gerade bei Start-ups. Das ICO nutzt hierbei das Prinzip virtueller Währungen, welches auf der Blockchain-Technologie des anonymen Entwicklers Satoshi Nakamoto beruht. Statt Aktien oder Unternehmensanleihen an die Investoren auszugeben, werden Einheiten einer neu geschaffenen virtuellen Währung (Token) verkauft, die sich noch in einer sehr frühen Phase der Entwicklung befinden.
Diese Token werden in der Regel ihrerseits mit virtuellen Währungen wie Bitcoins (btc) oder Ether (eth) des Projekts Ethereum und nicht gegen staatliche Währungen wie US-Dollar oder Euro erworben. In der Ausgestaltung der Token haben die Unternehmen einen großen Spielraum. Aber genau hier liegen die rechtlichen Tücken. Denn je nachdem, wie die Token ausgestaltet werden, können sich aufsichtsrechtlichen Probleme ergeben, die den Vorteil relativ geringer Regulierungen aushebeln können.
Ein ICO hat Ähnlichkeiten mit einem traditionellen Börsengang eines Unternehmens (sog. IPO) und verbindet diese mit Elementen der Schwarmfinanzierung („Crowd Investing“). Dies macht es auch für viele deutsche Blockchain-Startups sehr interessant.
Es stellt sich daher die Frage, wie ein ICO nach deutschem Recht aufsichtsrechtlich zu bewerten ist. Zu klären sind insbesondere die Frage eines Erlaubnisvorbehalts durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) sowie die Notwendigkeit, einen Verkaufsprospekt über den ICO und die angebotenen Token erstellen zu müssen.
Eine Vielzahl von Gesetzen, die traditionelle Finanzinstrumente und Anlageformen erfassen, sind auf den ICO nicht anwendbar. Je nach Ausgestaltung der Token kommt jedoch eine Regulierung nach dem Vermögensanlagegesetz (VermAnlG) in Betracht. Dies könnte dann zur Folge haben, dass ein öffentlicher Verkaufsprospekt für ein öffentliches Tokenangebot erstellt werden müsste.
Handelt es sich um einfache Token der sog. Plain-Vanilla-Variante, die dem Inhaber keine weiteren Rechte außer der Inhaberschaft selbst gewähren, dürften diese kaum als Vermögensanlagen eingeordnet werden.
Geben die Token dem Inhaber jedoch ein zusätzliches Bezugsrecht für weitere Token nach festgelegten Regeln, können diese Token unter Umständen etwa Vermögensanlagen i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 VermAnlG darstellen, wenn das Bezugsrecht beispielsweise an den wirtschaftlichen Erfolg des ausgebenden Unternehmens gekoppelt wird. Die Ausgestaltung der jeweiligen Token ist daher von entscheidender Bedeutung für die rechtliche Einordnung eines ICO nach deutschem Recht.
Für Emittenten, die sich an deutsche Anleger wenden, kann das deutsche Aufsichtsrecht auch nicht dadurch umgangen werden, dass der Sitz der Gesellschaft, welche die Token anbietet, im Ausland liegt. Richtet sich das Angebot an deutsche Anleger ist auch deutsches Aufsichtsrecht anwendbar.
Gerade ein ICO bedarf einer sorgfältigen rechtlichen Vorbereitung.
Ein ICO ist keine per se unregulierte Möglichkeit der schnellen Kapitalbeschaffung. Es ist eine Alternative, die einer sehr sorgfältigen Planung und rechtlichen Ausgestaltung des ICO durch einen Experten bedarf. Nur so kann gewährleistet werden, dass der ICO entweder gar nicht oder aber unter eine der zahlreichen Ausnahmen des VermAnlG fällt. Dies ist gerade für Jungunternehmen wichtig, da hierdurch Kosten und Aufwand des ICO signifikant gesenkt werden können.
Nur so kann gewährleistet werden, dass Aufwand und Kosten des ICO auch und gerade für Start-ups in einem sinnvollen Verhältnis zum erwarteten Erfolg stehen. Und nur dann stellt ein ICO auch tatsächlich eine Alternative zu traditionellen Kapitalbeschaffungen für Unternehmen dar.
Bei sorgfältiger Gestaltung des ICO-Vorhabens durch rechtswirksame ICO-Bedingungen und Beachtung der weiteren gesetzlichen Regeln im Vorfeld kann ein ICO nach deutschem Recht professionell und vor allem rechtlich sicher durchgeführt werden. CLLB Rechtsanwälte steht Ihnen bei der rechtlichen Vorbereitung und Umsetzung Ihres ICO zur Seite.
CLLB Rechtsanwälte steht für herausragende Expertise auf dem Gebiet des Zivilprozessrechts. Die Ausarbeitung und erfolgreiche Umsetzung einer zielführenden Prozessstrategie ist nicht nur in Großverfahren mit mehreren hundert geschädigten Investoren ein entscheidender Faktor. Auch komplexe Einzelverfahren gerade mit internationalem Bezug können nur durch den Einsatz spezifischer Erfahrung und detaillierter Sach- und Rechtskenntnis optimal geführt werden. Unsere Anwälte sind deshalb mit der Funktionsweise von Finanzprodukten der geregelten und ungeregelten Märkte bestens vertraut, als Kapitalmarktrechtspezialisten ausgewiesen und verfügen über langjährige, d.h. zum Teil mehr als zehnjährige, einschlägige Jusitizerfahrung vor Gerichten in der gesamten Bundesrepublik. Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte wurde im Jahr 2004 in München gegründet und konnte sich durch zahlreiche Erfolge in aufsehenerregenden Verfahren bereits nach kurzer Zeit etablieren. Beinahe zwangsläufig war deshalb die Erweiterung der Repräsentanz mit Eröffnung eines weiteren Standortes in der Bundeshauptstadt Berlin im Jahr 2007. Neben den vier Gründungspartnern István Cocron, Steffen Liebl, Dr. Henning Leitz und Franz Braun, deren Anfangsbuchstaben für die Marke "CLLB" stehen, sind mit Alexander Kainz (2008) und Thomas Sittner (2017) zwei weitere Partner für den Mandantenerfolg verantwortlich. Mittlerweile vertreten zwölf Rechtsanwälte von CLLB die rechtlichen Interessen ihrer Mandanten. Sie sind dabei vorwiegend auf Klägerseite tätig und machen für sie Schadensersatzforderungen geltend. Das heißt kurz zusammengefaßt: Wir können Klagen.
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