Schon mehrfach vertraten die Rechtsanwälte unseres Büros Strafverletzte, die einen Vermögensschaden durch den Diebstahl ihrer EC-Karte oder durch Kreditkartenbetrug erlitten haben. Da die Täter in vielen dieser Fälle nicht ermittelt werden, streiten Bankkunden häufig mit ihrer eigenen Bank um die Frage der Haftung für den entstandenen Schaden. In früheren Entscheidungen gingen Gerichte zumeist davon aus, dass der geschädigte Bankkunde nur unter engen Voraussetzungen seinen Schaden ersetzt bekommt. Nunmehr hat ilex Rechtsanwälte das Urteil des Amtsgerichtes Berlin-Mitte v. 25.11.2009 (Az. 21 C 442/08) für einen Bankkunden erstritten.
(firmenpresse) - In dem Urteil des Amtsgerichtes Berlin-Mitte v. 25.11.2009 (Az. 21 C 442/08) entschied erstmals ein Gericht unter Anwendung der sog. Sepa-Richtlinie, die der Gesetzgeber seit dem 31.10.2009 in deutsches Recht umgesetzt hat, dass von einem Anscheinsbeweis, wonach der Kunde sich in solchen Fällen stets grob fahrlässig verhalten habe, heute nicht mehr ausgegangen werden kann. Die Entscheidung hat insofern Grundsatzcharakter, ist gegenwärtig aber noch nicht rechtskräftig.
Die frühere Rechtsprechung
Für geschädigte Bankkunden war es früher reichlich schwierig, den durch EC-Kartendiebstahl entstandenen Schaden von der Bank ersetzt zu bekommen. Im Oktober 2004 berichtete beispielsweise die Zeitschrift STERN von einem Urteil des Bundesgerichtshofes, demzufolge „Bankkunden bei unbefugten Abhebungen mit gestohlenen EC-Karten nur unter sehr engen Voraussetzungen Regress von ihrem Kreditinstitut verlangen“ können. Bei der Frage, wer für den entstandenen Schaden haftet, ließen die Gerichte früher den sog. „Anscheinsbeweis“ gelten. Dabei unterstellten die Gerichte folgende Annahme: wenn es den Tätern gelingt, Geld mit einer gestohlenen EC- oder Kreditkarte vom Geldautomaten abzuheben, müsse der Kunde die dazu nötige PIN auf der Karte oder an anderer Stelle notiert haben. Dies sei grob fahrlässig und entlaste die kontoführende Bank von der Haftung.
Den Einwand, dass die PIN nicht auf der Karte oder an anderer Stelle notiert worden sei, ließen die Gerichte eben so wenig gelten, wie die Argumentation, dass der Dieb die PIN auch auf andere Weise abgefangen haben könne oder Mängel im Sicherheitssystem der Bank ausgenutzt wurden. Man unterstellte schlichtweg, dass die Systeme angeblich sicher seien.
Die Kehrtwende und das Ende vom Anscheinsbeweis
Nunmehr entschied das Amtsgericht Berlin-Mitte, dass die frühere Rechtsprechung zum sog. Anscheinsbeweis in den Fällen des EC-Kartenbetruges heute nicht mehr angewendet werden kann. Dies Kehrtwende begründet das Gericht mit der erheblichen Zunahme der Kriminalität beim sog. „Skimming“, einer besonderen Form des Abgreifens von Bank-Kartendaten. Ohnehin ergab sich bereits Ende 2007 aus der sog. Sepa-Richtlinie eine für den Bankkunden deutlich günstigere Rechtslage. Allerdings mussten die darin enthaltenen Vorgaben zunächst noch durch den Gesetzgeber in nationales Recht umgesetzt werden. Inzwischen hat der Gesetzgeber seit dem 31.10.2009 die entsprechenden Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch überarbeitet und die Vorgaben der Sepa-Richtlinie umgesetzt. Bei der von ilex Rechtsanwälte erwirkten Gerichtsentscheidung hat erstmals ein Gericht die sich aus der Sepa-Richtlinie ergebende neue Rechtslage unmittelbar auf einen Fall des EC-Kartenbetruges angewandt.
Ulrich Schulte am Hülse
Rechtsanwalt
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