In der Ausgabe vom 29. Juli 2013 berichtete die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) davon, dass Unternehmen weltweit so genannte Klang-Marken vermehrt einsetzten. Dabei überzeuge insbesondere die vielfältige Einsatzmöglichkeit sowie der Umstand, dass ein prägnanter Klang aus der Masse der medialen Reizüberflutung heraussticht, Unternehmer, sich diesem Marketingmittel zu bedienen. Natürlich besteht auch beim Audio-Logo die Gefahr, dass der gute Ruf eines Unternehmens bzw. dessen Bekanntheit durch eine Kopie bzw. eine Anlehnung an den „Unternehmensklang“ genutzt werden soll, um Wettbewerbsvorteile zu erlangen. Aber wie schützt man eine Klang-Marke? Welche Ansprüche stehen dem Unternehmen gegen mögliche Verletzer zu? Diesen und weiteren Fragen widmet sich dieser Artikel.
(firmenpresse) - Was ist eine Hörmarke?
Der Sinn und Zweck einer Marke besteht darin, ein Unternehmen von vielen anderen Unternehmen zu unterscheiden und die Herkunft von Produkten bzw. Dienstleistungen von einem bestimmten Unternehmen gegenüber dem Verbraucher zu garantieren. Unter Marketingaspekten kommt der Marke sicherlich vor allem ein enormer Werbeeffekt hinsichtlich der Qualität und der Beschaffenheit eines Produktes zu. Die Marke signalisiert, dass ein Produkt bzw. eine Dienstleistung aus einem bestimmten Hause kommt, das möglicherweise für hohe Qualität oder besondere Exklusivität – je nach dem Unternehmensimage – steht. Dort, wo der typische Schriftzug „Cola“ draufsteht, erwarten wir auch, den typischen Geschmack des bekannten Getränks vorzufinden.
Was aber für Wort-und Bildmarken (der Unterschied zwischen Wort-, Wort-/Bildmarke und Bildmarke ist äußerst wichtig für die Reichweite des Schutzes einer Marke, was häufig übersehen wird) gilt, kann leicht auch auf den Klang übertragen werden. Mit Telekom, Intel und Nokia stehen hervorragende Beispiele zur Verfügung, wie erfolgreich ein Audiologo sein kann: Überall auf der Welt würden wir die Unternehmen alleine an dem Klang ihrer Marken erkennen.
Wie kann die Hörmarke geschützt werden?
Das Markengesetz kennt die Hörmarke als eine mögliche Zeichenform, deren Schutzgegenstand der visuell nicht wahrnehmbare Klang ist. Es handelt sich also bei dem Audio-Logo um ein eintragungsfähiges Recht, genauso wie eine Wort- und Bildmarke. Voraussetzung für die Markenfähigkeit ist – wie auch sonst – die abstrakte Unterscheidungseignung und die grafische Darstellbarkeit.
Dabei kommt der grafischen Darstellbarkeit eine besondere Bedeutung zu. Für die üblichen Audio-Logos bedeutet eine grafische Darstellung zunächst die üblichen Notenschrift – Notensystem, welches in Takte gegliedert ist, mit einem Notenschlüssel, Noten- und Pausenzeichen. Über die Notenschrift muss die Melodie eindeutig identifizierbar sein. Eine bloße Notenfolge ohne weitere Erläuterungen würde dieser Voraussetzung also nicht genügen. Da Noten klanglich vielfältig realisiert werden können, empfiehlt es sich, über den bloßen Notentext hinaus weitere Angaben zu Tempo, Dynamik, Artikulation sowie Instrumentierung anzugeben.
Etwas anderes gilt für Hörzeichen, die eine Wiedergabe in Notenschrift nicht zulassen. So ist grundsätzlich auch zum Beispiel das Geräusch eines aufheulenden Motors oder das Brüllen eines Löwen schutzfähig. Alleine die grafische Darstellbarkeit bereitet ernst zu nehmende Probleme: Ein Schallspektrogramm – Sonagram – dürfte der erforderlichen Eindeutigkeit und Klarheit sowie der leichten Zugänglichkeit sowie der Verständlichkeit der Darstellung widersprechen.
Welche Reaktionsmöglichkeiten bestehen bei der Verletzung einer Hörmarke?
Der Inhaber des Markenrechts hat vielfältige Möglichkeiten, gegen Verstöße vorzugehen. Das Gesetz sieht vor einer Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe vor, dass der Rechteinhaber den (möglichen) Verletzer abmahnt. Hintergrund ist, dass zunächst außergerichtlich versucht werden soll, den Rechtsverstoß aus der Welt zu räumen. Das soll zum einen die Gerichte entlasten, andererseits aber erhebliche Prozesskosten vermeiden. Dem Verletzer soll Gelegenheit gegeben werden, den Verstoß außergerichtlich auszuräumen.
Der Verletzer hat die Möglichkeit, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und damit den Unterlassungsanspruch der gerichtlichen Entscheidung zu entziehen. Dieser Weg ist aber nur angezeigt, wenn der Verletzer zukünftig die Hörmarke nicht mehr verwendet, da er ansonsten erhebliche Vertragsstrafen zu zahlen hätte. Ist der Verletzer der Auffassung, dass er die Hörmarke zu Recht verwendet und möchte er dieser Marke weiterhin verwenden, darf er keine Unterlassungserklärung abgeben.
Der Rechteinhaber hat dann die Möglichkeit, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes in einem vorläufigen Verfahren von einem Gericht klären zu lassen, ob der mögliche Verletzer die Hörmarke zunächst weiterverwenden darf oder nicht. So kann es auf Seiten des Verletzers empfehlenswert sein, Schutzschriften bei entsprechenden Gerichten zu hinterlegen, damit der Verletzer seine Chance auf rechtliches Gehör bereits in dem vorläufigen Verfahren wahrt. Häufig werden hier schon die entscheidenden Weichen für die endgültige Entscheidung gestellt.
Nach Abschluss des Verfahrens über den einstweiligen Rechtsschutz besteht ein Interesse der der Parteien, eine endgültige Entscheidung herbeizuführen. Beide Parteien haben die Möglichkeit, die andere Partei entsprechend zu veranlassen: Entweder erwächst die Entscheidung über die einstweilige Verfügung als endgültig verbindlich in Rechtskraft. Oder der Rechtsstreit wird im Rahmen des Hauptsacheverfahrens mit allen üblichen prozessualen Möglichkeiten der Verteidigung entschieden.
Unsere Erfahrung hat gezeigt, dass in diesen Fällen schnelles Handeln entscheidend ist. Da die Streitwerte im Markenrecht im unteren Bereich bei 50.000 € beginnen und nach oben offen sind, muss von Anfang an das Prozessrisiko im Auge behalten werden. Häufig müssen innerhalb von wenigen Stunden die Weichen für den Erfolg gestellt werden.