Der Gesetzgeber hat die strafrechtliche "Kronzeugenregelung" verschärft. Ab dem 1. August 2013 wird es schwieriger, als Korenzeuge in den Genuss einer Strafmilderung oder gar einer Straflosigkeit zu kommen. Die Anwendung der Kronzeugenregelung setzt nunmehr eine sog. Zusammenhangstat vor. ilex Rechtsanwälte, die im Strafrecht sowohl auf der Beschuldigten als auch auf der Geschädigtenseite tätig sind, stellen die Neuerungen kurz vor.
(firmenpresse) - 1. Die Neuregelungen
Das Strafgesetzbuch (StGB) nennt den Begriff des "Kronzeugen" nicht. Die Vorstellungen, die in der Kriminalliteratur oder in entsprechenden Filmen vermittelt zu diesem Begriff werden, treffen auch nicht ganz die Vorstellung des deutschen Gesetzgebers. Dennoch hat er in § 46b StGB vorgesehen, dass der Beschuldigte eines Strafvorwurfs dann milder (oder in einigen Fällen: gar nicht) bestraft wird, wenn er durch seine Aussage freiwillig beiträgt, dass eine andere Straftat (hier gibt es einen Katalog von Vorwürfen,die hier in Betracht kommen) aufgedeckt wird.
Zum 1. August werden die Voraussetzungen für die Strafmilderung bzw. das Absehen von Strafe erheblich erhöht. Der Kronzeuge kommt nur noch dann in den Genuss dieser Regelung, wenn zwischen seiner Tat und der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, ein Zusammenhang besteht. Es ist die Rede von der sog. Zusammenhangstat. Hiermit lehnt sich der Gesetzgeber an die Rechtsprechung an, die im Betäubungsmittelstrafrecht bereits gelebt wird.
Die Begründung des Gesetzgebers für diese Einschränkung lässt aufhorchen. Die alte Kronzeugenregelung im § 46b StGB, die einen solchen Zusammenhang nicht ausdrücklich vorschrieb, sei für das Opfer und die rechtstreue Bevölkerung nicht mehr darstellbar.
Die Beschuldigten eines Strafvorwurfes, die in Betracht ziehen, ihre Strafe dadurch zu mildern, dass sie andere Täter belasten - im weitesten Sinne kann dies auch für
Whistleblower gelten - müssen nun noch genauer prüfen, ob die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Es ist stets zu prüfen, ob wirklich eine Zusammenhangstat vorliegt. Entscheidend ist auch, ob die Tat, zu der der Kronzeuge Wissen offenbart, in einer Beziehung zur Schuld des Kronzeugen als Täter seiner Tat steht. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Kronzeuge, der mehrerer Taten wegen gewerbsmäßiger Begehung bestimmter Straftaten verfolgt wird, Wissen zu den Taten offenbart, an denen er nicht beteiligt war oder von denen er erst zu einem späteren Zeitpunkt erfahren hat.
2. Fazit
Im Ergebnis sollten sich Personen, die in Betracht ziehen, neben ihrer eigenen Tat die Taten Dritter anzuzeigen, um dadurch einen Strafrabatt zu erhalten, vorher genau anwaltlich beraten lassen. Die Änderungen treten am 1. August 2013 in Kraft.
Dr. Stephan Gärtner
Rechtsanwalt