Berlin - Viele Steuerzahler scheuen den Aufwand für eine Steuererklärung. Zu kompliziert, zu viel Arbeit lauten meist die Ausreden. Und diese Vorbehalte können bares Geld kosten. Nach Angaben der Lohnsteuerhilfe Bayern können über 90 Prozent aller Beschäftigten mit einer Erstattung rechnen. Das Online-Verbrauchermagazin für Finanzen und Versicherungen Banktip.de gibt zusammen mit den Steuerexperten von Konz in seinem aktuellen Ratgeber Tipps, wie Steuerzahler sich ihr Geld vom Fiskus zurückholen.
(firmenpresse) - Der Streit um die Entfernungspauschale hat die Steuergesetzgebung lange beschäftigt. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Dezember 2008 führte die Bundesregierung die alte Regelung wieder ein. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz sind also wieder in voller Höhe absetzbar. Da die Pendlerpauschale wieder vom ersten Kilometer an gezahlt wird, müssen die Arbeitnehmer die volle Strecke in ihrer Steuererklärung eintragen. Pro Kilometer gibt es 30 Cent – egal ob man mit dem Auto, dem Fahrrad, öffentlichen Verkehrsmitteln oder gar zu Fuß unterwegs ist. Die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz sind im Rahmen der Werbungskosten absetzbar.
Keine Zeit für Hausarbeit?
Wer seine Hausarbeit von jemand anderem machen lässt und ihn dafür bezahlt, kann einen Teil der Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen. 20 Prozent der Ausgaben können als Steuerermäßigung anerkannt werden. Für das Jahr 2009 dürfen die maximal zu berücksichtigenden Kosten bis zu 20.000 Euro betragen. Hiervon werden dann 20 Prozent direkt von der Steuerschuld abgezogen, maximal also 4.000 Euro. Für haushaltsnahe Dienstleistungen (ohne Handwerkerleistungen) galt die Steuerermäßigung von 20 Prozent der Kosten auch schon bis einschließlich 2008 - der Höchstbetrag lag aber noch bei 600 Euro. Für Pflege- und Betreuungsleistungen einer pflegebedürftigen Person im eigenen Haushalt verdoppelte sich dieser Betrag auf 1.200 Euro. Für die Steuererklärung 2009 gilt nun einheitlich für alle haushaltsnahen Dienstleistungen der Maximalbetrag von 4.000 Euro.
Handwerkerleistungen sind steuerbegünstigt
Handwerkerleistungen fallen übrigens in eine eigene Kategorie. Sie werden nicht in den oben genannten Betrag für haushaltsnahe Dienstleistungen eingerechnet. Für die Steuererklärung 2009 ist zu beachten, dass sich der absetzbare Betrag verdoppelt hat. Bislang konnten 20 Prozent von maximal 3.000 Euro, also max. 600 Euro, von der Steuerschuld abgezogen werden. Nun sind es 20 Prozent von maximal 6.000 Euro, also max. 1.200 Euro. Zu beachten ist, dass bei den Kosten nur Lohnkosten gemeint sind. Aufwendungen für Material sind hier nicht von der Steuer absetzbar.
Privatverkäufe im Internet
Wer Gegenstände aus dem Privatbesitz im Internet verkauft, kann dies in der Regel ohne steuerliche Auswirkungen tun. Häufen sich die Verkäufe und die damit erzielten Einnahmen, kann aber auch eine Privatperson ganz schnell in den Fokus des Finanzamtes rücken. Erfolgen diese Verkäufe privat, so werden damit selbst dann keine steuerpflichtigen gewerblichen Einkünfte erzielt, wenn diese Verkäufe auch öfter erfolgen. So ist zum Beispiel das Verkaufen von Kleidung mehrerer Familienmitglieder eine Erklärung von gehäuften Verkaufsaktivitäten. Auch die Hilfestellung gegenüber älteren Verwandten beim Onlineverkauf kann ein Grund für ein größeres Verkäuferengagement sein. Es empfiehlt sich auch zu dokumentieren, dass es sich ausschließlich um gebrauchte Waren handelte, die verkauft wurden. In jedem Fall sollte man aktiv an der Sachverhaltsklärung mitwirken, falls das Finanzamt den Status des Privatverkäufers in Frage stellt.
Belege verloren?
Manchmal kann es vorkommen, dass sich einzelne Belege über getätigte (geringere) Ausgaben nicht wieder finden, wenn man seine Steuererklärung erstellt. Die Finanzämter berücksichtigen in solchen Fällen auch so genannte Eigenbelege. Voraussetzung ist allerdings, dass die berufliche Veranlassung unumstritten ist. Weil das Finanzamt dazu neigt, eine "Missbrauchsgefahr" zu vermuten, sollten Ihre Eigenbelege mindestens die folgenden Angaben enthalten:
·Zweck der Ausgabe (möglichst genau bezeichnen),
·Betrag,
·Datum der Zahlung,
·Empfänger der Zahlung,
·Datum der Belegerstellung,
·eigenhändige Unterschrift.
Sie sollten es hierbei möglichst vermeiden, auf- oder abzurunden. Denn Belege über Werbungskosten, die die Kosten in Euro und Cent beziffern, wirken in der Regel authentischer. Schon wenn Sie nur den Zahlungsempfänger nicht benennen, darf das Finanzamt den Werbungskostenabzug streichen.
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Alexander Borais
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