Denkmalgeschützte Immobilien von Anforderungen der Energiesparverordnung weiterhin befreit
(firmenpresse) - Seit Januar 2009 greift eine neue Regelung in Bezug auf die Energiesparverordnung (EnEV) für Wohngebäude. Demnach sind Hausbesitzer dazu verpflichtet, jedem potenziellen Käufer oder Mieter einen Energieausweis vorlegen. Was vorher nur für Gebäude galt, die bis einschließlich 1965 errichtet wurden, betrifft seit Jahresbeginn 2009 auch Immobilien neueren Baudatums. Doch es gibt Ausnahmen: Wie die Immobilienexperten der Initiative INVESTITION BAUDENKMAL berichten, müssen Eigentümer von denkmalgeschützten Gebäuden den Energieausweises ihren Kauf- oder Mietinteressenten nicht zugänglich machen.
Das Ziel der im Oktober 2007 eingeführten Energiesparverordnung lautete, Käufern und Mietern eine bessere Basis zur Kostenbegrenzung zu ermöglichen. Zudem sollte die aufwendige Ausstellung von Bedarfsausweisen vereinfacht werden. Seit 2009 ist der Energieausweis, der den energetischen Qualitätsstandard von Gebäuden dokumentiert und deren zukünftigen Energieverbrauch abschätzt, für alle Wohngebäude Pflicht. Liegt er bei Verkaufsabschluss nicht vollständig vor, kann diese Tatsache zudem erhebliche Bußgeldstrafen mit sich bringen. Einer der wenigen Bereiche, die von dieser Regelung befreit sind, ist der Denkmalschutz.
„Wenn die Einhaltung der Verordnung unter Wahrung des Denkmalschutzes nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist, sind denkmalgeschützte Immobilien nach § 16 Abs. 4 von den Vorgaben der EnEV befreit“, erklärt Denkmalschutz-Experte Kai Albert. Zwar sind Eigentümer von der Aufstellung eines Energieausweises laut dem Investitionsberater nicht entbunden, doch muss er potenziellen Käufern oder Mietern nicht zugänglich gemacht werden.
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