Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) hat auf seiner Internetseite den Referentenentwurf für eine Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung (UV-Schutz-Verordnung – UVSV) veröffentlicht. Dieser Verordnungsentwurf basiert auf §§ 3 und 5 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2433). Nach § 3 NiSG dürfen Anlagen, die nichtionisierende Strahlung aussenden können, zu kosmetischen Zwecken oder sonstigen Anwendungen am Menschen außerhalb der Heil- oder Zahnheilkunde nur betrieben werden, wenn bei dem Betrieb die in einer Rechtsverordnung nach § 5 NiSG festgelegten Anforderungen eingehalten werden. Hierzu gehören die Festlegung bestimmter Grenzwerte sowie bestimmte betriebliche und persönliche Anforderungen. Mit dem Entwurf der UV-Schutz-Verordnung werden diese Anforderungen nun konkretisiert.
(firmenpresse) - In § 1 Abs. 1 werden bestimmte Grenzwerte festgelegt, die beim Betrieb der Solariengeräte nicht überschritten werden dürfen.
Weiterhin wird festgelegt, dass
++ UV-Schutzbrillen in ausreichender Zahl bereit gehalten werden und jedem Kunden vor der Sonnenbestrahlung eine solche Schutzbrille ausgehändigt wird (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 UVSV),
++ bei der Bestrahlung durch ein Gerät, das variable Entfernungen der bestrahlten Person zum Gerät zulässt, der erforderliche Mindestabstand eingehalten wird (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 UVSV),
++ die Geräte über eine Notabschaltung und in bestimmten Fällen über eine Zwangsabschaltung verfügen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 5 UVSV),
++ bestimmte Einstellungen an den Geräten zur Dosierung der Bestrahlung vorgenommen werden können (§ 1 Abs. 2 Nr. 4, Nr. 6 UVSV),
++ das Fachpersonal an Schulungen und Fortbildungen von behördlich anerkannten Ausbildungsstätten teilnehmen muss, in denen bestimmte Fachkenntnisse vermittelt werden und hierüber ein Nachweis ausgestellt wird (§ 4 Abs. 3, § 5 Anlage 6 UVSV),
++ eine als Fachpersonal qualifizierte Person während der Betriebszeiten für den Kundenkontakt und die Überprüfung der Solariengeräte anwesend ist (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 UVSV),
++ das qualifizierte Fachpersonal vor der Erstbehandlung anbietet, den Hauttyp des Kunden zu bestimmen, sofern dieser dem Personal nicht bereits bekannt ist oder der Kunde eine ärztliche Bescheinigung über den Hauttyp vorlegt (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 UVSV),
++ vor der Erstbehandlung dem Kunden angeboten wird, einen auf ihn abgestimmten Dosierungsplan zu erstellen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Anlage 5 UVSV),
++ deutliche Warnhinweise im Geschäft ausgehängt werden und bestimmte Informationen deutlich sicht- und lesbar an den Geräten angebracht sind (§ 7 Abs. 1 und Abs. 2, Anlage 7 UVSV),
++ im Eingangsbereich des Geschäfts der gut sicht- und lesbare Hinweis „Benutzung von Solarien für Minderjährige verboten“ angebracht wird (§ 7 Abs. 3 UVSV),
++ dem Kunden eine Informationsschrift mit bestimmten Inhalten vor der Erstbehandlung ausgehändigt wird (§ 7 Abs. 4, Anlage 8 UVSV) und
++ ein Geräte- und Betriebsbuch geführt und für einen bestimmten Zeitraum aufbewahrt wird (§ 8, Anlage 4 UVSV).
Verstöße gegen die vorgenannten Pflichten werden in § 9 des Entwurfs mit Bußgeldern bedroht.
Die Verordnung soll bereits nach der Verkündung in Kraft treten, mit Ausnahme der §§ 4 Abs. 1 und 7, die zwölf Monate bzw. ein Monat nach Inkrafttreten der Verordnung in Kraft treten sollen. Zudem ist in § 10 eine Übergangsvorschrift für Geräte vorgesehen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits betrieben werden und die Anforderungen nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 (insbesondere die festgelegten Grenzwerte) nicht erfüllen. Diese dürfen nur bis sechs Monate nach Inkrafttreten der Verordnung weiter betrieben werden.
Der Entwurf wird nun den Ländern und beteiligten Kreisen zwecks Anhörung zugeleitet. Nach Auskunft des BMU soll die Verordnung noch dieses Jahr in Kraft treten. Damit stehen Betreibern von Sonnenstudios gewichtige Änderungen ins Haus, auf die sie sich rechtzeitig vorbereiten sollten. Der Entwurf bietet zudem Anhaltspunkte dafür, wie der Gesetzgeber Rechtsverordnungen zu anderen unter das NiSG fallenden Geräten regeln wird (z.B. IPL-Geräte zur dauerhaften Haarentfernung).
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