Es ist eine wenig bekannte Tatsache, dass ein Unternehmensinhaber bereits seit einigen Jahren dazu verpflichtet ist, seine Mitarbeiter über die Möglichkeiten einer betrieblichen Altersvorsorge beweiskräftig aufzuklären. Wird diese Aufklärung unterlassen, drohen empfindliche Regressansprüche.
(firmenpresse) - Im vorliegenden Fall stand bei einem Unternehmensinhaber eine Nachfolgeregelung an ( Unternehmensverkauf) und nach den gesetzlichen Bestimmungen sind die Mitarbeiter vor Übergang auf den neuen Eigentümer darüber zu informieren – ebenfalls beweiskräftig. Nun genießen die Mitarbeiter zwar nach Übergabe für eine Zeitlang einen Kündigungsschutz, aber es war offenkundig, dass danach der Personalrotstift angesetzt werden würde. In dieser Situation verbreitete sich in der Belegschaft die Information wie ein Lauffeuer, dass der Alteigentümer eben diese erwähnte Aufklärungspflicht versäumt hatte. Bei Abschluß einer betrieblichen Altersvorsorge wären die Mitarbeiter in den Genuß gekommen, mittlerweile und je nach Laufzeit Anwartschaften erworben zu haben bei gleichzeitiger Ersparnis von Lohn- bzw. Einkommensteuer. Über die Jahre summierten sich diese entgangenen Vorteile auf erhebliche Beträge. So erheblich, dass der beabsichtigte Verkauf dann nicht mehr zustande kam. Bei der erwähnten Aufklärungspflicht kommt es darauf an, dass Pro und Kontra fachkundig erläutert wird und es ist daher empfehlenswert, diese Information von sachkundigen Personen erteilen zu lassen.
Seit über einem Jahrzehnt kompetente und seriöse Unternehmensberatung- und Vermittlung. Bundesweit.
Concess GmbH
Hans-Henny-Jahnn-Weg 49-51
22085 Hamburg
Tel. 04022711080
eMail:info(at)concess.de
Concess GmbH