ilex Rechtsanwälte & Steuerberater erwirkte vor dem Landgericht Berlin einen Prozesserfolg aufgrund eines unberechtigten Negativeintrages im Datenbestand der Schufa Holding AG. Zuvor hatte ilex im Auftrag des Mandanten eine Inkassogesellschaft schriftlich dazu aufgefordert, den lancierten Eintrag zu löschen. Nachdem diese außergerichtlichen Bemühungen ergebnislos blieben, entschied die 13. Zivilkammer des Landgerichtes Berlin (Beschluss vom 25.09.2009 – 13 O 360/09) innerhalb weniger Tage. Im Wege der einstweiligen Verfügung wurde dem Inkassodienst vorläufig aufgegeben, eine angeblich titulierte Forderung, die der Inkassodienst gegen den Betroffenen erwirkt haben will, gegenüber der Schufa Holding AG zu widerrufen und es zukünftig zu unterlassen, derartige Datenbankeinträge an den Datenbestand der Schufa Holding AG zu melden. Bei Verletzung drohen Ordnungsgelder bis zu 250.000 € oder ersatzweise Ordnungshaft.
(firmenpresse) - Voraussetzung: Einwendungen gegen die Forderung
Hintergrund des konkreten Streitfalles war die Tatsache, dass eine Forderung als tituliert eingetragen wurde, obwohl sie dies gar nicht war. Tituliert ist eine Forderung nur dann, wenn ein Vollstreckungstitel existiert; etwa ein Urteil oder ein Vollstreckungsbescheid. Gerade dann, wenn bereits ein Urteil über eine Forderung existiert spricht man im Datenschutzrecht von einem harten Negativmerkmal. Hintergrund ist, dass in diesem Fall über die Berechtigung einer Forderung bereits gerichtliche Feststellungen existieren, die bei weichen Negativmerkmalen gerade nicht existieren. Genau dies war aber im vorliegenden Fall im Zeitpunkt der Eintragung der Forderung nicht der Fall. Es gab weder ein Urteil, noch einen Vollstreckungsbescheid. Die Behauptung der Inkassogesellschaft, die Forderung sei tituliert, war mithin unrichtig.
Eilverfahren als Königsdisziplin des Prozessrechtes
Allein die Unrichtigkeit eines Forderungseintrages im Datenbestand der Schufa Holding AG führt allerdings noch nicht dazu, dass man ein einstweiliges Verfügungsverfahren (auch Eilverfahren genannt) erfolgreich führen kann. Das Eilverfahren ermöglicht zwar die Löschung eines Schufa-Eintrages innerhalb vergleichsweise kurzer Zeit. Dafür ist ein Eilverfahren aber längst noch nicht so einfach zu gewinnen, wie ein echtes Hauptsacheverfahren. Der Nachteil am Hauptsacheverfahren ist jedoch, dass es deutlich mehr Zeit in Anspruch nimmt, als das Eilverfahren. Rechtsanwalt Schulte am Hülse, der die Entscheidung für den Betroffenen beantragt und das Verfügungsverfahren betreut hatte, erläutert dazu: „Ein einstweiliges Verfügungsverfahren ist die Königsdisziplin des Prozessrechtes, an der unerfahrene Rechtsanwälte häufig scheitern. Nicht in jedem Fall sind die Voraussetzungen für ein Eilverfahren gegeben. Deshalb kommt der genauen Analyse des Sachverhaltes, die nur gemeinsam mit dem Mandanten vorgenommen werden kann, eine besondere Bedeutung zu. Hinzu kommt aber auch ein verbleibendes Prozessrisiko, denn die Rechtsprechung ist im Bereich des Datenschutzrechtes und des Kreditscoring leider nicht einheitlich. Dies alles muss mit dem Mandanten im Vorfeld abgestimmt werden.“
Ulrich Schulte am Hülse
Rechtsanwalt
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