(ots) - Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom
25. Juni 2010 entschieden, dass der Abbruch einer lebenserhaltenden
Behandlung auf Grundlage eines eindeutigen Patientenwillens nicht
strafbar ist. Er zieht damit eine Konsequenz aus dem sog.
Patientenverfügungsgesetz, das zum 1. September 2009 in Kraft
getreten ist. Die Unterzeichnung einer Patientenverfügung allein
genügt allerdings in den meisten Fällen nicht, dem Willen des
Patienten Geltung zu verschaffen.
Eine Patientenverfügung enthält nach den gesetzlichen Bestimmungen
konkrete Vorgaben und Wünsche zur medizinischen Behandlung für den
Fall, dass der Betroffene - etwa aufgrund von Bewusstlosigkeit -
nicht mehr selbst dazu in der Lage ist, Entscheidungen zu treffen.
Das Gesetz - so der Bundesgerichtshof - sehe keine
Reichweitenbegrenzung dergestalt vor, dass ein Behandlungsabbruch nur
dann in Betracht komme, wenn der unmittelbare Sterbevorgang bereits
begonnen habe. Vielmehr könne der Patient Anordnungen unabhängig von
Art und Stadium der Erkrankung treffen.
Inhaltliche Vorgaben macht das Gesetz allerdings nicht. "Da die
konkrete Lebenssituation sowie die Vorstellungen eines Jeden
unterschiedlich sind, macht eine gesetzliche Vorgabe oder gar ein
gesetzliches Muster wenig Sinn", so Daniel Wassmann von der
Notarkammer Pfalz. So muss sich der Einzelne ausführliche Gedanken
z.B. darüber machen, ob und in welchen Situationen er den Abbruch
einer ärztlichen Behandlung tatsächlich wünscht. Die
Patientenverfügung kann dann anhand dieser Vorstellungen individuell
gestaltet werden.
"Fast noch wichtiger als eine Patientenverfügung ist jedoch die
Vorsorgevollmacht", gibt Wassmann zu bedenken. "Denn eine
Patientenverfügung nutzt wenig, wenn keiner da ist, um ihren Inhalt
gegenüber den behandelnden Ärzten zu erklären und notfalls auch
durchzusetzen." Außerdem sind viele Fälle denkbar, in denen die
Patientenverfügung keine Weisungen enthält, jemand aber über das Wohl
des Patienten entscheiden muss.
Nicht zuletzt verhindert eine Vorsorgevollmacht auch die Anordnung
einer gesetzlichen Betreuung durch das Betreuungsgericht. Eine solche
würde notwendig, wenn - so das Gesetz - ein Volljähriger aufgrund
Alters oder Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, seine
Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen. Wer aber
rechtzeitig selbst einen oder mehrere Vertrauenspersonen zu seinen
Bevollmächtigten bestimmt und diese ermächtigt, seine Angelegenheiten
für ihn zu besorgen, kann die oft als Bevormundung empfundene
Bestellung eines Betreuers vermeiden. Hierzu sollte die
Vorsorgevollmacht notariell beurkundet werden, damit sie auch
wirklich in allen Lebensbereichen Wirkung entfalten kann.
Pressekontakt:
Juli 2010: Falls Sie den Zitatgeber der Notarkammer Pfalz durch einen
anderen Experten ersetzen möchten, beziehen Sie sich bitte auf
folgende Namen: Frau Dr. Anja Heringer von der Landesnotarkammer
Bayern, Herrn Udo Monreal von der Notarkammer Koblenz, Herrn Dr. von
Hinden von der Hamburgischen Notarkammer, Herrn Dr. Dirk Solveen von
der Rheinischen Notarkammer sowie Herrn Dr. Thomas Diehn von der
Bundesnotarkammer.
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