(ots) - Ob Ehevertrag, Testament oder Vorsorgevollmacht -
wer gut beraten sein will, geht rechtzeitig zum Notar. Doch die
Hemmschwelle ist oftmals groß, denn die Angst vor saftigen Rechnungen
sitzt den Betroffenen im Nacken. Dabei ist diese Furcht meist gar
nicht begründet, denn Notare rechnen nicht nach geleisteten Stunden
ab, sondern müssen sich strikt an eine gesetzlich festgelegte
Gebührenordnung halten. Diese ist so gestaltet, dass man immer genau
weiß, was auf einen zukommt. Die Überraschung der dicken Rechnung
bleibt also aus. Doch wie genau berechnen sich die Gebühren - Fragen,
die den Notaren häufig gestellt werden und Antworten, die
überraschen.
Auch in der Hamburgischen Notarkammer gehen viele Anrufe mit der
Frage zu den Kosten ein, die aufgrund der Inanspruchnahme einer
notariellen Leistung in etwa anfallen werden. "Häufig bestehen ganz
falsche Vorstellungen über die Höhe der Notarkosten. Vielfach sind
die rechtsuchenden Bürger erstaunt, wenn sie von mir eine Auskunft
über die ungefähren Kosten erhalten.", sagt Hayo Schapp,
Geschäftsführer der Hamburgischen Notarkammer.
Denn ein Notar darf seine Gebühren nur nach der Kostenordnung
berechnen. Soweit der Notar eine Beurkundung vorgenommen hat, sind
mit der Beurkundungsgebühr alle Aktivitäten des Notars und seiner
Mitarbeiter abgegolten, die für die Vorbereitung und die Beurkundung
der Urkunde erforderlich waren. So sind auch sämtliche
Beratungsgespräche, die im Vorfeld einer Beurkundung stattgefunden
haben, mit der Beurkundungsgebühr bezahlt. Wird beispielsweise ein
Ehevertrag beurkundet und gehen dieser Beurkundung drei Besprechungen
von jeweils einer Stunde voraus, hat dieses keinen Einfluss auf die
Höhe der Gebühr für die Beurkundung des Ehevertrages. "Zusätzliche
Gebühren neben der Beurkundungsgebühr entstehen nur dann, wenn der
Notar im Rahmen des Vollzugs von Verträgen zusätzliche Aufgaben
übernimmt und z.B. bei der Abwicklung von Grundstückskaufverträgen
die Fälligkeit des Kaufpreises überwacht", so Schapp.
Die Höhe der Gebühr richtet sich nicht nach der vom Notar und
seinen Mitarbeitern aufgewendeten Zeit, sondern ausschließlich nach
dem Geschäftswert der Angelegenheit. Hierbei gilt, dass die
Notargebühr mit abnehmendem Geschäftswert geringer ausfällt. "Damit
soll gewährleistet werden, dass sich jeder die Inanspruchnahme eines
Notars leisten kann", erklärt Schapp.
Wenn sich beispielsweise jemand von einem Notar eingehend über die
Errichtung seines Testaments beraten und sodann beim Notar sein
Testament beurkunden lässt, kann er sicher sein, dass er eine
erstklassige Beratung erhalten hat. Die Beurkundungsgebühr richtet
sich aber in diesem Fall allein nach der Höhe des Reinvermögens zum
Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Hatte das Reinvermögen des
Testators z.B. einen Wert in Höhe von EUR 10.000,00, entsteht
lediglich eine Beurkundungsgebühr in Höhe von EUR 54,00 nebst
Mehrwertsteuer und Auslagen. Auch wenn es nach der
Testamentserrichtung zu Vermögenszuwächsen kommt, bleibt das
Testament selbstverständlich gültig, und es fallen keine weiteren
Gebühren an. Aber Vorsicht ist geboten, denn von Zeit zu Zeit sollte
man überprüfen, ob die ursprünglich angeordneten Verfügungen noch
Geltung beanspruchen sollen, rät Schapp.
Ähnliches gilt für die General- und Vorsorgevollmacht.
Beispielsweise fällt bei der Beurkundung einer General- und
Vorsorgevollmacht eine Gebühr in Höhe von EUR 27,00 nebst
Mehrwertsteuer und Auslagen an, wenn das Aktivvermögen des
Vollmachtgebers einen Wert von EUR 10.000,00 hat. Wird zusätzlich
eine Patientenverfügung beurkundet, entsteht hierdurch eine Gebühr in
Höhe von EUR 26,00 nebst Mehrwertsteuer.
Notargebühren sind daher gerade bei den Geschäften, die für
Privatpersonen von besonderer Wichtigkeit sind und bei denen ohne
qualifizierte Beratung vieles falsch gemacht werden kann, äußerst
moderat. Dieses gilt insbesondere bei geringen Geschäftswerten.
Dennoch wird jede Beurkundung - sei es z.B. ein Grundstückskauf- oder
ein Ehevertrag, ein Testament, eine Vollmacht oder eine
Patientenverfügung - durch den Notar persönlich durchgeführt, so dass
man sich aufgrund dessen Ausbildung, Neutralität und Erfahrung stets
in guten Händen weiß. Dass die Notargebühren hierbei, insbesondere
bei geringen Geschäftswerten, oftmals nicht kostendeckend sind, ist
ausdrücklich gewünscht. Denn jedermann soll sich die fachkundige
Beratung und Beurkundung durch einen Notar leisten können.
Abdruck honorarfrei
September 2010: Falls Sie den Zitatgeber der Hamburgischen
Notarkammer durch einen anderen Experten ersetzen möchten, beziehen
Sie sich bitte auf folgende Namen: Frau Eliane Schuller von der
Landesnotarkammer Bayern, Herrn Udo Monreal von der Notarkammer
Koblenz, Herrn Daniel Wassmann von der Notarkammer Pfalz, Herrn Dr.
Dirk Solveen von der Rheinischen Notarkammer sowie Herrn Dr. Thomas
Diehn von der Bundesnotarkammer
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