Es ist eine der schlimmsten Tragödien, die bei Großveranstaltungen bisher passierte. 21 Tote und mehr als 500 Verletzte sind die Folgen. Für die Betroffenen, die Angehörige verloren haben oder selbst verletzt wurden, beginnt jetzt eine schwierige Zeit, denn neben der Aufarbeitung des Erlebten gilt es auch, die Folgen zu bedenken. Rechtsanwalt Martin Quirmbach vom Anwaltsbüro Quirmbach und Partner in Wallmerod/Westerwald ist einer der führende Experten für Personenschadensregulierung in Deutschland und steht Menschen in solchen Situationen bei.
(firmenpresse) - Ein Interview mit Rechtsanwalt Martin Quirmbach
Haben die Opfer des Loveparade-Unglücks bzw. deren Angehörige Anspruch auf Schadensersatz?
Aufgrund des bisher bekannten Sachverhalts liegt mit Sicherheit eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor. Außerdem haben sich die Veranstalter einer fahrlässigen Körperverletzung und Tötung schuldig gemacht. Beides führt zu einer Schadensersatzverpflichtung gegenüber den Opfern oder deren Angehörigen.
Welche Schadensersatzansprüche haben die Opfer konkret?
Die Angehörige der Verstorbenen haben Schadensersatzansprüche als Erben. Abhängig von Alter und Verwandtschaftsgrad fällt ein Unterhaltsschaden an, z.B. für hinterbliebene Kinder oder Ehepartner. Außerdem haben die Angehörigen einen Anspruch auf das Schmerzensgeld, das sie von den Verstorbenen geerbt haben. Ist das psychische Leid von Hinterbliebenen so stark, dass man von "Krankheitswert" sprechen kann, besteht zusätzlich ein eigener Schmerzensgeldanspruch. Auch alle entstehenden Kosten müssen erstattet werden, zum Beispiel die Beerdigungskosten.
Die Verletzten haben Anspruch auf den Ersatz aller entstandenen Schäden. Hierzu gehören vor allem Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden sowie alle entstandenen Kosten (z.B. auch für Pflege und Betreuung). Nach dem Gesetz ist der gesamte Schaden zu ersetzen, so dass - zumindest finanziell -eine Situation hergestellt wird, als sei das Unglück nicht geschehen. Zusätzlich ist das Schmerzensgeld zu zahlen, das den Verlust an Lebensqualität und Lebensfreude ausgleichen soll.
Was, wenn die Versicherungssumme des Veranstalters nicht ausreicht?
In der Presse war zu lesen, dass die Versicherungssumme des Veranstalters bei 7,5 Millionen Euro lag. Bei schwerverletzten Personen können Schadensersatzansprüche unter Umständen die Millionengrenze überschreiten, so dass die genannte Summe wahrscheinlich die Schadensersatzforderungen nicht abdeckt. Die Geschädigten sollten sich hierüber jedoch keine Sorgen machen. Der Hauptveranstalter haftet persönlich mit seinem wahrscheinlich erheblichen Privatvermögen. Es gibt sicherlich zahlreiche weitere verantwortliche Personen, z.B. Bedienstete der Stadt Duisburg, die in Anspruch genommen werden können und die über ausreichenden Versicherungsschutz verfügen.
Was sollen die Geschädigten oder die Angehörigen jetzt tun?
Um die Schadensregulierung optimal zu unterstützen, sollten die Geschädigten ein ausführliches Gedächtnisprotokoll anfertigen, in dem sie ihre erlittenen Schmerzen, Ängste und sonstigen Beeinträchtigungen festhalten. Auch für die Zukunft sollte dieses Protokoll zumindest stichpunktartig solange fortgeführt werden, bis der Heilungsverlauf abgeschlossen ist. Es sollten auch digitale Fotografien der Verletzungen und deren Folgen angefertigt werden, um den weiteren Heilungsverlauf zu dokumentieren. Werden Schadensersatzansprüche auf diese Weise untermauert, verläuft die Schadensregulierung erfahrungsgemäß deutlich schneller und angemessener.
Auch die Hinterbliebenen der Verstorbenen sollten ein Protokoll führen über die Konsequenzen dieses Dramas und über die entstehenden Kosten. Natürlich kann eine solche Tragödie durch kein Geld der Welt aufgewogen werden, allerdings muss man vermeiden, dass zu der persönlichen Katastrophe der Hinterbliebenen auch noch finanzielle Nöte hinzukommen.
In jedem Falle sollten sich die Geschädigten an einen Anwalt wenden, der auf die Personenschadensregulierung spezialisiert ist. Auf eigene Faust sollte man nicht verhandeln.
Das Anwaltsbüro Quirmbach und Partner, gegründet 1983 von Martin Quirmbach in Wallmerod/Westerwald und auf mittlerweile 30 Mitarbeiter angewachsen, ist spezialisiert auf Arzthaftungsrecht und Personenschadenregulierung. Die zehn Anwälte der Kanzlei arbeiten bundesweit und vertreten ausschließlich die Patientenseite mit dem Ziel, den Mandanten zum angemessenen Ausgleich des erlittenen Schadens, zu finanzieller Sicherheit und damit auch zu einer persönlichen Genugtuung zu verhelfen.
"Unser Ansatz, die Vorgehensweise und das Ausnutzen modernster Technik sind (zumindest in Deutschland) einzigartig", sagt der Firmengründer Martin Quirmbach. "Von jedem Punkt auf dieser Erde, einen Internetzugang vorausgesetzt, hat der Mandant Zugriff auf seine (Web)- Akte. Fragen und Anregungen werden sofort beantwortet bzw. erledigt. Datenbanken und modernste Software unterstützen die Schadensberechnung. Unser technischer Vorsprung ist der Vorteil des Mandanten: schnelle Klärung der Haftung, optimale Bezifferung aller Schadenspositionen, prompte Kommunikation und Durchsetzung der Ansprüche in kurzer Zeit."
Anwaltsbüro Quirmbach und Partner
Konrad-Adenauer-Str. 2a
56414 Wallmerod/Westerwald
Telefon: 06435 9640 0 • Fax: 06435 9640 24
E-Mail: ufetz(at)ihr-anwalt.com
Internet: www.ihr-anwalt.com
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