Während der Geburt des kleinen S. unterläuft dem Arzt ein folgenschwerer Fehler – der Säugling kommt schwerbehindert zur Welt und wird Zeit seines Lebens ein Pflegefall sein. Zu dem unsäglichen Leid kommen nun auch hohe Pflegekosten auf die Familie H. zu
(firmenpresse) - Während der Geburt des kleinen S. unterläuft dem Arzt ein folgenschwerer Fehler – der Säugling kommt schwerbehindert zur Welt und wird Zeit seines Lebens ein Pflegefall sein. Zu dem unsäglichen Leid kommen nun auch hohe Pflegekosten auf die Familie H. zu.
Die Familie will den Fehler nicht auf sich beruhen lassen. Sie entschließt sich, Schadensersatz vom verantwortlichen Arzt zu verlangen und beauftragt einen Anwalt mit der Wahrnehmung ihrer Rechte.
Im Verlauf der Verhandlungen stellt sich heraus, dass der Arzt keine Berufshaftpflicht abgeschlossen hat, eine Versicherung für den Schaden also nicht aufkommen wird.
Was bedeutet das in der Praxis? Hat der Mediziner keine Berufshaftpflichtversicherung, muss er mit seinem Privatvermögen für den gesamten Schaden aufkommen, der in diesem Fall im 6-stelligen Bereich liegt. Doch was geschieht, wenn der Arzt, wie hier geschehen, insolvent und damit zahlungsunfähig ist? Die ernüchternde Antwort lautet, dass Familie H. keine Chance hat, den ihr zustehenden Schadensersatz jemals zu erhalten. Sie geht leer aus und muss zudem noch die Anwalts- und Gerichtskosten bezahlen.
Gemäß § 21 der (Muster-)Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte ist jeder Arzt verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zu versichern. So steht es auf dem Papier. Die Realität sieht jedoch anders aus: Immer wieder kommt es vor, dass Ärzte ohne Berufshaftpflichtversicherung praktizieren, denn eine solche Versicherung ist für sie, anders als z.B. bei Rechtsanwälten, keine Voraussetzung für die Berufszulassung. Sie müssen die Existenz einer Haftpflichtversicherung nicht nachweisen und die Einhaltung der Verpflichtung wird von den Landesärztekammern, die die Berufsaufsicht ausüben, nur unzureichend bis gar nicht überwacht. Verstößt ein Arzt gegen die Berufsordnung der Landesärztekammern, sind zudem keine Sanktionen vorgesehen.
Jeder Verkehrsteilnehmer ist gesetzlich dazu verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung für sein Fahrzeug abzuschließen, ohne die es für den Straßenverkehr nicht zugelassen wird. Jeder kleine Blechschaden ist damit also besser abgesichert als ein Patient, der sich vertrauensvoll in die Hände seines (möglicherweise nicht versicherten) Arztes begibt. Hier wird das Risiko zu 100% auf den Patienten verlagert.
Wolfgang Zöller, der Patientenbeauftragte der Bundesregierung, sieht hier eine „Gesetzeslücke“, die im Patientenrecht geschlossen werden muss. Die bisherigen Aktivtäten machen allerdings kaum Mut. Wenig Verbindliches ist da zu lesen: “Für Patientinnen und Patienten ist es von großer Bedeutung, dass Ärztinnen und Ärzte über eine ausreichende und fortdauernde Berufshaftpflichtversicherung verfügen, um für etwaige Schäden einen vollständigen Ausgleich zu gewährleisten. Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass auch größere Schadensersatzzahlungen tatsächlich und umfassend erfüllt werden können. Die Länder und (Zahn-)Ärztekammern werden daher aufgefordert, durch geeignete Überprüfmechanismen einen solchen Schutz der Patientinnen und Patienten sicherzustellen.” (aus dem Eckpunktepapier “Patientenrecht in Deutschland”)
Alleine eine Aufforderung ist nicht ausreichend. Es ist vielmehr dringend und unbedingt geboten, ein Gesetz zu erlassen, das eine Berufshaftpflicht als Zulassungsvoraussetzung für Ärzte zwingend vorschreibt, damit Geschädigte wie die Familie H. nicht unverschuldet vor einem finanziellen Desaster stehen.
Das Anwaltsbüro Quirmbach und Partner, gegründet 1983 von Martin Quirmbach in Wallmerod/Westerwald und auf mittlerweile 30 Mitarbeiter angewachsen, ist spezialisiert auf Arzthaftungsrecht und Personenschadenregulierung. Die neun Anwälte der Kanzlei, die inzwischen ihren Sitz in Montabaur hat, arbeiten bundesweit und vertreten ausschließlich die Patienten- bzw. Geschädigtenseite. Ziel ist es, den Mandanten zu einem angemessenen Ausgleich des erlittenen Schadens, zu finanzieller Sicherheit und damit auch zu einer persönlichen Genugtuung zu verhelfen.
"Unser Ansatz, die Vorgehensweise und das Ausnutzen modernster Technik sind (zumindest in Deutschland) einzigartig", sagt der Firmengründer Martin Quirmbach. "Von jedem Punkt auf dieser Erde, einen Internetzugang vorausgesetzt, hat der Mandant Zugriff auf seine (Web)- Akte. Fragen und Anregungen werden sofort beantwortet bzw. erledigt. Datenbanken und modernste Software unterstützen die Schadensberechnung. Unser technischer Vorsprung ist der Vorteil des Mandanten: schnelle Klärung der Haftung, optimale Bezifferung aller Schadenspositionen, prompte Kommunikation und Durchsetzung der Ansprüche in kurzer Zeit."
Anwaltsbüro Quirmbach und Partner
Robert-Bosch-Str. 12/V
56410 Montabaur
Ulrike Fetz
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