Die Steuerberatungsgesellschaft Cawimed informiert: Für „gemischte“ Reisekosten von Medizinern besteht nach neuester Rechtsprechung kein generelles Abzugsverbot mehr.
(firmenpresse) - Das oberste deutsche Steuergericht hat kürzlich für einen Fall einer Fortbildungsreise eines Unfallarztes entschieden, das kein sogenanntes „generelles Abzugsverbot“ mehr vorliegt, wenn die geltend gemachten Aufwendungen (wie Reisekosten) gemischt, d.h beruflich als auch privat veranlasst wurden. Hierzu muss ein objektiv abgrenzbarer Teil der Aufwendungen beruflich verursacht worden sein.
Fehlt es an einem geeigneten Aufteilungskriterium (z. B. die beruflich und privat veranlassten Zeitanteile), kann dieser Anteil nach Auffassung des Großen Senates auch geschätzt werden. Der berufliche Teil an Aufwendungen wie Reisekosten kann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anerkannt werden, wenn er nicht von untergeordneter Bedeutung ist.
In dem Streitfall ging es um den Abzug von Aufwendungen eines angestellten Unfallarztes an einem sportmedizinischen Wochenkurs am Gardasee. Die Fortbildung diente dem Erwerb der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin". Die erforderlichen Vorträge fanden in den frühen Morgen- und späten Nachmittagsstunden statt; die Zeiten dazwischen (von 9.15 Uhr bis 15.45 Uhr) waren für die Theorie und Praxis von Sportarten wie Surfen, Biken, Segeln und Tennis vorgesehen.
Der Bundesfinanzhof nahm im Fall des Unfallarztes eine Aufteilung der Kosten entsprechend der Zeitanteile für die beruflich veranlassten Vorträge und privat veranlassten sportlichen Aktivitäten vor und erkannte die Hälfte der Aufwendungen als Werbungskosten an.
Rainer Neuhaus, Steuerberater bei der Cawimed GmbH in Bremen, berichtet, dass die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zunehmend steuerzahlerfreundlich werde. Gerade dieses Urteil zum Fall "gemischter" Reisekosten ermögliche die Reduzierung der Einkommensteuerlast der angestellten und niedergelassenen Ärzte, so Neuhaus.
Die Steuerberatungsgesellschaft Cawimed in Bremen hat sich auf die Anforderungen von Ärzten, Apothekern und Heilberuflern spezialisiert und bietet ganzheitliche Lösungen u.a. bei Steuerberatung, Finanzbuchhaltung, Unternehmensberatung und Praxismanagement.
Cawimed wurde von den Geschäftsführern Rainer Neuhaus und Günter Kubick als Steuerberatungsgesellschaft speziell für Ärzte, Apotheker und Angehörige der Heilberufe gegründet. Die Kompetenzen der Gesellschaft liegen hier in ganzheitlichen Beratungsleistungen, die steuerliche und betriebswirtschaftliche Dienstleistungen umfassen. Das Leistungsspektrum bietet neben Steuerberatung, Lohn- und Finanzbuchhaltung auch eine eingehende Analyse der Praxissituation, konkrete Maßnahmenplanung sowie Kontrollfunktionen an. Beide Geschäftsführer, Rainer Neuhaus als Steuerberater und Diplom Betriebswirt, Günter Kubick als Steuerberater sowie die angestellten Steuerberater, können auf eine langjährige Berufserfahrung und profunde Branchenkenntnisse zurückgreifen.
Die Cawimed versteht sich auch als Lotse für Ihre Mandanten. Durch Kooperationen mit Medizin- und Apothekenrechtlern, Niederlassungsberatern und Personalexperten können, wenn gewünscht, vielfältige Dienstleistungen außerhalb der klassischen Steuerberatung „aus einer Hand“ angeboten werden.
CAWIMED GmbH
Steuerberatungsgesellschaft
Ansprechpartner: Rainer Neuhaus
Hutfilterstr. 2/4
28195 Bremen
Tel.: 0421/1 75 65-0
Fax.: 0421/1 75 65-55
r.neuhaus(at)cawimed.de
http://www.cawimed.de
CAWIMED GmbH
Steuerberatungsgesellschaft
Ansprechpartner: Rainer Neuhaus
Hutfilterstr. 2/4
28195 Bremen
Tel.: 0421/1 75 65-0
Fax.: 0421/1 75 65-55
r.neuhaus(at)cawimed.de
http://www.cawimed.de