PresseKat - Privatliquidation: Versteuerung von Einnahmen aus privatärztlichen Honoraren

Privatliquidation: Versteuerung von Einnahmen aus privatärztlichen Honoraren

ID: 244538

Wird die Privatliquidation über eine privatärztliche Verrechnungsstelle abgewickelt, ist es steuerrechtlich relevant, ab wann diese Einnahmen dem Arzt zugeflossen und somit zu versteuern sind.

(firmenpresse) - Ein Großteil der niedergelassenen Ärzte ermittelt ihren steuerlichen Gewinn durch die sogenannte Einnahmen-Überschussrechnung. Diese vereinfachte Gewinnermittlungsart behandelt Einnahmen in dem Kalenderjahr als zu versteuernde Betriebseinnahme, in dem sie dem Arzt zugeflossen sind. Betriebsausgaben werden grundsätzlich in dem Jahr berücksichtigt, in dem der Liquiditätsabfluss beim Arzt erfolgt ist.

Lässt ein Arzt nun seine Honorare von Privatpatienten über eine privatärztliche Verrechnungsstelle (PVS) einziehen, stellt sich die Frage, ob bereits der Zufluss des Geldes bei der PVS, also die Zahlung des Patienten oder erst die Auszahlung der PVS an den Arzt als steuerlich zu berücksichtigende Betriebseinnahme zu behandeln ist.

Rainer Neuhaus, Steuerberater bei der Cawimed GmbH in Bremen berichtet, dass die Finanzverwaltung hier den Grundsatz aufgestellt hat, dass bereits mit dem Eingang der Zahlung bei der PVS das Geld als dem Arzt zugeflossen gilt.

Anders sieht es nach Auffassung des Finanzgerichtes Niedersachsen jedoch in den Fällen aus, in denen eine PVS Gelder auszahlt, die weder durch vorhandene Bestände auf dem Mitgliedskonto des Arztes noch durch eingereichte Patientenrechnungen gedeckt sind, so Neuhaus. Es muss dann zwischen Darlehen und Vorschüssen auf spätere Honorareinnahmen unterschieden werden. Für die Annahme eines - steuerlich unbeachtlichen - Darlehens der PVS an die Ärzte bedarf es dann eines Darlehensvertrages, der konkrete Angaben zur Darlehenshöhe, zur Darlehenstilgung, zur Verzinsung und auch zur Sicherheitengestellung enthält.

Erfolgt die Zahlung der PVS an den Arzt nicht ausdrücklich aufgrund eines Darlehensvertrages, so sind die Zahlungen als Vorschüsse auf künftige Honorare anzusehen. Damit sind die Zahlungen im Zeitpunkt des Abrufes durch den Arzt als zugeflossen anzusehen, da sie im Vorgriff auf künftige Einnahmen gezahlt wurden und nicht erst im Zeitpunkt der Zahlung des Patienten an die PVS.





Rainer Neuhaus sieht dies als Vorteil für den Arzt, denn durch "geschickte" Vertragsgestaltung mit der PVS kann somit eine Steuerstundung durch die Verlagerung ins nächste Kalenderjahr erreicht werden.

Weitere interessante Steuerrechtsentscheidungen, Steuertipps und wertvolle Praxistipps für Ärzte, Apotheker und Heilberufler sind unter cawimed.de zu finden.

Die Steuerberatungsgesellschaft Cawimed in Bremen ist auf die Beratung von Ärzten, Apothekern und Heilberuflern spezialisiert und kann hier mit ihrem Beraterteam auf fundierte und langjährige Branchenerfahrung zurückgreifen. Cawimed entwickelt passgenaue Lösungen, die neben Steuerberatung und Finanzbuchhaltung auch Themen wie Praxismanagement behandeln. Durch Kooperationen mit Medizinrechtlern, Niederlassungsberatern sowie Spezialisten für Abrechnungsfragen und QM bietet die Cawimed ein breites Beratungsangebot.


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Die Cawimed versteht sich auch als Lotse für Ihre Mandanten. Durch Kooperationen mit Medizin- und Apothekenrechtlern, Niederlassungsberatern und Personalexperten können, wenn gewünscht, vielfältige Dienstleistungen außerhalb der klassischen Steuerberatung „aus einer Hand“ angeboten werden.



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Ansprechpartner: Rainer Neuhaus
Hutfilterstr. 2/4
28195 Bremen
Tel.: 0421/1 75 65-0
Fax.: 0421/1 75 65-55
r.neuhaus(at)cawimed.de
http://www.cawimed.de



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Datum: 18.08.2010 - 22:33 Uhr
Sprache: Deutsch
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Kategorie:

Steuerberatung


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Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 18.08.2010

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