PresseKat - Neulich beim Website Check … Folge 5: Haftungsausschlüsse - Unsinn auf vielen Websites

Neulich beim Website Check … Folge 5: Haftungsausschlüsse - Unsinn auf vielen Websites

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Bei unseren Website Checks finden wir häufig Haftungsausschlüsse, z. B. für externe Links, auch Disclaimer genannt.

(firmenpresse) - Viele Unternehmer wähnen sich in Sicherheit, wenn sie den nachfolgenden oder ähnlichen Text auf ihre Website nehmen:
"Der Autor dieser Seiten distanziert sich hiermit ausdrücklich von den Inhalten aller verlinkten / verknüpften Seiten. Für die dortigen Inhalte sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich."
Landgericht Hamburg – missverstanden und tausendfach kopiert

Noch schlimmer wird es, wenn hierzu auch noch das Landgericht Hamburg zitiert wird:

"Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seiten gegebenenfalls mit zu verantworten hat. Dies kann nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesem Inhalt distanziert. Für alle Links auf dieser Homepage gilt: Ich distanziere mich hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf meiner Homepage und mache diese Inhalte nicht zu eigen."

Das Landgericht Hamburg hat in dem entschiedenen Fall jedoch gerade nicht das festgestellt, was in den Disclaimern immer behauptet wird. Jedenfalls ist im Urteil mit keinem Wort erwähnt, dass durch einen Haftungsausschluss oder eine Distanzierung eine Freizeichnung von der Haftung möglich ist.

Haftung für externe Links - worum geht es?

Ein Website-Betreiber möchten seine Leser auf weitere, interessante Seiten im Web aufmerksam machen und ihnen bestimmte Seiten zur weitergehenden Lektüre empfehlen - durch einen Link von seiner Website auf eine andere, fremde Website.
Bevor ein Website-Betreiber einen Link auf eine externe Website setzt, sollte er sich die Seite, auf die er verlinken möchte, gut ansehen. Wenn die Inhalte nach dem allgemeinen Rechtsempfinden in Ordnung sind, darf er den Link setzen.

Danach muss er weder regelmäßig noch unregelmäßig kontrollieren, ob sich auf den Seiten, auf die er verlinkt, etwas verändert hat.
Nun kommt es aber vor, dass Domains den Inhaber wechseln oder Websites den Inhalt - und der Link von der Seite zeigt plötzlich auf einen fremden, rechtswidrigen Inhalt. Auch das ist noch unkritisch.





Wer dann aber auf den fehlerhaften Link aufmerksam gemacht wird, z.B. durch einen Kunden oder Bekannten, sollte diesen Link umgehend kontrollieren. Stellt er fest, dass der Link tatsächlich auf einen ganz anderen (vielleicht rechtswidrigen) Inhalt verweist, muss er handeln.

Positive Kenntnis - ab jetzt läuft die Zeit

Ab diesem Zeitpunkt hat der Website-Betreiber die vom Gesetz geforderte „positive Kenntnis“ vom fremden, rechtswidrigen Inhalt, auf den er von seiner Website aus verlinkt. Er kann der Haftung für den fremden rechtswidrigen Inhalt entgehen, wenn er unverzüglich tätig wird, um den Link zu entfernen. Und das ist auch das Einzige, was ihm in der Situation hilft.

Da es nach deutschem Recht überhaupt nicht möglich ist, mit einem Haftungsausschluss das herrschende Recht außer Kraft zu setzen, sind solche Disclaimer vollkommen überflüssig und im Zweifel sogar schädlich.

Unter Juristen wird sogar diskutiert, ob nicht derjenige, der einen solchen Haftungsausschluss auf seiner Website verwendet, möglicherweise geradezu damit rechnet, auf fremde, rechtswidrige Inhalte zu verweisen und damit noch eher Mitstörer ist, der auf Unterlassung, Schadensersatz oder ähnliches in Anspruch genommen werden kann.

Disclaimer in E-Mails - eine höchst einseitige Bindung...

Bei Banken, aber auch inzwischen bei vielen Unternehmern liest man am Ende von E-Mails oftmals umfangreiche Haftungsausschlüsse, wie diesen hier:

"Diese E-Mail ist vertraulich und nur für den Empfänger bestimmt. Wenn Sie nicht der vorgesehene Adressat dieser E-Mail oder dessen Vertreter sein sollten, so beachten Sie bitte, dass jede Form der Kenntnisnahme, Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Weitergabe des Inhalts dieser E-Mail unzulässig ist. Wir bitten Sie, sich in diesem Fall mit dem Absender der E-Mail in Verbindung zu setzen."

Gern auch noch in mehreren Sprachen, was letztlich dazu führt, dass der Ausdruck einer kurzen E-Mail schon leicht mal mehrseitig wird.

Wirklich wirksam?

Was möchte der Versender der E-Mail erreichen? Nicht für den Fehler einer Übermittlung der E-Mail an den falschen Empfänger zu haften.

Juristisch gesehen stellen die meisten Formulierungen dieser Disclaimer höchstens ein Vertragsangebot dar, das der Empfänger annehmen soll und sich dann, wie vertraglich vereinbart verhalten soll, nämlich die E-Mail löschen oder an den Absender zurücksenden oder wieder vergessen oder ... .

Der falsche Empfänger müsste das "Haftungsausschlussangebot" also vor Empfang oder Lesen der E-Mail angenommen haben, denn nur dann wäre möglicherweise eine vertragliche Einigung darüber erzielt worden, wie mit falsch zugestellten E-Mails zu verfahren wäre.
Der Disclaimer innerhalb der falsch übermittelten E-Mail kommt für diese E-Mail jedenfalls zu spät. Und jedem möglichen falschen Empfänger auf der Welt ein Haftungsausschlussangebot zu senden, wäre ja auch irgendwie schwierig.
Und so befinden sich in solchen Disclaimern nur einseitige Regelungen. Die Aufforderung, die Mail zu löschen oder den Absender zu benachrichtigen, kann der Empfänger daher getrost ignorieren.

Auf Disclaimer verzichten und verschlüsseln

Wer E-Mails mit vertraulichem Inhalt versendet, sollte genau darauf achten, die korrekte Empfängeradresse einzugeben. Noch besser wäre es allerdings, geheim zu haltende Informationen vor dem Zugriff nicht autorisierter Dritter zu bewahren und sie stattdessen elektronisch zu verschlüsseln.
Denn eines ist klar: Wer sich nur auf Disclaimer verlässt, ist keinesfalls auf der sicheren Seite.

"Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt" - ein weiteres Märchen aus dem Internet

Ebenfalls immer häufiger zu lesen ist der Hinweis "Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt". Eine solche Klausel dürfte keine rechtliche Bedeutung haben. Eine Abmahnung kann nach derzeitiger Rechtslage auch ohne vorherige Kontaktaufnahme erfolgen, was wohl kaum durch einseitige Bestimmung ausgeschlossen werden kann.
Schlimmer noch: Mittlerweile mahnt die Wettbewerbszentrale die Verwender dieser Klausel sogar aktiv ab, weil die Klausel als rechtswidrig erachtet wird.

Hintergrund der Abmahnung ist, dass § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG vorsieht, dass man im Fall eines Wettbewerbsverstoßes eben nicht sofort ein gerichtliches Verfahren einleitet, sondern dem Abgemahnten durch Abgabe einer Unterlassungserklärung die Möglichkeit gibt, ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Da § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG auch den Ersatz der erforderlichen Abmahnkosten vorsieht, wäre eine entsprechende Klausel, so die Ansicht der Wettbewerbszentrale, als unwirksame AGB-Klausel zu werten.
Ergebnis: Wer diese Klausel verwendet, vermeidet keine Abmahnungen, sondern löst sie damit erst aus.

Fazit

Viele juristische Texte auf Websites finden über "kopieren und einfügen" millionenfache Verbreitung, weil die Inhalte schlau klingen und mit dem verständlichen Ziel, die eigene Haftung so klein wie möglich zu halten. Viel zu wenig werden solche Texte allerdings auf tatsächliche, juristische Wirksamkeit hinterfragt.
Daher sollten Unternehmer vor dem gedankenlosen Kopieren juristischer Inhalte auf Websites bedenken, ob sie sich durch die Verwendung fremder Texte nicht mehr schaden als nützen.

In der nächsten Folge lesen Sie: "Zielgruppenorientierung - Wer sind die Leser?"

Bisher erschienen:
Folge 1: "Das Impressum - Stiefkind vieler Websites"
Folge 2: "Spamfrei ohne Barriere - Captchas in Formularen"
Folge 3: "AGB selbst gemacht - der richtige Weg?"
Folge 4: "Texte mit Bildern beleben - professionell gemacht"


Kostenlose Website Checks führt das EC-M Beratungszentrum Elektronischer Geschäftsverkehr für kleine und mittlere Unternehmen aus Hessen durch. Das Ergebnis besprechen wir ausführlich mit den Unternehmern und übergeben ein zehnseitiges Checkprotokoll.

Interesse? Dann senden Sie einfach eine E-Mail an info(at)ec-m.de oder rufen Sie an unter 0641 / 309 1347 (Andreas Heines).

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Das EC-M
Das EC-M Beratungszentrum Elektronischer Geschäftsverkehr Mittelhessen arbeitet seit 1998 erfolgreich daran, die Entwicklung des Elektronischen Geschäftsverkehrs von Unternehmen in Mittelhessen zu fördern. Dabei unterstützt das EC-M gezielt kleine und mittelständische Unternehmen in der Region bei der Einführung moderner Informations- und Kommunikationstechnologien. Kleinen Unternehmen in Handel, Handwerk und Industrie fehlen häufig die nötigen Informationen und das Wissen, um den Nutzen der neuen Medien für sich einschätzen zu können.

Als einer von 28 Knoten im Netzwerk Elektronischer Geschäftsverkehr ist das EC-M direkter Ansprechpartner, sowohl für die interessierten Unternehmer als auch für die Technologie-Anbieter. Das kompetente Beratungsangebot des EC-M besteht aus vielen Basisleistungen, die gezielt auf den Bedarf der Unternehmer zugeschnitten sind, wie z.B. kostenlose und neutrale Erstinformationen, eine Einstiegsberatung über die Möglichkeiten und Modalitäten der Nutzung des Internets und anderer Netze für geschäftliche Zwecke, die Präsentation von einfachen und weiterführenden Anwendungsbeispielen der neuen Medien im Elektronischen Geschäftsverkehr von Unternehmen.




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Datum: 17.08.2010 - 10:15 Uhr
Sprache: Deutsch
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Freigabedatum: 17.08.2010

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