Hierzulande liegt die Scheidungsrate mittlerweile konstant bei über fünfzig Prozent. Die Frage danach, wie die Scheidung einer Ehe abläuft, bewegt folglich eine Vielzahl trennungswilliger Eheleute. Die Experten der Anwaltskanzlei Dobiasch & Richter erklären aus diesem Grund den Verlauf der gerichtlichen Ehescheidung.
(firmenpresse) - In Deutschland ist die Ehescheidung möglich, nachdem beide Ehepartner ein Jahr lang in Trennung gelebt haben. Ist das sogenannte Trennungsjahr abgelaufen, kann ein Ehepartner von einem Rechtsanwalt die Scheidungsantragsschrift erstellen und dem zweiten Ehepartner zustellen lassen. Der Scheidungsantrag entfaltet nur dann rechtliche Gültigkeit, wenn er von einem zugelassenen Rechtsanwalt verfasst und mit seiner Unterschrift versehen wurde.
Im Verfahrensverlauf ist bedeutsam, wann genau der Antrag dem anderen Ehepartner, dem Antragsgegner, zugestellt wurde. Aus dem Datum der Zustellung ergibt sich die Ehezeit, die wiederum für den Versorgungsausgleich und die Folgesache des Zugewinns Bedeutung erlangt.
Ab Zustellung der Scheidungsantragsschrift kann der Antragsgegner nun selbst einen Anwalt mit der Vertretung seiner Interessen betrauen. Ohne einen Anwalt hat er vor Gericht nicht die Möglichkeit, selbst Anträge zu stellen. Es ist daher für alle Scheidungsangelegenheiten äußerst ratsam, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Das Familiengericht ist verpflichtet, zeitgleich mit dem Scheidungsausspruch über den Versorgungsausgleich zu befinden. Dieses, als Entscheidungsverbund bezeichnetes, Vorgehen kann von keiner Partei des Scheidungsprozesses abgeändert werden.
Um über den Versorgungsausgleich entscheiden zu können, benötigt das Familiengericht eine Auskunft der Rentenversicherungs– und Versorgungsträger. Für ihr Zustandekommen müssen die Scheidungsparteien entsprechende Fragebögen vollständig ausgefüllt und unterschrieben an das Gericht senden. Versäumen sie diese Pflicht, können die Versorgungsträger sie mit kostspieligen Strafzahlungen belangen.. Sobald die Auskunft der Versorgungsträger dem Familiengericht vorliegt, kann es über den Versorgungsausgleich entscheiden und die Scheidung aussprechen.
Im Scheidungsprozess können neben dem Versorgungsausgleich sogenannte Folgesachen entschieden werden. Dies sind beispielsweise der Zugewinnausgleich, der Ehegattenunterhalt und das Sorgerecht für gemeinsame Kinder. Ob und wann die gerichtliche Entscheidung über sie beantragt wird, liegt im freien Ermessen der Eheleute. Wird über sie bereits im Scheidungsprozess entscheiden, verzögert sich der Ausspruch der Scheidung, bis der Versorgungsausgleich und die Folgesachen geregelt wurden.
Nach der Zustellung der Scheidungsantragsschrift lädt das Familiengericht die Ehegatten zu einer ersten mündlichen Verhandlung. In der Regel besteht eine persönliche Anwesenheitspflicht für beide Parteien. In der Gerichtsverhandlung wird zunächst der Scheidungsantrag gestellt. Daraufhin werden die Eheleute vom Richter formlos über das Scheitern ihrer Ehe und die Dauer der Trennung befragt. Falls ihre Aussagen Widersprüche aufweisen, ist eine förmliche Vernehmung unter Vereidigung und Einbezug von Zeugen möglich. Im weiteren Verhandlungsverlauf wird über den Versorgungsausgleich und beantragte Folgesachen entschieden.
Wurden diese Schritte abgeschlossen und hat der Richter das Scheitern der Ehe festgestellt, endet das Verfahren mit dem Scheidungsbeschluss.
Geht keine der Scheidungsparteien rechtlich gegen den Beschluss vor, können sie die Scheidung durch einen sogenannten Rechtsmittelverzicht unverzüglich rechtskräftig werden lassen.
Für die Beantragung einer Scheidung ist die Einbeziehung eines Rechtsanwaltes zwingend vorgeschrieben. Grundsätzlich ist aufgrund der Komplexität und Bedeutsamkeit der Ehescheidung beiden Parteien zu empfehlen, ihre Interessen von einem erfahrenen Fachanwalt vertreten zu lassen.
Die Rechtsanwälte der Kanzlei Dobiasch & Richter auf Rügen setzen ihre langjährige Erfahrung im Familienrecht für die Interessendurchsetzung ihrer Mandanten ein und geben gerne weitere Informationen zu diesem Themenbereich.
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