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Unternehmen
Wien (euro adhoc) - Bericht des Verwaltungsrats der conwert
Immobilien Invest SE (FN 212163 f, Handelsgericht Wien) gemÀà § 65
Abs 1b iVm § 171 Abs 1 iVm § 153 Abs 4 AktG
1. Allgemeines
1.1 Der Verwaltungsrat der conwert Immobilien Invest SE (die
"Gesellschaft") wurde in der ordentlichen Hauptversammlung der
Gesellschaft vom 26.5.2009 mit Beschluss der AktionÀre zu
Tagesordnungspunkt 10.a) fĂŒr die Dauer von 30 Monaten vom Tag der
Beschlussfassung an gemÀà § 65 Abs 1 Z 8 sowie Abs 1a und Abs 1b AktG
zum Erwerb eigener Aktien der Gesellschaft bis zu 10% des
Grundkapitals der Gesellschaft ermÀchtigt, wobei der niedrigste beim
RĂŒckerwerb zu leistende Gegenwert EUR 1,-- und der höchste beim
RĂŒckerwerb zu leistende Gegenwert EUR 10,-- betrĂ€gt. Gleichzeitig
wurde der Verwaltungsrat zur Festsetzung der RĂŒckkaufsbedingungen
ermÀchtigt, wobei der Verwaltungsrat den Verwaltungsratsbeschluss und
das jeweilige darauf beruhende RĂŒckkaufsprogramm einschlieĂlich
dessen Dauer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (jeweils) zu
veröffentlichen hat. Die ErmÀchtigung kann ganz oder teilweise oder
auch in mehreren TeilbetrÀgen und in Verfolgung eines oder mehrerer
Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 228
Abs 3 UGB) oder fĂŒr Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeĂŒbt
werden. Der Handel mit eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs
ausgeschlossen.
1.2 Der Verwaltungsrat der Gesellschaft wurde in der ordentlichen
Hauptversammlung der Gesellschaft vom 26.5.2009 mit Beschluss der
AktionÀre zu Tagesordnungspunkt 10.b) auch dazu ermÀchtigt, die auf
Grundlage des Beschlusses zu Tagesordnungspunkt 10.a) erworbenen
eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen
(und Ănderungen der Satzung der Gesellschaft, die sich durch die
Einziehung der Aktien ergeben, zu beschlieĂen) oder wieder zu
verĂ€uĂern und die VerĂ€uĂerungsbedingungen festzusetzen. Die
ErmÀchtigung kann ganz oder in mehreren TeilbetrÀgen und in
Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch
ein Tochterunternehmen (§ 228 Abs 3 UGB) oder fĂŒr Rechnung der
Gesellschaft durch Dritte ausgeĂŒbt werden. Zudem wurde der
Verwaltungsrat der Gesellschaft in der ordentlichen Hauptversammlung
der Gesellschaft vom 26.5.2009 mit Beschluss der AktionÀre zu
Tagesordnungspunkt 10.c) auch gemÀà § 65 Abs 1b AktG fĂŒr die Dauer
von fĂŒnf Jahren vom Tag der Beschlussfassung an, sohin bis 26.5.2014,
dazu ermĂ€chtigt, fĂŒr die VerĂ€uĂerung eigener Aktien der Gesellschaft
eine andere gesetzlich zulĂ€ssige Art der VerĂ€uĂerung als ĂŒber die
Börse oder ein öffentliches Angebot, auch unter Ausschluss des
Wiederkaufsrechts der AktionĂ€re, zu beschlieĂen und die
VerĂ€uĂerungsbedingungen festzusetzen. Aufgrund dieser ErmĂ€chtigung
ist der Verwaltungsrat auch zum Erwerb eigener Aktien zum Zweck der
Verwendung als AkquisitionswÀhrung berechtigt bzw eine solche
Verwendung eigener Aktien zulÀssig.
1.3 Festgehalten wird, dass die Gesellschaft aktuell (=Handelsschluss
der Wiener Börse am 03.09.2010) ĂŒber insgesamt 881.566 eigene Aktien
verfĂŒgt, dies entspricht etwa 1,033% des Grundkapitals der
Gesellschaft. Diese Aktien wurden im Rahmen von vier
RĂŒckkaufprogrammen der Gesellschaft erworben, wobei festzuhalten ist,
dass die Gesellschaft in Summe rund 7,2 Mio Aktien erworben hat und
seit Beginn der RĂŒckkaufprogramme rund 6,3 Mio Aktien wieder verkauft
hat. Die 881.566 Aktien stellen den restlichen Bestand der in Summe
7.178.265 erworbenen eigenen Aktien dar. Grundlage waren jeweils
HauptversammlungsermÀchtigungen zum zweckfreien Erwerb gemÀà § 65 Abs
1 Z 8 AktG. Erwerbszweck war jeder erlaubte Zweck im Sinne der zuvor
genannten Bestimmung, insbesondere die Verwendung eigener Aktien als
AkquisitionswĂ€hrung fĂŒr den Kauf von Unternehmen und Liegenschaften.
Auf Basis der Preise, die fĂŒr die eigenen Aktien bezahlt wurden,
belÀuft sich der Gegenwert der eigenen Aktien, die die Gesellschaft
aktuell hÀlt, insgesamt auf EUR 7.504.832,75 (Stand: Handelsschluss
der Wiener Börse am 03.09.2010). Die eigenen Aktien erwarb die
Gesellschaft ĂŒber die Börse.
2. Beabsichtigte Immobilienakquisition unter Verwendung eigener
Aktien der Gesellschaft als TransaktionswÀhrung
2.1 Die Gesellschaft beabsichtigt, von Dr. Winfried Kallinger, geb.
28.07.1942, NĂ€stlbergergasse 26, 1130 Wien ("Kallinger") und der
Winfried Kallinger Privatstiftung, FN 168527 i, SchloĂgasse 13, 1050
Wien ("Privatstiftung"), die KALLCO Immobilienverwaltung GmbH, FN
55207 m ("KALLCO"), zu erwerben. Mit dem Erwerb von KALLCO soll die
Gesellschaft indirekt folgende, im Alleineigentum von KALLCO stehende
Liegenschaft, Liegenschaftsanteile bzw. Baurechte erwerben:
a) 3060/6413 Anteile ob der Liegenschaft EZ 388, KG 01010 Neubau,
jeweils verbunden mit Wohnungseigentum b) Liegenschaft EZ 3398, KG
01620 Brigittenau c) Baurecht zu 1364/1364 Anteilen, verbunden mit
Wohnungseigentum, an der Baurechtseinlage EZ 5884, KG 01620
Brigittenau d) Baurecht zu 3041/3041 Anteilen, verbunden mit
Wohnungseigentum, an der Baurechtseinlage EZ 5887, KG 01620
Brigittenau e) Baurecht zu 5647/7595 Anteilen, verbunden mit
Wohnungseigentum, an der Baurechtseinlage EZ 5870, KG 01620
Brigittenau, f) Baurecht zu 775/4091 Anteilen, verbunden mit
Wohnungseigentum, an der Baurechtseinlage EZ 2138, KG 01002
Alsergrund,.
2.2 Der zwischen der Gesellschaft, einerseits, und Kallinger sowie
der Privatstiftung, andererseits, vereinbarte Gesamtkaufpreis fĂŒr die
im Punkt 2.1 angefĂŒhrte Gesellschaft und somit auch deren im Punkt
2.1 angefĂŒhrte Liegenschaft, Liegenschaftsanteile und Baurechte
(gemeinsam die "Immobilien") betrÀgt EUR 3.628.000,--, der sich aus
einer Barzahlung in Höhe von EUR 2.158.000,-- und der Ăbertragung von
140.000 eigenen Aktien zusammensetzt. Hievon erhÀlt Kallinger einen
Teilbetrag in Höhe von EUR 20.932,60 und 1.358 eigene Aktien und die
Privatstiftung einen Teilbetrag in Höhe von EUR 2.137.067,40 und
138.642 eigene Aktien fĂŒr den Erwerb der Gesellschaft/Immobilien.
2.3 Die Gegenleistung fĂŒr den geplanten Erwerb der KALLCO und somit
auch der Immobilien soll zum Teil von der Gesellschaft nicht in Geld,
sondern in eigenen Aktien der Gesellschaft bezahlt werden, weil die
VerkĂ€ufer der Immobilien die DurchfĂŒhrung der beabsichtigten
Transaktion davon abhĂ€ngig machten, als Gegenleistung fĂŒr die
VerĂ€uĂerung der Gesellschaft und deren Immobilien Aktien der
Gesellschaft zu erhalten.
Eigene Aktien werden deshalb als TransaktionswĂ€hrung fĂŒr den Erwerb
der Gesellschaft und Immobilien verwendet, weil Kallinger und die
Privatstiftung als VerkÀufer der Gesellschaft und deren Immobilien
als Gegenleistung unbedingt eigene Aktien der Gesellschaft
verlangten.
Daher beabsichtigt die Gesellschaft, 1.358 eigene Aktien der
Gesellschaft an Kallinger und 138.642 eigene Aktien der Gesellschaft
an die Privatstiftung zu ĂŒbertragen, sohin insgesamt 140.000 eigene
Aktien.
2.4 Aus dem VerhĂ€ltnis des Gesamtkaufpreises fĂŒr die Gesellschaft und
deren Immobilien (siehe Punkt 2.2) zur Anzahl der dafĂŒr zu leistenden
eigenen Aktien (siehe Punkt 2.3) ergibt sich ein Wiederverkaufspreis
in Höhe von EUR 10,50 pro eigener Aktie. Dieser Wiederverkaufspreis
liegt sohin ĂŒber dem durchschnittlichen Preis je eigener Aktie in
Höhe von EUR 10,08 den die Gesellschaft fĂŒr den Erwerb der eigenen
Aktien ĂŒber alle vier RĂŒckkaufprogramme betrachtet aufwenden musste.
Der Wiederverkaufspreis liegt zudem ĂŒber dem Schlusskurs der Aktie
der Gesellschaft an der Wiener Börse am 03.09.2010 in Höhe von EUR
9,38.
3. Beschluss des Verwaltungsrats
3.1 Der Verwaltungsrat hat mit Beschluss vom 30.08.2010 und
ErgÀnzungsbeschluss von 14.09.2010 grundsÀtzlich festgelegt, die
Gesellschaft und somit auch die in deren Eigentum stehenden
Immobilien zu erwerben sowie von der oben in Punkt 1.2 angefĂŒhrten
ErmÀchtigung Gebrauch machen zu wollen. Die Gesellschaft beabsichtigt
daher, insgesamt 140.000 eigene Aktien der Gesellschaft zum
Wiederverkaufspreis von EUR 10,50 pro eigener Aktie sowie eine
Barzahlung in Höhe von EUR 2.158.000,-- als Gegenleistung fĂŒr den
Kauf der Gesellschaft und somit auch der in deren Eigentum stehenden
Immobilien zu verwenden.
3.2 Das Wiederkaufsrecht (Bezugsrecht) bzw die allgemeine
Kaufmöglichkeit der AktionÀre im Zusammenhang mit der Verwendung
eigener Aktien als Gegenleistung fĂŒr den Erwerb der Gesellschaften
und somit deren Immobilien soll gemÀà § 65 Abs 1b AktG iVm § 153 AktG
ausgeschlossen werden.
3.3 Der Ausschluss des Wiederkaufsrechts der AktionÀre kann vom
Verwaltungsrat frĂŒhestens zwei Wochen nach der Veröffentlichung eines
Berichtes gemÀà § 65 Abs 1b iVm § 171 Abs 1 iVm § 153 Abs 4 AktG
beschlossen werden.
3.4 Aus diesem Grund erstattet der Verwaltungsrat hiermit den
folgenden schriftlichen Bericht:
4. Zum Ausschluss der allgemeinen Kaufmöglichkeit der AktionÀre
4.1 GemÀà § 65 Abs 1b iVm § 47a AktG ist bei Erwerb und bei
VerĂ€uĂerung eigener Aktien grundsĂ€tzlich auf die Gleichbehandlung
aller AktionÀre der Gesellschaft zu achten. Der Verwaltungsrat wurde
jedoch in der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom
26.5.2009 dazu ermĂ€chtigt, fĂŒr die VerĂ€uĂerung eigener Aktien der
Gesellschaft eine andere gesetzlich zulĂ€ssige Art der VerĂ€uĂerung als
ĂŒber die Börse oder ein öffentliches Angebot, auch unter Ausschluss
des Wiederkaufsrechts der AktionĂ€re, zu beschlieĂen und die
VerĂ€uĂerungsbedingungen festzusetzen. Der Ausschluss des gesetzlichen
Bezugsrechts der AktionĂ€re bei der WiederverĂ€uĂerung eigener Aktien
liegt aus folgenden GrĂŒnden im Interesse der Gesellschaft:
4.2 Der beabsichtigte Erwerb der Gesellschaft und damit auch der in
deren Eigentum stehenden Immobilien entspricht der strategischen
Ausrichtung der Gesellschaft im Rahmen ihrer Akquisitionspolitik. Der
vereinbarte Gesamtkaufpreis fĂŒr die Gesellschaft und deren Immobilien
ist unter BerĂŒcksichtigung der Werte gemÀà Bewertungsgutachten und
der eigenen, davon unabhĂ€ngigen PrĂŒfung der Gesellschaft und
Immobilien jedenfalls angemessen. Die Gesamtrendite betrÀgt rund
6,08% und ist jedenfalls als nachhaltig zu betrachten. Da der
Verwaltungsrat in der Zukunft mit einer weiteren Wertsteigerung
rechnet, bedeutet der beabsichtigte Erwerb der Gesellschaft und deren
Immobilien einen Vorteil fĂŒr die Gesellschaft.
4.3 Kallinger und Privatstiftung verlangen als VerkÀufer der
Gesellschaft und der in deren Eigentum stehenden Immobilien als
Gegenleistung fĂŒr den Verkauf der Gesellschaft und deren Immobilien
an die Gesellschaft jeweils unbedingt eine Beteiligung (Aktien) an
der Gesellschaft. FĂŒr den Erwerb der Immobilien besteht sohin keine
vergleichbare Alternative.
4.4 Eine Beteiligung von Kallinger und der Privatstiftung an der
Gesellschaft als AktionÀre liegt auch im Interesse der Gesellschaft,
weil die Gesellschaft damit AktionÀre gewinnt, die an einem
langfristigen Investment interessiert sind, und die beabsichtigte
Transaktion einer stabilen AktionÀrsstruktur dient. Der
Verwaltungsrat hat Kenntnis davon, dass Kallinger und die
Privatstiftung die ihnen gewÀhrten eigenen Aktien der Gesellschaft in
ihnen nahe stehende Gesellschaften einbringen könnten.
4.5 Die Verwendung eigener Aktien als Gegenleistung fĂŒr den
beabsichtigten Erwerb ist fĂŒr die Gesellschaft und sohin auch ihre
AktionĂ€re auch deshalb von Vorteil, weil der Gesellschaft fĂŒr den
beabsichtigten Erwerb der Gesellschaft und deren Immobilien kein
zusÀtzlicher LiquiditÀtsbedarf entsteht und dadurch auch die
Abwicklung des beabsichtigten Erwerbs kostengĂŒnstiger, weil
insbesondere ohne zusÀtzliche Finanzierungskosten, möglich ist. Ohne
Ausschluss des Wiederkaufsrechts der AktionÀre wÀre dieser Effekt
nicht zu erzielen. Zudem erweist sich die Bewertung der eigenen
Aktien der Gesellschaft fĂŒr den beabsichtigten Erwerb mit EUR 10,50
sowohl im Vergleich zu dem Preis, zu dem die Gesellschaft eigene
Aktien im Durchschnitt erwarb, als auch im Vergleich zum aktuellen
Börsekurs der Gesellschaft (siehe dazu oben Punkt 2.4) als
vorteilhaft. Der Gegenwert fĂŒr die als Gegenleistung verwendeten
eigenen Aktien wurde vom Verwaltungsrat unter voller BerĂŒcksichtigung
der Interessen der Gesellschaft und der AktionÀre festgelegt.
4.6 Beim beabsichtigten Erwerb der der Gesellschaft und deren
Immobilien ĂŒberwiegt aus den oben angefĂŒhrten GrĂŒnden insgesamt das
Gesellschaftsinteresse gegenĂŒber dem Interesse von AktionĂ€ren durch
den Ausschluss der allgemeinen Kaufmöglichkeit bei einer Verwendung
bzw VerĂ€uĂerung der eigenen Aktien der Gesellschaft und ist daher
sachlich gerechtfertigt. Die beabsichtigte Verwendung von eigenen
Aktien als Gegenleistung fĂŒr den beabsichtigten Erwerb der
Gesellschaft und deren Immobilien steht darĂŒber hinaus im Einklang
mit der gesetzlichen Wertung, eigene Aktien der Gesellschaft nicht
bei der Gesellschaft zu belassen, sondern diese wieder dem Markt
zuzufĂŒhren. Zudem steht die beabsichtigte Verwendung bzw VerĂ€uĂerung
der eigenen Aktien im Rahmen der beschriebenen Transaktion im
Einklang mit dem Zweck und den GrĂŒnden fĂŒr den Erwerb eigener Aktien
(siehe dazu Punkt 1.3).
4.7 Der Verwaltungsrat weist insbesondere darauf hin, dass es durch
die Verwendung von eigenen Aktien als TransaktionswÀhrung unter
Ausschluss der Möglichkeit der AktionÀre, diese Aktien erwerben zu
können, nicht zur "typischen" VerwÀsserung der AktionÀre kommt.
ZunÀchst "erhöhte" sich nÀmlich der Anteil der AltaktionÀre bzw die
Stimmkraft aus den Aktien der AltaktionÀre nur dadurch, dass die
Gesellschaft eigene Aktien zurĂŒck erwarb und damit die Rechte aus
diesen Aktien ruhen, solange sie von der Gesellschaft als eigene
Aktien gehalten werden. Eine Reduktion in der SphÀre des einzelnen
AltaktionÀrs tritt erst dadurch ein, dass die Gesellschaft die
erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss der Kaufmöglichkeit der
AktionĂ€re wieder verĂ€uĂert. Im Falle einer derartigen VerĂ€uĂerung
unter Ausschluss der Kaufmöglichkeit der AktionÀre hÀtte der AktionÀr
sodann jenen Status inne, den er vor dem Erwerb eigener Aktien durch
die Gesellschaft hatte.
4.8 Der beabsichtigte Ausschluss des Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts)
bzw der allgemeinen Kaufmöglichkeit der AktionÀre im Zusammenhang mit
der Verwendung eigener Aktien als Gegenleistung fĂŒr den Erwerb der
Gesellschaften und somit deren Immobilien liegt im Interesse der
Gesellschaft und aller AktionĂ€re und ist ĂŒberdies sowohl erforderlich
als auch verhĂ€ltnismĂ€Ăig.
4.9 Festgehalten wird, dass der Verwaltungsrat sÀmtliche bei Erwerb
der VerĂ€uĂerung (mit oder ohne Ausschluss der Kaufmöglichkeit der
AktionÀre) einzuhaltenden aktien- und börserechtlichen
Veröffentlichungs- und Bekanntmachungspflichten beachtet hat bzw zu
beachten haben wird.
Wien, im September 2010
Der Verwaltungsrat der conwert Immobilien Invest SE
Ende der Mitteilung euro adhoc
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ots Originaltext: conwert Immobilien Invest SE
Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de
RĂŒckfragehinweis:
conwert Immobilien Invest SE
Mag. Peter Sidlo, Leiter Konzernkommunikation - Investor Relations
T +43 / 1 / 521 45-250
E sidlo(at)conwert.at
Branche: Immobilien
ISIN: AT0000697750
WKN: 069775
Index: WBI
Börsen: Wien / Amtlicher Handel