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Information zur Hauptversammlung ĂŒbermittelt durch euro adhoc. FĂŒr den
Inhalt ist der Emittent verantwortlich.
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conwert Immobilien Invest SE
Wien, FNÂ 212163Â f
(die "Gesellschaft")
Einladung
zu der am 11. Oktober 2010 um 10.00 Uhr, Wiener Zeit,
im "GroĂen Saal" am Sitz der Gesellschaft
A-1080 Wien, Albertgasse 35, stattfindenden
auĂerordentlichen Hauptversammlung
der AktionÀre der conwert Immobilien Invest SE
mit folgender
Tagesordnung:
1. Abberufung und Wahl von Mitgliedern des Verwaltungsrates.
2. Ănderung der Satzung der Gesellschaft in ihrem Punkt IV. § 6 (1).
3. Beschlussfassung ĂŒber den Widerruf der bestehenden ErmĂ€chtigung
zum zweckfreien RĂŒckerwerb eigener Aktien gemÀà Beschluss der
Hauptversammlung vom 26. Mai 2009 unter gleichzeitiger
Beschlussfassung ĂŒber
a) die fĂŒr die Dauer von 30 Monaten vom Tag der Beschlussfassung an
gĂŒltige ErmĂ€chtigung des Verwaltungsrates gemÀà § 65 Abs 1 Z 8 sowie
Abs 1a und 1b AktG zum Erwerb eigener Aktien der Gesellschaft bis zu
10% des Grundkapitals der Gesellschaft, wobei der niedrigste beim
RĂŒckerwerb zu leistende Gegenwert EUR 4,- und der höchste beim
RĂŒckerwerb zu leistende Gegenwert EUR 14,- betrĂ€gt, sowie zur
Festsetzung der RĂŒckkaufsbedingungen, wobei der Verwaltungsrat den
Verwaltungsratsbeschluss und das jeweilige darauf beruhende
RĂŒckkaufsprogramm einschlieĂlich dessen Dauer entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen (jeweils) zu veröffentlichen hat. Die
ErmÀchtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren
TeilbetrÀgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die
Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (§ 228 Abs 3 UGB) oder fĂŒr
Rechnung der Gesellschaft durch Dritte ausgeĂŒbt werden. Der Handel mit
eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen;
b) die ErmÀchtigung des Verwaltungsrats, die auf Grundlage des
Beschlusses gemÀà Punkt 3.a) der Tagesordnung erworbenen eigenen
Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen (samt
ErmĂ€chtigung des Verwaltungsrats der Gesellschaft, Ănderungen der
Satzung der Gesellschaft, die sich durch die Einziehung der Aktien
ergeben, zu beschlieĂen) oder wieder zu verĂ€uĂern und die
VerĂ€uĂerungsbedingungen festzusetzen. Die
ErmÀchtigung kann ganz oder in mehreren TeilbetrÀgen und in Verfolgung
eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein
Tochterunternehmen (§ 228 Abs 3 UGB) oder fĂŒr Rechnung der
Gesellschaft durch Dritte ausgeĂŒbt werden; sowie
c) die fĂŒr die Dauer von 5 Jahren vom Tag der Beschlussfassung an
gĂŒltige ErmĂ€chtigung des Verwaltungsrats gemÀà § 65 Abs 1b AktG fĂŒr
die VerĂ€uĂerung eigener Aktien eine andere gesetzlich zulĂ€ssige Art
der VerĂ€uĂerung als ĂŒber die Börse oder ein öffentliches Angebot, auch
unter Ausschluss des Wiederkaufsrechts der AktionĂ€re, zu beschlieĂen
und die VerĂ€uĂerungsbedingungen festzusetzen.
Die Einberufung dieser auĂerordentlichen Hauptversammlung erfolgt durch den
Verwaltungsrat aufgrund eines Verlangens gemÀà § 105 Abs 3 AktG von
zwei AktionÀren, und zwar Haselsteiner Familien-Privatstiftung
(FNÂ 67948Â z) und STRABAG AG (FNÂ 61689Â w). Diese beantragten die
Tagesordnungspunkte 1. bis 3.
Bereitstellung von Informationen (§ 106 Z 4 AktG):
Folgende Unterlagen liegen gemÀà Art 53 SE-VO iVm § 108 Abs 3 AktG
spÀtestens ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin ab
20. September 2010, am Sitz der Gesellschaft, A-1080 Wien,
Albertgasse 35, wĂ€hrend der ĂŒblichen GeschĂ€ftszeiten der
Gesellschaft, Montag bis Donnerstag (werktags) 9:00 bis 18:00 Uhr
sowie Freitag (werktags) 9:00 bis 15:00 Uhr, jeweils Wiener Zeit, zur
Einsicht der AktionÀre auf:
⹠BeschlussvorschlÀge zu den Tagesordnungspunkten 1. bis 3.;
⹠ErklÀrung gemÀà § 46 Abs 3 SEG iVm § 87 Abs 2 AktG samt Lebenslauf des
Kandidaten Johannes Meran zu Tagesordnungspunkt 1.;
⹠Wortlaut der zu Tagesordnungspunkt 2. vorgeschlagenen
Satzungsbestimmung mit GegenĂŒberstellung zum geltenden Wortlaut der
Satzungsbestimmung;
⹠Schriftlicher Bericht des Verwaltungsrates gemÀà § 65 Abs 1b iVm § 170
Abs 2 iVm § 153 Abs 4 AktG zur ErmÀchtigung zum Ausschluss des
allgemeinen Wiederkaufsrechts (Bezugsrechts) im Rahmen der zum
Tagesordnungspunkt 3. zu beschlieĂenden ErmĂ€chtigung gemÀà § 65 Abs 1
Z 8, Abs 1a und Abs 1b AktG.
Diese Informationen und Unterlagen werden ĂŒberdies ebenso wie die Einberufung
gemÀà Art 53 SE-VO iVm § 108 Abs 4 AktG spÀtestens ab dem 21. Tag vor der
Hauptversammlung, sohin ab 20. September 2010, auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.conwert.at zugÀnglich gemacht.
Ab dem 21. Tag vor der Hauptversammlung, sohin ab 20. September 2010,
werden auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.conwert.at
weiters zugÀnglich gemacht:
âą Formulare fĂŒr die Erteilung und fĂŒr den Widerruf einer Vollmacht gemĂ€Ă
§ 114 AktG.
Hinweis auf die Rechte der AktionÀre (§ 106 Z 5 AktG):
a) Beantragung von Tagesordnungspunkten durch AktionÀre
GemÀà § 62 Abs 1 SEG iVm § 109 AktG können AktionÀre, deren Anteile
einzeln oder zusammen fĂŒnf vom Hundert (=Â 5%) des Grundkapitals
erreichen, schriftlich verlangen, dass zusÀtzliche Punkte auf die
Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden.
"Schriftlich" bedeutet eigenhĂ€ndige Unterfertigung oder firmenmĂ€Ăige
Zeichnung durch jeden Antragsteller oder E- Mail mit qualifizierter
elektronischer Signatur iSd § 4 Abs 1 SigG. Jedem beantragten
Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt BegrĂŒndung
beiliegen. Die Antragsteller mĂŒssen seit mindestens drei Monaten vor
Antragstellung Inhaber der Aktien sein. Dies ist bei Inhabern von
depotverwahrten Aktien durch DepotbestÀtigung gemÀà § 10a AktG
nachzuweisen.
Zum Nachweis der fĂŒr die AusĂŒbung dieses Rechts erforderlichen
Beteiligung am Grundkapital genĂŒgt bei Inhabern von depotverwahrten
Aktien eine DepotbestÀtigung gemÀà § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der
Vorlage nicht Àlter als sieben Tage sein darf und die zu bestÀtigen
hat, dass der oder die AktionÀre seit mindestens drei Monaten vor der
Antragstellung Inhaber der Aktien sind. Wird das Verlangen auf
Aufnahme zusÀtzlicher Tagesordnungspunkte von mehreren AktionÀren
erstattet, die nur gemeinsam zumindest 5% des Grundkapitals
erreichen, so mĂŒssen sich die DepotbestĂ€tigungen fĂŒr sĂ€mtliche
AktionÀre auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Zu den
Anforderungen an eine DepotbestĂ€tigung wird auch auf die AusfĂŒhrungen
unter Punkt "Nachweis der AktionÀrseigenschaft" verwiesen.
Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spÀtestens am
19. Tag vor der Hauptversammlung, sohin spÀtestens am
22. September 2010, zugeht, und zwar an der Adresse conwert
Immobilien Invest SE, A-1080 Wien, Albertgasse 35, zu Handen von
Herrn Mag Wolfgang Tutsch, oder - bei Stellung des Verlangens durch
E-Mail mit elektronischer Signatur iSd § 4 Abs 1 SigG - an der
Adresse anmeldung.conwert(at)hauptversammlung.at.
b) BeschlussvorschlÀge von AktionÀren
GemÀà Art 53 SE-VO iVm § 110 AktG können AktionÀre, deren Anteile
einzeln oder zusammen eins vom Hundert (=Â 1%) des Grundkapitals
erreichen, der Gesellschaft zu jedem Punkt der Tagesordnung
VorschlĂ€ge zur Beschlussfassung ĂŒbermitteln und verlangen, dass diese
VorschlÀge zusammen mit den Namen der betreffenden AktionÀre, der
anzuschlieĂenden BegrĂŒndung und einer allfĂ€lligen Stellungnahme des
geschĂ€ftsfĂŒhrenden Direktoriums oder des Verwaltungsrats auf der
Internetseite der Gesellschaft zugÀnglich gemacht werden. Bei einem
Vorschlag zur Wahl eines Verwaltungsratsmitglieds tritt an die Stelle
der BegrĂŒndung die ErklĂ€rung der vorgeschlagenen Person gemÀà § 46
Abs 3 SEG iVm § 87 Abs 2 AktG. In dieser ErklÀrung hat die
vorgeschlagene Person ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen
oder vergleichbaren Funktionen sowie alle UmstÀnde darzulegen, die
die Besorgnis einer Befangenheit begrĂŒnden könnten. Der
Beschlussvorschlag, nicht aber dessen BegrĂŒndung, muss jedenfalls
auch in deutscher Sprache abgefasst sein.
FĂŒr dieses AktionĂ€rsverlangen ist die Textform gemÀà § 13 Abs 2 AktG
ausreichend.
Der Nachweis der fĂŒr die AusĂŒbung dieses Rechts erforderlichen
Beteiligung am Grundkapital muss bei Inhabern von depotverwahrten
Aktien durch DepotbestÀtigung gemÀà § 10a AktG erfolgen, die zum
Zeitpunkt der Vorlage nicht Àlter als sieben Tage sein darf. Wird ein
Beschlussvorschlag von mehreren AktionÀren erstattet, die nur
gemeinsam zumindest 1% des Grundkapitals erreichen, so mĂŒssen sich
die DepotbestĂ€tigungen fĂŒr sĂ€mtliche AktionĂ€re auf denselben
Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Zu den Anforderungen an eine
DepotbestĂ€tigung wird auch auf die AusfĂŒhrungen unter Punkt "Nachweis
der AktionÀrseigenschaft" verwiesen.
Das Verlangen ist beachtlich, wenn es der Gesellschaft spÀtestens am
siebenten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin spÀtestens am
30. September 2010, an der Adresse conwert Immobilien Invest SE,
A-1080 Wien, Albertgasse 35, zu Handen Herrn Mag Wolfgang Tutsch,
oder per Telefax, +43 (0)1 8900 500 71, zugeht.
c) Auskunftsrecht
GemÀà Art 53 SE-VO iVm § 118 AktG ist jedem AktionÀr auf Verlangen in
der Hauptversammlung Auskunft ĂŒber Angelegenheiten der Gesellschaft
zu geben, soweit sie zur sachgemĂ€Ăen Beurteilung eines
Tagesordnungspunktes erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt
sich auch auf die rechtlichen und geschÀftlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Werden in der
Hauptversammlung eines Mutterunternehmens (§ 244 UGB) der
Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt, so erstreckt
sich die Auskunftspflicht auch auf die Lage des Konzerns sowie der in
den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Die Auskunft hat den
GrundsÀtzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu
entsprechen und darf verweigert werden, soweit sie nach vernĂŒnftiger
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder
einem verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufĂŒgen,
oder ihre Erteilung strafbar wÀre. Die Auskunft darf auch verweigert
werden, soweit sie auf der Internetseite der Gesellschaft in Form von
Frage und Antwort ĂŒber mindestens sieben Tage vor Beginn der
Hauptversammlung, sohin mindestens seit 4.10.2010, durchgehend
zugÀnglich war und diese Informationen bis zum Ablauf eines Monats
nach der Hauptversammlung, sohin mindestens bis zum 11.11.2010, auf
der Internetseite zugÀnglich bleiben.
Fragen, deren Beantwortung einer lĂ€ngeren Vorbereitungszeit bedĂŒrfen,
mögen zur Wahrung der Sitzungsökonomie zeitgerecht vor der
Hauptversammlung schriftlich an die Gesellschaft ĂŒbermittelt werden,
und zwar unter der Adresse A-1080 Wien, Albertgasse 35, zu Handen
Herrn Mag Wolfgang Tutsch.
d) Nachweis der AktionÀrseigenschaft
Die Rechte der AktionÀre, die an die Innehabung von Aktien wÀhrend
eines bestimmten Zeitraums oder zu einem bestimmten Zeitpunkt
geknĂŒpft sind, können nur ausgeĂŒbt werden, wenn der Nachweis der
AktionĂ€rseigenschaft im jeweils relevanten Zeitraum oder fĂŒr den
relevanten Zeitpunkt durch eine DepotbestÀtigung gemÀà § 10a AktG
erbracht wird.
Die DepotbestĂ€tigung ist vom depotfĂŒhrenden Kreditinstitut mit Sitz
in einem Mitgliedstaat des EuropÀischen Wirtschaftsraums oder in
einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende
Angaben zu enthalten: âą Angaben ĂŒber den Aussteller: Name/Firma und
Anschrift oder ein im Verkehr zwischen Kreditinstituten
gebrĂ€uchlicher Code (SWIFT-Code), âą Angaben ĂŒber den AktionĂ€r:
Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natĂŒrlichen Personen,
gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen
Personen, unter der die juristische Person in ihrem Herkunftsstaat
gefĂŒhrt wird, âą Angaben ĂŒber die Aktien: Anzahl der Aktien des
AktionÀrs, ISIN AT0000697750, ⹠Depotnummer bzw. eine sonstige
Bezeichnung, âą Zeitpunkt oder Zeitraum, auf den sich die
DepotbestÀtigung bezieht.
Die DepotbestÀtigung wird in deutscher Sprache oder in englischer
Sprache entgegengenommen. Sie darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht
Àlter als sieben Tage sein. GemÀà Punkt VII. § 20 Abs 3 der Satzung
ist fĂŒr DepotbestĂ€tigungen die Textform ausreichend.
Da sÀmtliche Aktien der Gesellschaft depotverwahrt sind und daher
kein AktionÀr der Gesellschaft Inhaber von nicht depotverwahrten
Aktien ist, kann ein Hinweis auf den Nachweis der
AktionĂ€rseigenschaft fĂŒr Inhaber nicht depotverwahrter Aktien
unterbleiben.
Die DepotbestÀtigungen sind mittels SWIFT, GIBAATWGGMS (Message Type
MT598, ISINÂ AT0000697750 bitte im Text angeben), per Post an conwert
Immobilien Invest SE, A-1080 Wien, Albertgasse 35, oder per Telefax:
+43 (0)1 8900 500 71, jeweils zu Handen von Herrn Mag Wolfgang
Tutsch, zu ĂŒbermitteln. Sie können fristgerecht auch im pdf-Format
als Beilage zu einem E-Mail an die E- Mailadresse
anmeldung.conwert(at)hauptversammlung.at gesendet werden, wobei die
DepotbestÀtigungen hierbei ebenfalls den gesetzlichen Erfordernissen
gemÀà § 10a AktG entsprechen mĂŒssen.
e) Informationen ĂŒber das Recht der AktionĂ€re, AntrĂ€ge in der
Hauptversammlung gemÀà § 119 AktG zu stellen
Jeder AktionÀr ist berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt
der Tagesordnung AntrÀge zu stellen, die keiner vorherigen
Bekanntmachung bedĂŒrfen. Voraussetzung hiefĂŒr ist der Nachweis der
Teilnahmeberechtigung im Sinne dieser Einberufung.
AusdrĂŒcklich wird auf Folgendes hingewiesen: Personen zur Wahl in den
Verwaltungsrat können nur von AktionÀren, die zusammen mindestens 1%
des Grundkapitals halten, vorgeschlagen werden. Solche WahlvorschlÀge
mĂŒssen spĂ€testens am siebenten Werktag vor der Hauptversammlung,
sohin am 30. September, 2010 in der oben angefĂŒhrten Weise der
Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist die ErklÀrung gemÀà §
46 Abs 3 SEG iVm § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person ĂŒber ihre
fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren
Funktionen sowie ĂŒber alle UmstĂ€nde, die die Besorgnis einer
Befangenheit begrĂŒnden könnten, anzuschlieĂen.
Teilnahmeberechtigung und Nachweisstichtag (§ 106 Z 6 und 7 AktG):
GemÀà Art 53 SE-VO iVm § 111 Abs 1 AktG richtet sich die Berechtigung
zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur AusĂŒbung der
AktionÀrsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen
sind, nach dem Anteilsbesitz am Ende des zehnten Tages vor dem Tag
der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), sohin nach dem Anteilsbesitz
am
1. Oktober 2010, 24:00 Uhr.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an
diesem Nachweisstichtag AktionÀr ist und dies der Gesellschaft
nachweisen kann.
Bei depotverwahrten Inhaberaktien genĂŒgt fĂŒr den Nachweis des
Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag die Vorlage einer
DepotbestÀtigung gemÀà § 10a AktG, die der Gesellschaft spÀtestens am
dritten Werktag vor der Hauptversammlung, sohin am 6. Oktober 2010,
zugehen muss und zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht
Àlter als sieben Tage sein darf. Die DepotbestÀtigung muss sich auf
den Nachweisstichtag beziehen. Die DepotbestÀtigung ist vom
depotfĂŒhrenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des
EuropÀischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der
OECD auszustellen und hat die in § 10a Abs 2 AktG vorgesehenen
Angaben zu enthalten. FĂŒr die DepotbestĂ€tigung ist gemÀà Punkt VII.
§ 20 Abs 3 der Satzung die Textform ausreichend. DepotbestÀtigungen
werden in deutscher und in englischer Sprache entgegengenommen.
Die DepotbestÀtigungen sind mittels SWIFT, GIBAATWGGMS (Message Type
MT598, ISINÂ AT0000697750 bitte im Text angeben), per Post an conwert
Immobilien Invest SE, A-1080 Wien, Albertgasse 35, oder per Telefax:
+43 (0)1 8900 500 71, jeweils zu Handen von Herrn Mag Wolfgang
Tutsch, zu ĂŒbermitteln. Sie können fristgerecht auch im pdf-Format
als Beilage zu einem E-Mail an die E- Mailadresse
anmeldung.conwert(at)hauptversammlung.at gesendet werden, wobei die
DepotbestÀtigungen hierbei ebenfalls den gesetzlichen Erfordernissen
gemÀà § 10a AktG entsprechen mĂŒssen.
Vertretung durch BevollmÀchtigte (§ 106 Z 8 AktG):
Jeder AktionÀr, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt
ist, hat das Recht, eine natĂŒrliche oder juristische Person zum
Vertreter zu bestellen, der im Namen des AktionÀrs an der
Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte hat wie der AktionÀr,
den er vertritt. Die Gesellschaft selbst oder ein Mitglied des
Verwaltungsrats oder des geschĂ€ftsfĂŒhrenden Direktoriums darf das
Stimmrecht als BevollmĂ€chtigter nur ausĂŒben, soweit der AktionĂ€r eine
ausdrĂŒckliche Weisung ĂŒber die AusĂŒbung des Stimmrechts zu den
einzelnen Tagesordnungspunkten erteilt hat. Die Vollmacht muss einer
bestimmten Person erteilt werden. Die Vollmacht muss zumindest in
Textform gemÀà § 13 Abs 2 AktG erteilt werden; ein Widerruf bedarf
ebenfalls zumindest der Textform. FĂŒr die Erteilung der Vollmacht und
deren Widerruf können die auf der Internetseite der Gesellschaft
unter www.conwert.at zur VerfĂŒgung gestellten Formulare verwendet
werden. Die Verwendung dieser Formulare ist fĂŒr die Erteilung der
Vollmacht und deren Widerruf nicht zwingend. Die Vollmacht bzw deren
Widerruf muss der Gesellschaft ĂŒbermittelt und von dieser aufbewahrt
werden. Es wird gebeten, die Vollmacht bzw deren Widerruf entweder
bei der Registrierung am Einlass der Hauptversammlung vorzulegen oder
vorab per Post an conwert Immobilien Invest SE, A-1080 Wien,
Albertgasse 35, oder per Telefax, +43 (0)1 8900 500Â 71, jeweils zu
Handen von Herrn Mag Wolfgang Tutsch, zu ĂŒbermitteln, wobei die
Vollmacht bzw deren Widerruf bei den zwei zuletzt genannten
Kommunikationsformen (Ăbermittlung per Post oder Telefax) jedenfalls
bis 8. Oktober 2010, 12:00 Uhr, Wiener Zeit, bei der Gesellschaft
einlangen muss.
Hat der AktionĂ€r seinem depotfĂŒhrenden Kreditinstitut Vollmacht
erteilt, genĂŒgt es, wenn dieses zusĂ€tzlich zur DepotbestĂ€tigung die
ErklÀrung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde. GemÀà § 262 Abs
20 AktG und Punkt VII. § 20 Abs 4 der Satzung nimmt die Gesellschaft
ErklĂ€rungen gemÀà § 114 Abs 1 vierter Satz AktG zurzeit nicht ĂŒber
ein international verbreitetes, besonders gesichertes
Kommunikationsnetz der Kreditinstitute (SWIFT) entgegen. Die
ErklĂ€rungen dĂŒrfen daher ausschlieĂlich per Post an conwert
Immobilien Invest SE, A-1080 Wien, Albertgasse 35, oder per Telefax,
+43 (0)1 8900 500 71, jeweils zu Handen von Herrn Mag Wolfgang
Tutsch, ĂŒbermittelt werden.
ZusĂ€tzlich besteht - als Service der Gesellschaft fĂŒr ihre AktionĂ€re
- die Möglichkeit, dass AktionÀre, die teilnahmeberechtigt sind, aber
nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen können oder
wollen, ihr Stimmrecht durch Herrn Rechtsanwalt Dr Florian Khol von
der Kanzlei BINDER GRĂSSWANG RechtsanwĂ€lte GmbH oder einen von Herrn
Rechtsanwalt Dr Florian Khol unterbevollmĂ€chtigten Vertreter, ausĂŒben
lassen. Es ist nicht zwingend, dass AktionÀre, die einen Vertreter
bevollmÀchtigen wollen, Herrn Rechtsanwalt Dr Florian Khol zum
Vertreter bestellen. Wenn AktionÀre Herrn Rechtsanwalt Dr Florian
Khol als Vertreter bevollmĂ€chtigen wollen, so mĂŒssen sie das folgende
Verfahren einhalten: Der AktionĂ€r ĂŒbermittelt die unterfertigte, auf
Herrn Rechtsanwalt Dr Florian Khol lautende Vollmacht so rechtzeitig
an Herrn Rechtsanwalt Dr Florian Khol pA BINDER GRĂSSWANG
RechtsanwÀlte GmbH, A-1010 Wien, Sterngasse 13, Telefaxnummer:
+Â 43Â 1Â 534Â 80Â - Â 8, E-Mail: khol(at)bindergroesswang.at, dass die
Vollmacht spÀtestens am 8. Oktober 2010, 12:00 Uhr, Wiener Zeit, dort
einlangt. Die an Herrn Rechtsanwalt Dr Florian Khol erteilte
Vollmacht ist nur dann wirksam, wenn sie Herrn
Rechtsanwalt Dr Florian Khol ermÀchtigt, im Rahmen dieser Vollmacht
Untervollmacht zu erteilen. Der AktionÀr kann Herrn
Rechtsanwalt Dr Florian Khol Weisungen erteilen, wie dieser das
Stimmrecht auszuĂŒben hat. Ohne Weisung wird Herr
Rechtsanwalt Dr Florian Khol nach freiem Ermessen abstimmen.
Die AktionÀre werden darauf hingewiesen, dass sie auch bei der
Erteilung einer Vollmacht die Teilnahmevoraussetzungen, wie sie unter
"Teilnahmeberechtigung und Nachweisstichtag (§ 106 Z 6 und 7 AktG)"
beschrieben sind, zu erfĂŒllen haben.
Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte zum Zeitpunkt der
Einberufung (§ 106 Z 9 AktG, § 83 Abs 2 Z 1 BörseG):
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung betrÀgt das
Grundkapital der Gesellschaft EUR 853.592.730,- und ist in 85.359.273
StĂŒckaktien zerlegt, von denen jede am Grundkapital im gleichen
AusmaĂ beteiligt ist. Jede StĂŒckaktie gewĂ€hrt das Recht auf eine
Stimme in der Hauptversammlung. Per 16. September 2010,
Handelsschluss der Wiener Börse, besaà die Gesellschaft 927.919
eigene Aktien, die kein Stimmrecht vermitteln, sodass unter
BerĂŒcksichtigung dieser eigenen Aktien aktuell 84.431.354 Stimmrechte
bestehen.
Um einen reibungslosen Ablauf der Eingangskontrolle zu ermöglichen,
werden die AktionÀre gebeten, sich rechtzeitig vor Beginn der
Hauptversammlung am Ort derselben einzufinden. Die Gesellschaft
behÀlt sich das Recht vor, die IdentitÀt der zur Versammlung
erschienenen Personen festzustellen. Sollte eine
IdentitÀtsfeststellung nicht möglich sein, kann der Einlass
verweigert werden. Die Teilnehmer sind deshalb aufgefordert, einen
amtlichen Lichtbildausweis (zB Reisepass oder FĂŒhrerschein) zur
IdentitÀtsfeststellung mitzubringen. Der Einlass zur Behebung der
Stimmkarten beginnt ab 9:00 Uhr, Wiener Zeit.
Wien, im September 2010 Der
Verwaltungsrat
Ende der Mitteilung euro adhoc
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ots Originaltext: conwert Immobilien Invest SE
Im Internet recherchierbar: http://www.presseportal.de
RĂŒckfragehinweis:
conwert Immobilien Invest SE
Mag. Peter Sidlo, Leiter Konzernkommunikation - Investor Relations
T +43 / 1 / 521 45-250
E sidlo(at)conwert.at
Metrum Communications GmbH
Mag. (FH) Roland Mayrl
T +43 / 1 / 504 69 87-331
E r.mayrl(at)metrum.at
Branche: Immobilien
ISIN: AT0000697750
WKN: 069775
Index: WBI
Börsen: Wien / Amtlicher Handel