(ots) - Es ist bedauerlich, dass die Karlsruher Richter
nur über eine juristische Formalie des Solidaritätszuschlages
entschieden haben, nämlich über die zeitliche Befristung von
Ergänzungsabgaben. Das Bundesverfassungsgericht räumt selbst ein,
sich nicht inhaltlich mit der Verfassungsmäßigkeit der Einführung des
Solidaritätszuschlages von 1995 beschäftigt zu haben. Dabei wäre
gerade diese Klärung sinnvoll gewesen. Denn der Solidaritätszuschlag
ist ein Etikettenschwindel. Der Begriff suggeriert, westliche
Bundesbürger zeigten sich mit den Ostdeutschen für den Aufbau der
neuen Länder solidarisch. Tatsächlich fließen die Einnahmen aber
pauschal in den Bundeshaushalt und werden von allen Einkommens- und
Lohnsteuerzahlern in Ost wie West erbracht. Hinter dem
moralisch-patriotischen Postulat "Solidaritätszuschlag" verbirgt sich
nichts weiter als eine Zusatzsteuer, mit der fiskalische
Begehrlichkeiten befriedigt werden.
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