PresseKat - Wohnwertverbesserung: 11 Prozent dürfen umgelegt werden

Wohnwertverbesserung: 11 Prozent dürfen umgelegt werden

ID: 266602

Mieter zahlen Modernisierung mit

(firmenpresse) - Düsseldorf, 29. September 2010.

Die Mieten könnten in den kommenden Jahren deutlich steigen. Denn Hauseigentümer sollen künftig einen größeren Teil der Kosten für energetische Sanierung weitergeben dürfen. Das sagte Bundeskanzlerin Angela Merkel Mitte dieser Woche gegenüber der Süddeutschen Zeitung. Wie hoch der Zuschlag ausfallen soll, gab Merkel allerdings nicht bekannt. Dabei verkennt die Kanzlerin, dass Mieter bereits heute die Dämmung von Wänden und Decken, neue Fenster oder auch neue Heizungssysteme mitbezahlen müssen. „Effizienzmaßnahmen können laut Gesetz der Miete hinzugefügt werden“, bestätigt Jörg Schnorrenberger, Vorstandsvorsitzender des RDM Düsseldorf.

Mehr Miete für mehr Komfort und niedrigere Heizkosten

Das Bürgerliche Gesetzbuch ist in dieser Sache eindeutig. In § 554 BGB heißt es: „Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden“, erläutert RDM-Justiziar und Rechtsanwalt Hans-Joachim Baune. Tatsächlich kann der Vermieter die jährliche Miete um elf Prozent der für die Wohnung aufgewendeten energetischen Modernisierungskosten erhöhen (§ 559 Abs. 1 BGB). Der Clou dabei: Auch wenn die Investition bereits abbezahlt ist, darf die Miete auf dem höheren Niveau bleiben. Genau aus diesem Grund grenzt der Gesetzgeber Modernisierung auch exakt von Reparatur und Renovierung ab. Denn für reine Instandhaltungsarbeiten können Haus- und Wohnungsbesitzer keine Mieterhöhung verlangen. Ebenso sind staatliche Zuschüsse bei der Berechnung der Umlage abzuziehen.

„Vermieter müssen allerdings darauf achten, dass sie bei Mieterhöhungen ein bestimmtes Verfahren einhalten“, sagt Hans-Joachim Baune. Sie müssen spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahmen deren Art, ihren voraussichtlichen Umfang, den angepeilten Baubeginn sowie auch die zu erwartende Mieterhöhung schriftlich mitteilen (§ 559b Abs. 1 BGB). Sollte ein Mieter mit der Mietsteigerung nicht einverstanden sein, steht ihm ein Sonderkündungsrecht zu. Wichtig hierbei sind insbesondere Fristen: Denn der Mieter kann sein außerordentliches Kündigungsrecht nur bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters in Anspruch nehmen. Kündigt er, so tritt die Mieterhöhung im Übrigen nicht ein (§ 561 Abs. 1 BGB).





Hohe Kosten für mehr Energieeffizienz

Sowohl für Vermieter als auch Mieter sind energetische Sanierungsmaßnahmen eine schwierige Rechnung. Für Mieter gilt: Verzichtet der Eigentümer auf Modernisierung, haben sie zwar eine stabile Kaltmiete, müssen aber künftig mit mehr Energiekosten rechnen. Denn dass Strom und Wärme teurer werden, dürfte angesichts knapper werdender Öl- und Erdgasressourcen sicher sein. Werden Modernisierungskosten hingegen im erlaubten Umfang vom Vermieter umgelegt, zahlen sich die geringeren Energiekosten langfristig sicher aus.

Für Immobilieneigentümer gilt: „Je nachdem, welcher Effizienzstandard angestrebt wird, desto aufwändiger sind die Sanierungskosten“, bestätigt RDM-Vorstand Schnorrenberger. Letztlich muss für jedes Haus individuell kalkuliert werden, welche Sanierungsmaßnahmen sich lohnen und in welchem Umfang Mieter daran beteiligt werden. Aufgrund ihrer Kompetenz und langjährigen Erfahrung als Immobilienexperten können RDM-Makler Vermieter sowohl bei den ersten Planungen für energetische Modernisierungsmaßnahmen als auch bei der späteren Umsetzung von Mieterhöhungen beraten und unterstützen.

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Datum: 29.09.2010 - 18:58 Uhr
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Kategorie:

Recht und Verbraucher


Meldungsart: Finanzinformation
Versandart: Veröffentlichung
Freigabedatum: 29.09.2010

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