Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut ein Urteil zur Anrechnung von Steuervorteilen gefällt (Aktenzeichen: III ZR 336 / 08) und hierdurch die Position geschädigter Anleger bei sog. Steuersparmodellen entschieden gestärkt.
(firmenpresse) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut ein Urteil zur Anrechnung von Steuervorteilen gefällt (Aktenzeichen: III ZR 336 / 08) und hierdurch die Position geschädigter Anleger bei sog. Steuersparmodellen entschieden gestärkt.
Der zugrundeliegende Fall
Der Kläger hatte sich im Jahr 1999 an zwei Medienfonds und Filmfonds beteiligt.
In dem Verfahren wurden die Beklagten auf Rückzahlung der eingezahlten Beträge nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das OLG München hatte als Vorinstanz vom Schadensersatz die steuerlichen Vorteile noch vollständig in Abzug gebracht, da es der Kläger mit seiner Beteiligung gerade auf die Erzielung steuerlicher Vorteile abgesehen habe. Der Kläger dürfte nicht besser stehen, als er ohne die Beteiligung stünde.
Vor dem BGH hatte diese Entscheidung jedoch keinen Bestand.
Inhalt des Urteils
Der Bundesgerichtshof führt in seinen Leitsätzen folgendes aus:
Eine Anrechnung von Steuervorteilen im Schadensersatzprozess des Anlegers kommt grundsätzlich nicht in Betracht, auch wenn die Schadensersatzleistung der Besteuerung unterliegt.
Die Durchsetzung des Schadensersatzanspruches würde unzumutbar erschwert, wenn die bereits bekannten Steuervorteile aus der Kapitalanlage auf den Schadensersatzanspruch angerechnet würden, und es dem Geschädigten überlassen bliebe, die aus der Versteuerung der Ersatzleistung entstehenden Nachteile zu einem späteren Zeitpunkt geltend zu machen.
Eine nähere Berechnung ist nur dann erforderlich, wenn Anhaltspunkte für außergewöhnliche Steuervorteile bestehen, die dem geschädigten unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung verbleiben. Für solche Umstände trägt allerdings der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast.
Darüber hinaus würden rechnerische Vorteile, die sich daraus ergeben können, dass dem Geschädigten eine Tarifermäßigung gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 EStG oder eine allgemeine Absenkung der Steuersätze zugute kommt, keine außergewöhnlichen Steuervorteile begründen, die den Schädiger von seiner Schadensersatzpflicht entlasten müssten. Das gleiche gilt, wenn der Geschädigte wegen einer Verschlechterung seiner Einkommenssituation im Zeitpunkt der Ersatzleistung einer milderen Besteuerung unterliegt.
Fazit
Der BGH hat mit seinem Urteil die Position der Anleger entschieden gestärkt. Anleger geschlossener Fonds (Medienfonds, Filmfonds, Immobilienfonds, Schiffsfonds) haben nunmehr gute Möglichkeiten ihre Schadensersatzansprüche durchzusetzen, ohne die Befürchtung, dass die Steuervorteile der Vergangenheit angerechnet werden.
Vor diesem Hintergrund wird betroffenen Anlegern geraten, mögliche Ansprüche prüfen zu lassen.
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