Mit noch unveröffentlichtem Beschluss vom 5.07.2011 (Az.: XI ZR/342/10) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die HypoVereinbank in Haftung für einen ehemaligen Vermittler einer Schrottimmobilie wegen arglistiger Täuschung verurteilt. Der rechtskräftige Beschluss des BGH bestätigte das Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Köln (Az.: 13 U 119/06).
(firmenpresse) -
Bei dem den Beschluss zugrundeliegende Fall erwarb ein Ehepaar im Jahr 1993 eine Eigentumswohnung in Langerwehe bei Aachen für 190 000 DM. Diese Summe wurde mangels Eigenkapital vollständig von einer Rechtsvorgängerin der HypoVereinsbank finanziert. Das Anlageobjekt war völlig überteuert und die zugesicherte Miete konnte nicht erzielt werden. Im Jahr 2006 wurde die Wohnung für lediglich 7 500 EUR zwangsversteigert.
Das OLG Köln hatte am 01.10.2010 festgestellt, dass die Klage der geschädigten Immobilienerwerber vollumfänglich begründet sei. Der beklagten Hypovereinsbank stünden aus dem zugrundeliegenden Darlehensvertrag keine Ansprüche gegen den Kläger zu. Dieser könne vielmehr umgekehrt im Wege der Rückabwicklung die Rückübertragung der Ansprüche aus den sicherungshalber abgetretenen Lebensversicherungen verlangen.
Der BGH sieht die klagenden Eheleute durch den Bauträger bzw. dessen Vertrieb und den Prospekt als arglistig getäuscht an. Statt wie zugesichert 15,45 DM konnten lediglich 7,65 DM Miete erzielt werden.
Hieraus ergibt sich ein Schadensersatzanspruch wegen arglistiger Täuschung gegen die HypoVereinsbank. Denn die Täuschung der Kläger seitens des Bauträgers und seines Vertriebes erfolgte arglistig. Die Kenntnis der HypoVereinsbank von der Täuschung durch den Bauträger bzw. Mietgaranten kann nach Ansicht des BGH widerleglich vermutet werden, weil diese ständig mit den Täuschenden zusammenarbeitete und es dieser nicht gelungen ist, diese Kenntnis zu widerlegen.
Der Vortrag der Kläger, dass die HypoVereinsbank jahrelang ständig und systematisiert mit Vertrieb und Treuhänder zusammengearbeitet und wiederholt von diesen Finanzierungen vermittelt bekommen hat wurde nicht bestritten. Von dem Objekt in Langerwehe wurden alle 59 Wohnungen von der HypoVereinsbank finanziert. Der Vortrag der Bank, sie sei wie der Bauträger und Mietgarant bei der Einwertung von der Marktangemessenheit der ausgewiesenen Mieten ausgegangen, ist nach Ansicht des BGH nicht ausreichend. Dem BGH zufolge fehlt es an jeglicher konkreter Angabe dazu, aufgrund welcher Beurteilungsgrundlage sie sich diese Meinung gebildet haben soll.
Fazit:
Dieser Beschluss des BGH hat besonders positive Auswirkungen für die geschädigten Immobilienerwerber des von der HypoVereinsbank finanzierten Objektes in Langerwehe. Der Beschluss kann aber zudem auch für geschädigte Erwerber von Schrottimmobilien, die über die Mieteinnahmen getäuscht wurden, neue Möglichkeiten eröffen.
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