BAG Bankaktiengesellschaft zur Rückzahlung verurteilt
In einem von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkrecht Patrick M. Zagni geführten Rechtsstreit erzielte der klagende WGS-Anleger vor dem Landgericht Stuttgart ein obsiegendes Urteil.
(firmenpresse) - Er erhält von der Bank sämtliche in der Vergangenheit geleisteten Darlehenszinsen zurück und ist nicht verpflichtet, weitere Raten an die Bank zu bezahlen.
Im vorliegenden Fall hatten sich die Kläger im Dezember 1992 an der „Grundstücks-, Vermögens- und Verwaltungs-GbR Stuttgart-Vaihingen / Ludwigsburg“ (WGS Nr. 30) mit einer Beteiligungssumme von DM 30.650,00 beteiligt.
Zur Finanzierung ihres Anteils nahmen die Kläger ein endfälliges Darlehen in Höhe von nominal DM 35.238,00 bei der Esslinger Bank eG auf. Dieses ursprüngliche Darlehen wurde mit Ausgliederungsvertrag vom 27.07.2004 auf die BAG Bankaktiengesellschaft (Hamm) übertragen. Seitdem wird der Kredit von der BAG weitergeführt.
In den vorvertraglichen Beratungsgesprächen wurden die Kläger von einem Mitarbeiter der für die WGS als Hauptvertrieb eingesetzten Firma AmTra GmbH beraten. Die wesentlichen Beratungsgespräche fanden allesamt zu Hause bei den Klägern statt. Die Kläger haben ihre Willenserklärungen auf Abschluss des Kreditvertrages nach den Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes (HWiG) in 2009 widerrufen.
Im Rahmen der Beweisaufnahme vor dem Landgericht Stuttgart bestätigte der damalige Vermittler unter anderem die Haustürsituation sowie die Tatsache, dass die Esslinger Bank eG sich bereits vor Vertriebsbeginn gegenüber den Fondsinitiatoren bereit erklärt hatte, die WGS-Beteiligung zu finanzieren. Fondsbeteiligung und Darlehen bei der Esslinger Bank eG wurden somit in einem Paket angeboten.
Das Landgericht Stuttgart folgte in seinem Urteil vom 21.10.2010 (nicht rechtskräftig) voll umfänglich der Argumentation der Kläger. Da die ursprüngliche Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen ist, konnten die Kläger auch noch in 2009 den Kreditvertrag widerrufen.
Die Kläger erhalten somit sämtliche in der Vergangenheit an die beiden Banken gezahlten Darlehenszinsen zurück und müssen sich nur die Ausschüttungen sowie die Steuervorteile anrechnen lassen.
Des Weiteren wurde die BAG Bankaktiengesellschaft dazu verurteilt, die zur Sicherheit abgetretene Lebensversicherung zurückabzutreten. Weiter wurde antragsgemäß festgestellt, dass die Kläger nicht verpflichtet sind, weitere Darlehensraten zu zahlen.
Dieser Fall zeigt wieder einmal drastisch, dass das Widerrufsrecht nach den Vorschriften des (alten) Haustürwiderrufsgesetzes der erfolgversprechendste Weg des geschädigten Anlegers ist und bleibt, um seine Ansprüche durchsetzen zu können.
Wir raten deshalb sämtlichen Fondsanlegern, die im Rahmen einer Haustürsituation (worunter u.a. auch der Arbeitsplatz oder eine vom Unternehmer initiierte Freizeit- oder Verkaufsveranstaltung gemeint ist) zu den Vertragsunterzeichnungen überredet worden sind, ihre etwaigen Ansprüche fachkundig prüfen zu lassen.
Patrick M. Zagni
Rechtsanwalt / Fachanwalt für
Bank- und Kapitalmarktrecht
Kesselstr. 19
70327 Stuttgart
Tel.: 0711/9455855-0
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