(firmenpresse) - Am 23.10..2010 wurde im Ratgeber Recht in der ARD über einen Fall berichtet, in dem eine Mutter zur Zahlung von 45.000 Euro aufgefordert worden ist. Vorausgegangen ist dieser Zahlungsaufforderung eine Abmahnung wegen illegalen Filesharings in sog. Internet-Tauschbörsen, die die Mutter vor drei Jahren bekommen hat. Damals wurden bereits 7.000 Euro als Strafe bezahlt. Auch hatte die Frau eine Unterlassungserklärung unterzeichnet, in der Sie versichert, den Rechtsverstoß nicht wieder zu begehen. Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung sollte eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 Euro gezahlt werden. Dieser Fall ist nun eingetreten. Insgesamt sind neun Verstöße ermittelt worden.
Dieses Beispiel verdeutliche einmal mehr, dass eine Unterlassungserklärung vor Unterzeichnung zunächst geprüft werden sollte. Wird dies nicht sorgfältig getan, kann es zu weitreichenden weiteren Konsequenzen führen. Immerhin verpflichtet sich der Erklärende für 30 Jahre zu einem Unterlassen.
In der Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Erklärende ein bestimmtes rechtswidriges Verhalten zu unterlassen. Ist eine Unterlassungserklärung abgegeben, kann der Erklärende nicht mehr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die Unterlassungserklärung beseitigt die für eine Unterlassungsklage oder einstweilige Verfügung erforderliche “Wiederholungsgefahr”. Die Wiederholungsgefahr kann aber nur dann beseitigt werden, wenn sich der Erklärende in der Unterlassungserklärung im Falle einer erneuten Rechtsverletzung zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe verpflichtet. Andernfalls kann die Unterlassungserklärung vom Rechteinhaber zurückgewiesen werden.
Auf die gerichtliche Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs hat die Unterlassungserklärung keine Auswirkung. Die gerichtliche Geltendmachung bleibt nach wie vor möglich.
Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr und zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens sollte keinesfalls die in der Abmahnung beigelegte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Auch eine abgeänderte Erklärungen, eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung, ist geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, solange sich der Erklärende darin verpflichtet, dass ihm vorgeworfene Verhalten zu unterlassen und die Erklärung hinreichend strafbewehrt ist.
Es hängt vom Einzelfall ab, wie weit die Unterlassungserklärung zu fassen ist. Wurden zahlreiche Titel zum Upload bereit gehalten, kann es ratsam sein, die Unterlassungserklärung weiter zu fassen, um Folgeabmahnungen (zunächst wird ein Titel abgemahnt, kurze Zeit später der nächste…) zu verhindern.
Wenn Sie Fragen zu einer Unterlassungserklärung haben kontaktieren Sie uns unverbindlich zu einer kostenlosen Ersteinschätzung unter 07151-2095528.
Ihr
Tobias Arnold