Uns liegt zur Bearbeitung eine Klage der Waldorf Frommer vor. Diese wurde im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH vor dem Amtsgericht München erhoben. Gegenstand der Klage ist das angebliche unerlaubte Anbieten eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Internet im Rahmen eines sogenannten Peer-to-Peer-Netzwerkes. Der Beklagte wird zur Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren nach § 97 a Abs.1 UrhG und Schadensersatz gemäß § 97 Abs.2 UrhG bzw. § 823 Abs.1 BGB in Anspruch genommen.
(firmenpresse) - Uns liegt zur Bearbeitung eine Klage der Waldorf Frommer vor. Diese wurde im Auftrag der Sony Music Entertainment Germany GmbH vor dem Amtsgericht München erhoben. Gegenstand der Klage ist das angebliche unerlaubte Anbieten eines urheberrechtlich geschützten Werkes im Internet im Rahmen eines sogenannten Peer-to-Peer-Netzwerkes. Der Beklagte wird zur Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren nach § 97 a Abs.1 UrhG und Schadensersatz gemäß § 97 Abs.2 UrhG bzw. § 823 Abs.1 BGB in Anspruch genommen. Die angebliche Verletzung soll bereits im Jahre 2007 stattgefunden haben. In diesem Jahr wurde ebenfalls die Abmahnung durch die Kanzlei Waldorf ausgesprochen.
Die Kanzlei Waldorf Frommer reicht nun die für die bereits im letzten Jahr versandten Mahnbescheide erforderlichen Klagebegründungen ein.
In der Klageschrift wird behauptet, dass die Firma ipoque, eindeutig feststellen konnte, dass Musikalben über eine bestimmte IP-Adresse zum Download angeboten wurden. Die Höhe des Schadenersatzanpruch gemäß § 97 Abs.2 UrhG bzw. § 823 Abs.1 BGB wird in das Ermessen des Gerichts gestellt, sollte jedoch nicht weniger als EUR 700,00 betragen (vorliegend wurden zwei Musikalben von Laith Al Deen abgemahnt). Der Schadenersatz wird ebenfalls im Wege der Lizenzanalogie errechnet.
Die Rechtsanwaltsgebühren nach § 97 a Abs.1 UrhG werden wie üblich bei einem Gegenstandswert von EUR 20.000,00 mit einer Geschäftsgebühr von 1,0 berechnet, betragen demnach EUR 666,00.
In Anlehnung an die Rechtsprechung vor allem der Amts- und Landgerichte aus München wird in der Klageschrift behauptet, dass bereits durch die Abgabe der Unterlassungserklärung die Rechtsverletzung zugestanden worden ist. Dieses zeigt einmal mehr, dass die Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht leitfertig ohne anwaltliche Hilfe vorgenommen werden sollte. Dieses kann weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen.
Selbstverständlich werden wir weiter über die Klagen von der Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte berichten.
Haben Sie auch eine Klageschrift oder eine Verfügung vom Amtsgericht München erhalten? Bitte beachten Sie die dort gesetzten Fristen.
Gerne stehen wir Ihnen auch unter www.abgemahnt–hilfe.de zur Verfügung.
Ihr
Tobias Arnold
Haben Sie auch Abmahnungen erhalten? Abmahnung Fareds? Abmahnung Kornmeier und Partner? Abmahnung U+C?