(firmenpresse) - Mit Urteil vom 04.08.2010 hat das Amtsgericht Magdeburg (Az.: 140 C 2640/09 (140)) den Beklagten verurteile Euro 1059,80 an die Klägerin zu zahlen. In dem Verfahren warf die Klägerin dem Beklagten vor, ein Computerprogramm zur Funktionsanalyse von Kraftfahrzeugen, an dem die Klägerin die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte inne hat, im Rahmen eines Peer-to-Peer-Netzwerkes unerlaubt angeboten zu haben.
Auch das Amtsgericht Magdeburg verneint in dem Urteil die Anwendbarkeit des § 97a II UrhG. Dieses wird wie folgt begründet:
"Entgegen der Ansicht der Beklagten kam auch eine Beschränkung der Rechtsanwaltsgebühren auf 100,00 € gemäß § 97a Abs. 2 UrhG nicht in Betracht. Ein einfach gelagerter Fall liegt nicht vor. Insbesondere ist die Häufigkeit solcher Rechtsverletzungen und der sich hieraus ergebenen Routine bei der Rechtsverfolgung kein Argument für die Annahme eines einfach gelagerten Falles. Auch der Hinweis der Beklagten, sie habe nicht gewerblich gehandelt, rechtfertigt eine abweichende rechtliche Entscheidung nicht."
Auch in dieser Angelegenheit wir die Anwendbarkeit des § 97a II UrhG mangels Vorliegen eines einfach gelagerten Falls verneint. Das Gericht führt insbesondere an, dass die massenhafte Verfolgung etwaiger Urheberrechtsverletzungen und die sich daraus ergeben Routine bei der Rechtsverfolgung gerade kein Argument für das Vorliegen eines einfach gelagerten Falles darstellt.
Anzumerken bleibt noch, dass das Gericht einen Streitwert in Höhe von Euro 20.000 für angemessen erachtet hat. Dieser sei durch das erhebliche Interesse der Klägerin an der Unterbindung etwaiger Rechtsverletzungen durch Filesharing-Systeme gerechtfertigt
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier!
Ihr
Tobias Arnold
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