Wenn Mieter nicht zahlen: Rechtstipps für Kündigung und Räumung
(firmenpresse) - Düsseldorf, 28. Oktober 2010.
Im vergangenen Jahr sowie im ersten Halbjahr 2010 sind die Mietschulden im Rheinland Schätzungen des Ring Deutscher Makler zufolge leicht gestiegen. Eigentümer von Immobilien in den Städten und Kreisen Krefeld, Neuss, Mönchengladbach, Düsseldorf, Viersen, Ratingen und Mettmann haben demnach häufiger mit säumigen Bewohnern zu tun. „Unseren Erhebungen nach überweisen rund vier Prozent der Mieter nicht rechtzeitig oder gar nicht “, sagt Jörg Schnorrenberger, Vorstandsvorsitzender des RDM Bezirksverbands Düsseldorf. 2007 und 2008 hatte der Wert noch bei etwas über drei Prozent gelegen.
Wenn der Vermieter zum Handeln gezwungen ist
Mietforderungen stehen damit bei der sogenannten Gläubigerstruktur weiterhin weit vorne – nur bei Banken (62,4%), Finanzämtern (5,5%) sowie Inkasso-Unternehmen (5,3%) haben Privathaushalte hierzulande höhere Rückstände. Das geht aus Daten des Schuldneratlas 2009 der Inkassofirma Creditreform hervor. „Die allermeisten Vermieter bekommen ihr Geld pünktlich. Und wer keine Überweisungen erhält, sollte die Gründe erfragen“, rät Rechtsanwalt und RDM-Justiziar Hans Joachim Baune und erläutert: „Fehlbuchungen oder Nachlässigkeiten seitens der Mieter können so unkompliziert geklärt werden. Bei Zahlungsschwierigkeiten lassen sich auch eventuell Raten vereinbaren.“ Auch für Mieter ist es vernünftig, bei Geldproblemen recht schnell mit Vermietern sowie Schuldnerberatungen Kontakt aufzunehmen und die Situation zu besprechen.
Finanzielle Engpässe sind nach RDM-Informationen aber nicht immer ursächlich für Mietschulen. „Häufig können, aber wollen Bewohner gar nicht zahlen“, erläutert Hans Joachim Baune. Auch komme es vor, dass nur die Kaution und die erste Miete beglichen würden. Unabhängig jedoch von den Gründen, können Vermieter bei Mietschulden verschiedene Schritte einleiten.
Die Rechtsratschläge des RDM bei Mietschulden
Punkt 1: Ist eine Woche nach Zahlungstermin die Miete nicht auf dem Konto, sollten Vermieter mündlich nachforschen sowie gegebenenfalls schriftlich mahnen und zur Zahlung mit einer Frist von zwei Wochen auffordern.
Punkt 2: Reagiert der Mieter nicht, kann ein Antrag auf Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens gestellt werden. Kommt vom Mieter kein Widerspruch, erhält der Vermieter einen „vollstreckbaren Titel“, der ihn zur Zwangsvollstreckung einschließlich Kontopfändung berechtigt.
Punkt 3: Gekündigt werden darf erst, wenn zwei Monatsmieten in Folge nicht beglichen oder über einen längeren Zeitraum nicht bezahlt wurden. Bei Kündigung muss der Vermieter auf die Möglichkeit des Widerspruchs nebst Form und Frist hinweisen.
Punkt 4: Je nach Mietvertrag kann fristlos oder fristgerecht gekündigt werden. Akzeptiert der Mieter die fristlose Kündigung, muss der Vermieter ihm eine angemessene Zeit von in der Regel einer Woche zum Ausziehen geben.
Punkt 5: Eine wirksame Kündigung muss schriftlich erfolgen, den Kündigungsgrund nennen sowie an alle Mieter gerichtet sein.
Punkt 6: Bleiben Mieter trotz Kündigung in der Wohnung, kann die Räumung nur per Klage erwirkt werden. Um Formfehler zu vermeiden, sollte das von einem Rechtsanwalt durchgeführt werden.
Punkt 7: Wie lange eine Räumungsklage dauert, hängt von verschiedenen Faktoren ab wie der Arbeitsbelastung der Gerichte; realistisch sind sechs sowie bis zu zwölf Monate bei Beweisaufnahmen.
Punkt 8: Da es bei der Kündigung und der Räumung zu Mietausfällen sowie zu Kosten für Anwalt, Gericht und Gerichtsvollzieher kommt, kann der Mieter auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
Punkt 9: Ist die Räumungsklage wirksam, muss ein Gerichtsvollzieher beauftragt werden. Er entscheidet, welche Wertgegenstände eingelagert werden sollen. Es empfiehlt sich zudem, das sogenannte Vermieterpfandrecht auszuüben.
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Dem RDM Bezirksverband Düsseldorf gehören rund 150 Makler und Hausverwaltungen in den Städten und Kreisen Krefeld, Neuss, Mönchengladbach, Düsseldorf, Viersen, Ratingen und Mettmann an. Ziele des Verbandes sind die Förderung der angeschlossenen Berufstände sowie ihre Interessensvertretung.
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Jörg Schnorrenberger
Vorsitzender des Vorstands