Die Namensgebung bestimmt einen wichtigen Teil der menschlichen IdentitĂ€t. Dementsprechend sind Namensrechte nicht nur im geschĂ€ftlichen Alltag von Bedeutung, sondern auch Gegenstand des Familienrechtes. Die familienrechtlichen Regelungen zum Namensrecht schildert die Anwaltskanzlei Dobiasch & Richter in Bergen auf RĂŒgen.
(firmenpresse) - Im Familienrecht sind insbesondere die im Folgenden dargestellten Bestimmungen zum Ehe- und Kindesnamen von praktischer Bedeutung.
Die gesetzliche Regelung des Ehenamens findet ihren Ursprung in § 1355 BGB. Seit das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1991 den gesetzlichen Zwang zur FĂŒhrung eines gemeinsamen Namens aufgehoben hat, steht es den Eheleuten frei, einen gemeinsamen Ehenamen auszuwĂ€hlen oder darauf zu verzichten. Entscheidet sich ein Ehepaar gegen einen gemeinsamen Ehenamen, fĂŒhren beide Ehepartner ihren vorehelichen Namen weiter.
Die Entscheidung zur FĂŒhrung eines gemeinsamen Namens sollten Eheleute dem Standesbeamten beim Eheschluss mitteilen. VersĂ€umen sie zu diesem Zeitpunkt die Abgabe der notwendigen ErklĂ€rung, kann sie spĂ€ter in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden.
ZulÀssige Ehenamen sind der Name der Ehefrau oder derjenige des Ehemannes. Seit 1993 ist es untersagt, einen Doppelnamen als Ehenamen auszuwÀhlen, sofern in der Geburtsurkunde eines Ehegatten kein Doppelname als Geburtsname eingetragen ist. Der Gesetzgeber hat damit auf die Gefahr der Bildung unhandhabbarer Bandwurmnamen reagiert.
Ehepartner, deren Name nicht zum Ehenamen wird, dĂŒrfen ihn dem Ehenamen voranstellen oder anfĂŒgen. Wird die Ehe geschieden oder verstirbt ein Ehepartner, kann der Ehegatte den Ehenamen beibehalten oder seinen Geburtsnamen wieder annehmen.
Kinder erwerben ihren Namen durch Geburt. Ihr Vorname wird gemeinsam von den Eltern bzw. der zur alleinigen Sorge berechtigten Person bestimmt. Der Name muss in jedem Fall das Geschlecht des Kindes zutreffend bezeichnen. Zudem sind solche Namen unzulĂ€ssig, die anstöĂigen oder unverstĂ€ndlichen Charakters sind, sowie den NamenstrĂ€ger der LĂ€cherlichkeit preisgeben.
FĂŒr den Nach- bzw. Familiennamen des Kindes finden folgende Regelungen Anwendung:
Neugeborene Kinder erhalten gemÀà § 1616 BGB den Ehenamen ihrer Eltern. Tragen diese keinen gemeinsamen Familiennamen, wird danach unterschieden, ob ein gemeinsames Sorgerecht vorliegt oder nicht.
VerfĂŒgen die Eltern ĂŒber ein gemeinsames Sorgerecht, legen sie entweder den vĂ€terlichen oder mĂŒtterlichen Namen als den Familiennamen des Kindes gegenĂŒber dem Standesbeamten fest. Doppelnamen aus beiden Elternnamen sind, ebenso wie beim Ehenamen, unzulĂ€ssig.
Gelangen die Eltern nicht innerhalb eines Monats nach Geburt des Kindes zur einvernehmlichen Namensentscheidung, ĂŒbertrĂ€gt das zustĂ€ndige Familiengericht einem Elternteil das alleinige Bestimmungsrecht ĂŒber den kindlichen Familiennamen. Der Familienname des erstgeborenen Kindes kommt auch fĂŒr alle spĂ€ter geborenen gemeinsamen Kinder seiner Eltern zu Anwendung.
VerfĂŒgt ein Elternteil ĂŒber das alleinige Sorgerecht und fĂŒhrt keinen gemeinsamen Familiennamen mit dem anderen Elternteil, wird sein Name zum Zeitpunkt der Kindsgeburt gemÀà § 1617 zum Geburtsnamen des Kindes.
Eine nachtrĂ€gliche Ănderung des kindlichen Familiennamens kann aufgrund Vaterschaftsanfechtung, Einbenennung, Adoption und Ănderungen im Sorgerecht zustande kommen. Tritt dieser Fall nach Vollendung des fĂŒnften Lebensjahres ein, bedĂŒrfen NamensĂ€nderungen der Zustimmung des Kindes.
Im konkreten Einzelfall können namensrechtliche Bestimmungen und Streitigkeiten zu gerichtlichen Auseinandersetzungen fĂŒhren, bei denen ein professioneller Rechtsbeistand angeraten ist, um berechtigte Interessen bestmöglich und effektiv umzusetzen.
Die Anwaltskanzlei Dobiasch & Richter steht ihren Mandanten in Bergen auf RĂŒgen mit langjĂ€hriger Erfahrung und fachlicher ProfessionalitĂ€t in allen familienrechtlichen Belangen zur Seite. FĂŒr weiterfĂŒhrende RatschlĂ€ge und Informationen steht sie jederzeit gerne zur VerfĂŒgung.
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