Mit Beschluss vom 5. Oktober 2010 hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden, dass einem Internetanschlussinhaber grundsätzlich das Recht zusteht, gegen die Bekanntgabe seines Namens und seiner Anschrift im Rahmen des urheberrechtlichen Auskunftsanspruchs Rechtsmittel einzulegen. Das OLG liefert zudem wichtige Überlegungen zu der Frage, wann bei der Verwendung von Filesharing-Programmen von einem gewerblichen Ausmaß gesprochen werden kann.
(firmenpresse) - Der Auskunftsanspruch des Rechteinhabers
Im Rahmen der Verfolgung von Verstößen gegen das Urheberrecht überwachen Rechteinhaber diverse Tauschbörsen im Internet. Hier können sie mittels spezieller Software im Wesentlichen zwei Daten ermitteln: Die Tatzeit, in welcher eines ihrer Werke im Rahmen der Tauschbörse „zur Verfügung“ gestellt wurde. Und die IP-Adresse, die dem Internetanschluss zugewiesen wurde, von welchem dieses Werk zur Verfügung gestellt wurde. Damit ist ihnen jedoch noch nicht geholfen. Es fehlt noch der Name und Anschrift des Inhabers dieses Internetanschlusses, damit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.
Hier kommt den Rechteinhabern der Auskunftsanspruch im Urhebergesetz zugute: Wenn dessen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, wird das angerufene Landgericht den Internetprovider (z. B. Telekom, Vodafone) des Anschlussinhabers auffordern, den Namen und die Anschrift desjenigen mitzuteilen, dem die ermittelte IP-Adresse zum Tatzeitpunkt zugeordnet werden kann. Eine Voraussetzung des Auskunftsanspruchs ist das "gewerbliche Ausmaß" der Urheberrechtsverletzung. Nach erteilter Auskunft kann der Rechteinhaber den Internetanschlussinhaber direkt in Anspruch nehmen.
Dabei wurde eine eigene Beschwerdeberechtigung des am Ausgangsverfahren nicht beteiligten Anschlussinhabers verneint. Der Anschlussinhaber konnte also gar nicht überprüfen lassen, ob die Voraussetzungen für den Auskunftsanspruch gegeben waren. Rechtliches Gehör wurde insoweit nicht gewährt.
Der Fall
Der Entscheidung des OLG lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Enkelin der Anschlussinhaberin lud über den großelterlichen Internetanschluss ein Musikstück aus dem Internet auf ihre Festplatte und stellte es – denn so funktionieren Tauschbörsen – zeitgleich den anderen Tauschbörsenverwendern zur Verfügung. Die Software eines Rechteinhabers speicherte die IP-Adresse und den Tatzeitpunkt und über den Auskunftsanspruch gelangten die Rechtsanwälte des Rechteinhabers an die Anschrift der Anschlussinhaberin. Da letztere aber in keiner Weise damit einverstanden war, für ein mögliches Vergehen ihrer Enkelin einzustehen, legte sie Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts Köln ein, ihre Anschriftdaten an den Rechteinhaber herauszugeben. Und, siehe da: Das OLG Köln gab der Beschwerdeführerin Recht!
Gründe
Zunächst ist einmal bemerkenswert, dass sich das OLG Köln von seiner früheren Rechtsprechung, die ja gerade kein Beschwerderecht vorsah, ausdrücklich distanziert. Der Senat begründet seine Entscheidung im Wesentlichen mit dem Telekommunikationsgeheimnis, in welches durch die Entscheidung des LG Köln wesentlich eingegriffen wird. Der Anschlussinhaber soll gerichtlich überprüfen lassen können, ob die Voraussetzungen des Auskunftsanspruches mit der möglichen für ihn günstigen Folge eines Beweisverwertungsverbots im Folgeprozess tatsächlich vorliegen.
Eine dieser Voraussetzungen ist das „gewerbliche Ausmaß“ der Urheberrechtsverletzung. Das ist – so das Gericht – unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalles festzustellen. Das OLG führt weiter aus, dass bei einem aktuellen Musikalbum schon besondere Umstände vorliegen müssten, um nach Ablauf von sechs Monaten seit der Veröffentlichung eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß annehmen zu können (und verweist auf die Senatsbeschlüsse vom 26.07.2010 – 6 W 98/10; 77/10; 86/10). Da es in diesem Fall um ein seit eineinhalb Jahren auf dem Markt befindliches aktuelles Musikalbum geht, dass innerhalb eines P2P-Netzwerks öffentlich zugänglich gemacht wurde, verneint das OLG ein „gewerbliches Ausmaß“.
Aussicht
Der Senat des OLG hat der Rechtsbeschwerde gegen seine Entscheidung zugelassen. Es bleibt also abzuwarten, ob der Rechteinhaber dieses Rechtsmittel ergreift und wie dann hierüber entschieden wird. Zunächst hat das OLG frischen Wind in das Thema Filesharing im Internet gebracht. Dabei hat es unter Berücksichtigung des Telekommunikationsgeheimnisses die Position von Internetanschlussinhabern gestärkt, was sehr zu begrüßen ist.
Markus Timm
Rechtsanwalt zugleich Fachanwalt IT-Recht